Warum kosten Rechtsanwälte (so viel) Geld?

Veröffentlicht am 3. April 2006 von Moritz Pohle, LL.M. (EUR) | Übergreifendes | 34 Kommentare

Law-BlogIm alten Rom war das „honorarium“ für Anwälte ein „Ehrengeld“. Heute wird für Leistung bezahlt. Wie, sagen wir hier.

Zwei wesentliche Formen der Anwaltsvergütung gibt es heute: die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die frei vereinbarte Vergütungsvereinbarung, die in der Regel eine Bezahlung nach Zeitaufwand vorsieht. Die erfolgsabhängige Bezahlung („Erfolgshonorar“) bleibt dem Rechtsanwalt in Deutschland streng verboten. Bei Verstößen riskiert der Anwalt erheblichen Ärger mit der Kammer und Kollegen. Ein auf ein Erfolgshonorar gerichteter Vertrag ist nichtig und kann dem Anwalt seine Bezahlung folglich nicht garantieren. Viele Mandanten und auch manche Anwälte beklagen diesen Zustand. Die nach neuer Rechtslage zulässigen geringen Ausnahmen (Vereinbarung einer erhöhten Gebühr bei Eintritt eines bestimmten Erfolges) sind in der Praxis zu vernachlässigen.

Das RVG

Die gesetzlichen Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, § 2 Abs. 1 RVG. Im Einzelnen richtet sich die Höhe der Gebühren nach einem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Dort sind für die verschiedenen Tätigkeiten bestimmte Gebühren vorgesehen, z. B. die Geschäftsgebühr. Sie entsteht „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“ und kann je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache in einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 anfallen. Treibt der Anwalt etwa eine Forderung für seinen Mandanten ein, entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Geltendmachung.

Die Beratungsgebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft und kann in einem Gebührenrahmen von 0,1 bis 1,0 anfallen.

Dies sind nur Beispiele. Weitere Gebühren können zum Beispiel für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine oder mündlicher (auch telefonischer) Besprechungen mit dem Gegner und das Mitwirken an einer Einigung anfallen. Die konkrete Höhe der Gebühr ist vom Gegenstandswert abhängig.

Beispiele:

Gegenstandswert 1,3 Geschäftsgebühr (netto)
100,00 Euro 32,50 Euro
1.000,00 Euro 110,50 Euro
10.000,00 Euro 631,80 Euro
100.000,00 Euro 1.760,20 Euro

Was bedeutet das im konkreten Fall? Wenn der Anwalt eine Zahlungsklage einreicht und den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, erhält er eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von maximal 20 Euro. Daraus würden sich je nach Gegenstandswert folgende Honorare für die erste Instanz ergeben:

Gegenstandswert Honorar (netto)
100,00 Euro Euro 68,50
1.000,00 Euro Euro 232,50
10.000,00 Euro 1.235,50 Euro
100.000,00 Euro 3.405,00 Euro

Wie schwierig und umfangreich die Sache ist, kann bei der Abrechnung nach dem RVG nur bedingt berücksichtigt werden. Der Prozess über 1.000 Euro kann rechtlich ebenso kompliziert sein wie der über viele Millionen. Auch die Streitlust der Parteien ist mit der Höhe der Forderung nicht immer in Einklang zu bringen. Wenn der Bundesgerichtshof als höchste Instanz über eine Forderung in Höhe von 10.000 Euro entschieden hat, dann haben zwei Parteien hierüber mindestens drei Jahre gestritten.

Hier liegt die Krux für den Anwalt. Wie viel Zeit kann er in den Prozess investieren, ohne wirtschaftlich Schiffbruch zu erleiden? Ob ein Anwalt sich diese Gedanken gemacht hat oder nicht, lassen seine Schriftsätze oft erkennen, so oder so.

Die Vergütungsvereinbarung

Wenn es in der richtigen Form vereinbart ist, kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung berechnet werden. Voraussetzung ist eine gesonderte schriftliche Vergütungsvereinbarung. Unwirksam ist die Vereinbarung, wenn sie bereits in der Vollmacht enthalten ist, § 4 Abs. 1 RVG.

In gerichtlichen Angelegenheiten darf der Anwalt auch bei aufwandsbezogener Abrechnung die Höhe der gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten. Diese Vorschrift ist keine Garantie für ein hohes Einkommen der Anwälte, sondern letztlich Verbraucherschutz, denn ein Preisdumping würde die Qualität negativ beeinflussen. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.

Pauschalvergütungen sind zulässig, bilden aber die Ausnahme. Die Bezahlung nach Stunden ist der Regelfall. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Unterschieden wird in der Regel nach Partner oder Associate. Tendenziell verlangen größere, multidisziplinäre Kanzleien mehr als kleinere es sei denn, diese sind sehr spezialisiert.

Stundensätze von 150 bis 500 Euro und mehr lassen viele Mandanten zunächst erzittern. Ein Freiberufler vergleicht dies mit seinem Stundensatz von etwa 70 Euro und glaubt, in der falschen Branche zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen: der Anwalt hat meist hohe Kosten für sein Büro, mindestens eine Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Kosten für Literatur und Büromaterial.

Was ist nun besser?

Pauschale Antworten verbieten sich. In einer gerichtlichen Auseinadersetzung bilden die gesetzlichen Gebühren die Untergrenze und gleichzeitig die Obergrenze dessen, was der unterlegene Gegner nach einem Urteil zu erstatten hat. Im Idealfall wird die Leistung des Anwalts angemessen honoriert und ist für den Mandanten letztlich kostenlos.Übersteigt das Zeithonorar die Mindestgebühr, bleibt der Mandant auch im Erfolgsfall auf der Differenz sitzen. Diese zu bezahlen lohnt sich dann, wenn der Erfolg nicht auch durch einen Anwalt erreicht worden wäre, der „nur“ nach dem RVG abgerechnet hätte – eine sehr theoretische und deshalb müßige Überlegung.

Ein bekannter Finanzdienstleister aus Heidelberg warb einamal mit dem Slogan „Qualität kostet Geld. oder bringt Geld“. Ganz so einfach ist es sicher nicht, denn auch bei kleinen Honoraren hat jeder Mandant Anspruch auf ein professionelle, gewissenhafte und umfassende Wahrnehmung seiner Interessen. Aber ein Anwalt, der für eine intensivere Prüfung und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten auch honoriert wird, ist zumindest wirtschaftlich in der Lage, optimale Ergebnisse zu erreichen.

Von Moritz Pohle und Carmen Vu


34 Gedanken zu "Warum kosten Rechtsanwälte (so viel) Geld?"

Zitat: Dabei ist zu berücksichtigen: der Anwalt hat meist hohe Kosten für sein Büro, mindestens eine Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Kosten für Literatur und Büromaterial.

Entschuldigung einmal. Also Freiberufler und Selbstständige haben weder Büro noch Bürohilfen? Müssen weder Steuerberater noch Buchhaltung irgendwie bezahlen? Und gearbeitet wird mit den blossen Händen?

Es mag ja sein das Anwälte keine Werbung für sich machen dürfen. Aber trotzdem denke ich das Stundensätze von 500 Euro doch eher darauf basieren das der Mandant ggf. um sein Leben bangt und somit in gewisser Weise „erpressbar“ wird.
Zum Glück gibt es in Deutschland keine Todesstrafe mehr. Aber wenn es darum ginge ob man die nächsten 25 Jahre hinter Gittern geht oder nicht, wer würde da am „falschen Ende“ sparen?

[…] Das Law-Blog erklärt ausführlich die Honorarberechnung von Anwälten, u.a. heisst es dort: Stundensätze von 150 bis 500 Euro und mehr lassen viele Mandanten zunächst erzittern. Ein Freiberufler vergleicht dies mit seinem Stundensatz von etwa 70 Euro und glaubt, in der falschen Branche zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen: der Anwalt hat meist hohe Kosten für sein Büro, mindestens eine Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Kosten für Literatur und Büromaterial.   […]

[…] Das Law-Blog (das ist nicht das lawblog) zur Frage: Warum kosten Rechtsanwälte (so viel) Geld? […]Stundensätze von 150 bis 500 Euro und mehr lassen viele Mandanten zunächst erzittern. Ein Freiberufler vergleicht dies mit seinem Stundensatz von etwa 70 Euro und glaubt, in der falschen Branche zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen: der Anwalt hat meist hohe Kosten für sein Büro, mindestens eine Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Kosten für Literatur und Büromaterial.[…] […]

Ralf Albert, aus dem gleichen Grund sind Schlüsseldienste so scheinbar teuer. Wobei da noch die Kosten für Weiter- und Fortbildung hinzu kommen.

[…] Das Law-Blog geht der Frage nach: Warum kosten Rechtsanwälte (so viel) Geld? Der Erklärungsversuch sieht wie folgt aus: […] Stundensätze von 150 bis 500 Euro und mehr lassen viele Mandanten zunächst erzittern. Ein Freiberufler vergleicht dies mit seinem Stundensatz von etwa 70 Euro und glaubt, in der falschen Branche zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen: der Anwalt hat meist hohe Kosten für sein Büro, mindestens eine Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Kosten für Literatur und Büromaterial.[…] […]

Vielleicht zur Klarstellung: Stundensätze von 500 Euro gibt es nicht bei Mandanten, die um ihr Leben bangen, sondern bei Mandanten, die hochspezialisierte Dienstleistungen wollen. Der Spezialist für Energieüberleitungsrecht oder M&A kostet das eben. Und wer diese Dienstleistung braucht, hat in der Regel einen sehr guten Grund dafür. Da geht es um Perfomance, nicht um Geld.

„Normale“ (i.S. von alltäglicheren) anwaltlichen Tätigkeiten sind i.d.R. deutlich günstiger.

Dazu muss man aber fairerweise auch ergänzen, dass hohe Kosten für ein Büro in den Zentren deutscher Metropolen nicht immer etwas mit der Qualität der Anwaltsleistung zu tun hat. Gerade die potentiellen Mandanten sind es aber, die das immer noch glauben und dem Anwalt mit dem etwas abgelegenen Büro und den dafür geringeren Stundensätzen abspricht, qualitätiv genau so gute Arbeit zu liefern wie der Kollege mit den Designermöbeln im Büro. Das muss nicht so sein. Im Zweifel wird aber die Großkanzlei es sich leisten können, Spezialisten auszubilden und zu unterhalten, allein um diese Dienstleistung anbieten zu können. Das wird in der Tat der Einzelkämpfer auf dem Lande nur bedingt schaffen, da dieser vor dem Hintergrund einer Mischkalkulation auch Mandate annehmen wird müssen, die nicht unbedingt zu seinen Spezialgebieten gehören. Im Grunde – da gebe ich meinem Gatten vollkommen recht – hängt es aber wohl davon ab, was dem einzelnen sein Anwalt wert ist und das wird wiederum davon abhängen, was für den Einzelnen auf dem Spiel steht. Wer einen Kaufpreis von 500 Euro einklagen will, wird gerne auch in ein kleines Büro gehen, wo der Anwalt nach RVG abrechnet, geht es um einige Millionen, zahlt man gerne dem Spezialisten 500 Euro die Stunde.

Ein Freiberufler vergleicht dies mit seinem Stundensatz von etwa 70 Euro und glaubt, in der falschen Branche zu sein.

Ich habe vor kurzem für eine 20-minütige Beratung 180 € bezahlt, also 540 € /Stunde.
Bei einer 39-Stunden-Woche(so wie ich sie habe) wären das brutto mehr als

90.000 € im Monat.

Also wenn man sich davon kein Penthouse-Büro und einen Stab Angestellte leisten kann..

Zum Vergleich: Ich habe 15 € brutto die Stunde, koste meinen Arbeitgeber also im Höchstfalle 30 € die Stunde. Um das Geld für die Beratung übrig zu haben, muss ich einen Monat arbeiten.

Abgesehen davon hat die Beratung nichts gebracht, außerdem wurde ich auch noch teilweise falsch informiert. Ich habe mich nun selbst über das Internet schlau gemacht, mich durch Gesetze, Urteile und sonstiges gearbeitet. Jetzt bin ich schlauer, auch was das Thema Rechtsanwälte angeht…

Ich habe für eine Beratung 295 € / je Stunde zzgl Mwst. bezahlen müssen.
Muss der Anwalt nicht vor einer Beratung auf diese Stundensätze hinweisen, zumal für meinen konkreten Fall völlig überzogen?.

@Hugo Boss: natürlich muss er das und mehr: er muss mit Ihnen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen haben, um ein Stundenhonorar verlangen zu können.

Zu vielen anderen Kommentaren: Anwälte haben eine Kostenquote von 50-65%. Und eine 60 Stundenwoche bedeutet leider in den seltesten Fällen, dass man die 60 Stunden abrechnen auch kann. Die Formel Arbeitszeit x Stundensatz = Einkommen stimmt zum Leidwesen vieler einfach nicht.

Mein Anwalt hat mich per E-Mail mit einer 0,1 Beratungsgebühr angelockt, mir daraufhin nicht gesagt, dass er für seine „weiterführende“ Tätigkeiten einen anderen Satz berechnet. Und nun, wo er den Gegenstandswert der Beratung kennt, will er mit 1,5 abrechnen. Bis jetzt hat er zur Sache nichts beigetragen, nur allgemeines Geschwafel, nichts Neues. Er rät mir außerdem mit der Sache zum Notar zu gehen, weil es ihm zu kompliziert wird. Trotzdem möchte er nun aber für keinerlei Leistung schonmal 900€ abrechnen. Also ich weiß aus persönlicher Erfahrung, dass man ehrliches Geld nur gegen Leistung verdient. Im Anwaltswesen scheint dieser Grundsatz nicht sonderlich weit verbreitet zu sein. Es gibt niemanden, der einen vor solchen schwarzen Schafen warnt. Kein Schutz vor Gebührenbetrügereien und keine Qualitätskontrolle im Anwaltswesen. In welchem Beruf gibt es so etwas denn auf gesetzlicher Grundlage sonst noch. Das Problem scheint die mächtige Lobby mit Einfluss auf die Politik zu sein, die den Verbraucherschutz gesetzlich ausklammert. Es ist nun schon der zweite Anwalt, der mich in ähnlicher Weise, nach „billigem Ermessen“ über den Tisch zieht. Das Recht ist ein Knecht des Geldes geworden.

Deutschland im 21. Jahrhundert!

@Petra Müller: ob Ihr RA diese Gebühr zurecht verlangt oder nicht, kann ich nicht sagen. Dass wir Anwälte aber keiner Gebühren- und Qualitätskontrolle unterliegen, ist nun wirklich weit hergeholt. Vielleicht investieren Sie ihre Mühe besser in ein Schreiben an die örtlich zuständige Anwaltskammer, diese wird die Rechnung prüfen. Dazu ist sie – u.a . – da.

Wir sind die neuen Dichter und Denker. Deshalb sind wir so teuer.

Also jedem Mandanten dürfte wohl Folgendes klar sein: Es gibt knapp 140.000 Anwälte in Deutschland. Davon sollen einige angeblich Taxi fahren. Es wäre also möglich, sich von einem Anwalt für geringes Geld beraten zu lassen. Nur dann muss man halt in Kauf nehmen, dass man den Anwalt, der einen zum Beispiel vor dem Gefängnis bewahren soll, kurze Zeit später statt über den Akten am Hauptbahnhof in einem Taxi sieht (nichts gegen die ehrenwerte Tätigkeit eines Taxisfahrers).
Die Anwälte die gut sind, haben naturgemäß aufgrund ihres Rufes auch mehr Mandanten und können es sich leisten, die Stundensätze raufzusetzen. Das ist ein Gesetz der Marktwirtschaft, welches ausnahmsweise mal keine Anwälte erfunden haben: Die Qualität ist ein wesentlicher Faktor für den Preis.

JEDER Ratsuchende hat die Möglichkeit aus einer Vielzahl von Anwälten den zu wählen, der ihm im Vorfeld schon erklärt, was an Kosten auf den Mandanten zukommt. Man fragt doch auch bei der Autoreparatur, was diese kosten wird und nimmt trotzdem nicht die unbedingt die billigste Werkstatt, oder?

Es gibt Ärzte, die so einen guten Ruf haben, dass sie es sich leisten können nur noch Privatpatienten anzunehmen.
Bei Rechtsanwälten ist es auch nicht anders und wenn man keinen Anwalt will, der mit einer hohen Anzahl von Mandaten „zugeknallt“ ist und alles annimmt, dann muss man auch die Konsequenzen seiner Wahl in Kauf nehmen. Die Qualität leidet unter Massenabfertigung definitiv.

Mir wurde für eine 30 Minütige Beratung €202,30 in Rechnung gestellt. Setzt sich zusammen aus: €150 Beratungsgebühr §4 RVG; Post und Telekomm. Nr.7002 €20,00; €32,30 MwSt.
Erst mal ärgert mich die Kommunikationspauschale, denn nach diesem Gespräch war der Anwalt für uns praktisch nicht mehr erreichbar und hat auch nie zurückgerufen. Nach der Beratung war er eine Woche überhaupt nicht im Büro. Da es bei meinem Fall um Fristen geht, hätte er das gleich vor der Beratung sagen können, dann hätte das gar keinen Sinn gemacht. Mir wurde keine Honorarvereinbarung angeboten, aber hätte er mir gleich gesagt, dass sein Stundensatz €300.- Netto ist, dann hätte ich es nicht gemacht. Gibt es eine unabhängige Stelle für Mandanten die mit von Leistung und Honorar enttäuscht sind?
Bitte sagen sie mir nicht Anwaltskammer, denn die ist Lobby für Anwälte. (Gammelfleisch lässt man ja auch nicht bei der Metzgerinnung untersuchen)

Also bevor man die Funktion der Anwaltskammer in Frage stellt, sollte man sich doch etwas intensiver mit den Aufgaben der Kammer beschäftigt haben. Es ist zwar richitg, dass die Kammer u.a. das Sprachrohr der Anwaltschaft ist, jedoch hat sie auch die Aufgabe berufsrechtliche Vergehen von Rechtsanwälten zu ahnden. Und eines können Sieglauben : Dieses wird auch STRIKT getan. Die Kammer wird nicht umsonst auch als „Anwaltspolizei“ bezeichnet. Sie ist Segen und Fluch zugleich für die Anwaltschaft. Wie sich die Berechnung des Kollegen zusammensetzt kann ich nicht beurteilen. Für eine Erstberatung kann eine Gebühr von höchstens 190 € berechnet werden. Dabei wird eine normale Berechnung nach RVG zugrunde gelegt und sollte diese 190 € übersteigen, dürfen nur höchstens 190 € berechnet werden. Diese gelten exklusive Mwst.. Die Rechnung ist folglich nicht zu hoch!!Es soll auf eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten zwar hingewirkt werden, diese ist jedoch nicht Pflicht. Auf ein Stundenhonorar von 300 € können Sie also nicht ohne weiteres schliessen. Wenden Sie sich an die Anwaltskammer mit dem Sachverhalt und Ihnen wird mit Sicherheit geholfen werden!!

Meine Güte,

ich bin auf diese Seite gestoßen auf der Suche nach Informationen zu Kostenstrukturen andere Kanzleien.Wenn ich auf ein Bruttoeinkommen von 4000 € kommen will; bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 h in der Woche muß ich im ländlichen Bereich der neuen Bundesländer bereits 120 € die Stunde nehmen. Dann komme ich auf 2000 € netto, nachdem ich die Krankenkasse und eine knappe Altersvorsorge bedient habe, im Jahr 3 Wochen Urlaub nehme und davon ausgehe, dass ich gesund bleibe. Voraussetze ich außerdem , dass ich bis 65 arbeiten kann usw. Das Büro sieht bescheiden aus, die Sekretärin sucht eine besser bezahlte Stelle …. Meine Mandanten, die ich, den Empfehlungen der neuensten Weiterbildung zur Honorartransparenz jetzt mit diesem Stundensatz vertraut machen wollte, werden mir ja wohl mit vollstem Verständnis entgegen kommen, wie ich das so sehe.

Vernunft ist alles!
Teuere Rechnung einfach nur zu 1/2 und unter vorbehalt zahlen!Mängel auflisten und hart bleiben.Dann wird der feine abkassierer ganz schnell weich und in 95% der Falle vernunftig!Das macht man bei handwerker pfutsch auch,warum hier nichr???
Habe immer so gehandelt-ca.7-8 Anwälte-und hatte nicht 1 mal schwierigkeiten!Ein,zwei bösse Briefe-die gleich in altpapier wandelt-dann ist gut!Der geschulte absahner weiss genau wie weit man die bogen überspannen darf!
Viel Glück an alle und hart bleiben!

Ich würde – wie auch bei Handwerkern üblich – vorschlagen, auch bei Anwälten einfach VORHER zu fragen, was es kosten wird. Wenn ich einen Handwerker rufe, der mir den Rohrbruch richtet und ich dann nachher nur die Hälfte bezahle, weil ich vorher nicht nach dem Preis gefragt habe, dann grenzt das wohl schon an Betrug. Der Handwerker muss ja wohl nicht von sich aus auf die Kosten hinweisen, der Rechtsanwalt seit neuestem übrigens schon, nämlich das nach dem RVG abgerechnet wird, falls keine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Zum Thema Schlechtleistung: Wenn man nicht im Recht ist, kann der Anwalt da meist auch nichts dran ändern. Dann lieber einen Anwalt nehmen, dem es wirtschaftlich so gut geht, dass er Sie nicht in einen Prozess treiben muss. Oder?

Hallo,
mein Ra. hat sein Amt als RA nieder gelegt, nun arbeitet sein damaliger Chef der mit meinem Fall vertraut ist weiter.
Mit dem 1. Ra. habe ich eine Vergütungsrechnung vereinbart u. bezahlt, damit wäre alles erledigt. Beide Ra. sagten mir mündlich , es kommen keine weiteren Rechnung.
Nun habe ich einen Vergleich mit dem Ra bei der Bank ausgehandelt, jetzt schickt er mir eine Rechnung von über 3000€ was nie abgemacht wurde.
Wer hat einen Rat ?
Darf der Ra. nach münlicher Vereinbarung eine Rechnung hinter her schicken ?
Was soll ich machen ?
Mfg
Astrid

Antwort Astrid,
AUF KEINE FALL BEZAHLEN!MIT RECHNUNGEN EVENTUELL ZEUGE ZU ANWALTSKAMMER HINGEHEN-BESCHWERDE EINLEGEN BZW. BERATEN LASSEN(GRATIS!).
NICHT KLEIN GEBEN,NICHT VOM MAHNUNGEN UND BEDROHUNGEN EINSCHÜCHTERN LASSEN!
WAS DU HIER IN FORUM GESCHRIEBEN HAST FASSE ZUSAMMEN IN EINE BRIEF UND SCHICKE PER EINSCHREIBEN AN DEINE ANWALT!AUF DIESES GRUND KANNST DIE BEZAHLUNG VERWEIGERN!AUF MAHNUNGEN IMMER DIESES BRIEF HINSCHIECKEN (DIENT ALS BEWEIS VOR GERICHT!)
ICH BIN KEINE JURIST UND AUCH NOCH AUSLÄNDER!!! HABE 3 ANWÄLTE BIS HEUTE KLEINGEKRIEGT UND JETZT HABE ICH EINE NOTAR AUF DER ROLLE!
GIER UND UNVERSCHÄMHEIT KANN UND MUSS MAN GRENZEN SETZEN!ES KOSTET ZWAR EINE ÜBERWINDUNG ABER MACHE ES ;DU SCHAFFTS ES!WIR LEBEN IN EINE DEMOKRATIE!
HILFE FINDEST DU AUCH HIER:http://forum.jurathek.de/
Wer um sein Recht kämpft, kann verlieren – wer nicht kämpft, hat schon verloren !

Hallo!
Na, wenn ich das hier sehe, habe ich nur ein winziges Anliegen, bzw. eine Grundsatzfrage:

Ich schrieb meinem Anwalt eine mail mit der Frage, ob er mich in einem Rechtsstreit um eine unlautere Dienstleistungsrechnung via Internet über 2 mal 84,- € vertreten würde.

Daraufhin sendete ich ihm meinen email- Verkehr mit der „Firma“, die ihm bereits bekannt war.

Er bot mir an, für 39,- € einen Abwehrbrief zu verfassen, was ich aber ablehnte, da ich mittlerweile durch EIgenrecherche wusste, dass es in diesem Fall nicht notwendig ist. Eine Beratung in dem Sinn fand nicht statt, sondern nur die Aufforderung, eine Vollmacht zu unterschreiben, um den Brief an den Gegner zu verfassen. Alles per email.

Wie auch immer, ich bekam nach 2 Monaten eine Rechnung von meinem Anwalt über pauschal 15,- €, wegen des Arbeitsaufwandes.

Das ist ein sehr geringer Betrag, der hätte aber auch wesentlich höher anfallen können. Das ist mir bewusst.

Meine Frage: Kann ein Anwalt ohne vorherige Absprache irgend eine Pauschalgebühr OHNE vorige Absprache verlangen?
(Die Arbeit hatte er ja, das ist klar, mir geht es um das Prinzip!)

Ich habe ihm auch diese Frage gestellt, seine Antworten klangen aber eher launisch und herablassend und wenig sachlich :-O

Naja, wie auch immer, ich wechsel den Anwalt nach dieser Art Kommunikation ohnehin.

Danke im Voraus!

Wenn ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist und eine Leistung (z.B. Beratung) erbracht wurde, ist diese zu vergüten.

Hallo!
Meine Frage: Haben einen Anwalt aufgesucht, um uns wegen einer Gegenklage zu wehren. Der RA führte aus, Akteneinsicht zu nehmen, uns diese zur Verfügung zu stellen, die Gegenklage abzuwehren, ein Verfahren wegen ‚bewußt falscher und erheblicher Vorwürfe‘ einzuleiten, mit dem Mindestziel, dass diese zumindest unsere Anwaltskosten trägt. Als Honorar nannte er ca. 170,- + 230,- EUR mit der Bemerkung „da kommt nichts mehr dazu“. Jetzt haben wir erst mal eine Rechnung über 470 EUR gekriegt, ohne dass Leistungen o.ä. aufgeführt sind. Schon mal bezahlen oder erst die Leistung abwarten?
Dank + Gruß

[…] Also red nicht um den heißen Brei! > > Oh, das muß man als “Unternehmer” auch. Red mal mit Mittelstädlern > aus dem Baubereich. Da kenn ich eine ganze Latte an gesunden > Unternehmen, […]

[…] > > Nein, aber sie haben ein, durch diverse Gesetze gesichertes > > Einkommen. Selbst wenn das Unternehmen konkurs geht, und der “böse > > reiche Unternehmer” auf 10 Mio. EUR […]

[…] des Westniveaus liegen! So kann man auch argumentieren! Warum kostet hier alles gleich und es wird weniger Verdient? Ist das Gerecht? Ist das gejammer? Wer jammert denn die ganze Zeit? Und wer hat das Land […]

[…] Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten bemessen sich nach dem Gegenstandswert, also einen Wert aller behandelter Streitpunkte. Dem Gegenstandswert sind bestimmte Gebühren zugeordnet anhand derer sich die entstehenden Kosten berechnen lassen (Die Berechnung von Rechtsanwaltskosten wird noch Gegenstand eines eigenen Artikels sein. Vorerst ein Verweis auf einen Artikel im Lawblog). […]

… ich kann dem Qualitätsausspruch selber nur mit Nachdruck zustimmen.

Qualität hat seinen Preis. Ganz sicher.

Und nichts auf dieser Welt, was gut ist, wird verschenkt oder verschleudert. Deshalb ist es auch mehr „Recht als billig“ (was nicht von billigem Recht kommt :O)

Daher finde ich es absolut richtig, wenn ein Anwalt / eine Anwältin, mit Biss, Leidenschaft am Beruf und dem dazu gehörigen Fachwissen mehr Honorar verlangt. Die Leistung bestimmt in allen Bereichen der Wirtschaft den Preis … und wenn das sogar beim Friseur so aussieht, warum sollte dann ein Rechtsanwalt, dessen Verantwortung um ein Vielfaches höher angesiedelt ist, nicht auch höhere Honorare verlangen dürfen.

In diesem Sinne, liebe Grüße aus Hamburg!

Andreas Herrmann

In Grenzen ist es Rechtsanwälten seit dem 01.07.2008 möglich, mit ihren Mandanten Erfolgshonorare zu verhandeln.

Was vielfach vergessen wird: der Handwerker konnte mit 16 Jahren seine Lehre starten und mit 19 Jahren Geld verdienen. Der Rechtsanwalt kann das aufgrund des Studiums, der Wartezeit für das Referendariat und des Referendariats selbst frühestens 7 Jahre nach dem Abitur. Selbst der studierte Berater konnte mindestens 3 Jahre vor dem Rechtsanwalt „richtig loslegen“. Dazu kommt, das während eines Studiums nicht nur kein Geld verdient wird (außer vielleicht ein paar Kröten durch Aushilfsjobs nebenher), sondern das Studium auch noch Geld kostet. Ein normaler Student, dem nicht alles von Papa bezahlt wurde, startet also mit Schulden ins Berufsleben, selbst wenn er zum Beispiel BaFöG erhalten hat. Während also andere schon mit Ende 20 ihr Häuschen bauen, fängt der Anwalt als Berufsanfänger an.

Sehr guter, jedoch etwas langer Artikel. Man kann aber auch vorher einfach den Anwalt fragen wie schon andere suggestiert haben.

Aber ansonsten sehr informativ.

Danke

Es ist doch so das viele Anwälte gar kein Geld erhalten würden, wenn sie nach Leitung bezahlt werden würden.

Ich persönlich habe scheinbar das Arschloch und Vollidiotenradar – wenn es irgendwo einen Idioten im Anzug rumläuft – ich finde ihn.

Eine meiner letzten Erfahrungen mit einem Anwalt war „ich habe keine Ahnung, da müssen wir mal abwarten“ – eine dumme Antwort die ich auch in jeder Bahnhofskneipe umsonst bekommen könnte, kostete mich hier nur 226,10€.

Ein wahres Schnäppchen – momentan habe ich wieder so einen Künstler – ich war so frei und habe durch Recherche im Internet und diverser Foren seine Arbeit erledigt.

Vielleicht sollte ich Ihm mal eine Rechnung schreiben – als Beratungsdienstleitung – bin selbständiger Betriebswirt und Informatiker 😉