13.03.06

Dividendenstichtag

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogDie Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, sprich die Dividende. § 58 Absatz 4 AktG verbürgt dieses Recht. Da die Hauptversammlung einen Gewinnverwendungsbeschluss zu treffen hat, ist der Anspruch des Aktionärs vor der Hauptversammlung noch kein Geldanspruch, sondern ein Anspruch auf Herbeiführung dieses Beschlusses. Erst nach Beschlussfassung wandelt sich dieser in einen Geldanspruch um.

Während sich früher manche Aktie unter den sprichwörtlichen Kopfkissen der Aktionäre befand, liegen heute sämtliche Aktien überwiegend in Depots. Nur selten wird ein Aktionär mit einem der Aktienurkunde anhängenden Coupon seine Dividende bei der Gesellschaft anfordern. Aber auch das kommt vor.

Bei der Verwahrung von Aktien in Depots muss es demnach auf einen Stichtag ankommen, zu welchem Aktien eingebucht sein müssen, um dann in den Genuss der Dividendenzahlung zu kommen. Die Clearingstellen müssen ja wissen, an wen eine Dividende auszuzahlen ist.
Vor Inkrafttreten des UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes) wurde hier i.d.R. (durch Satzung konnte die Hinterlegungsfrist verkürzt werden) auf den Tag der Hinterlegung abgestellt, welcher in § 123 AktG a.F. normiert war und den siebten Tag vor der Hauptversammlung darstellte.

Das Hinterlegungserfordernis wurde durch das UMAG abgeschafft und durch eine Anmeldung ersetzt. In einem anderen Eintrag wurden diese Neuerungen bereits erläutert. Bei der Anmeldung muss der Nachweis der Inhaberschaft der Aktien geführt werden, der sich auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung zu beziehen hat (sog. „record date“).

Daraus ergibt sich nebenbei ein neuer Stichtag für die Dividendenberechtigung. Wer also am 21. Tag vor der Hauptversammlung Aktien der Gesellschaft hält, erhält die Dividende, unabhängig davon, ob er die Aktien dann noch vor der Hauptversammlung verkauft. Ein Dividendenabschlag an den Börsen wird daher früher als bisher zu bemerken sein.

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13 Feedbacks

Martin Bauknecht

Ist die Rede von 21 Tagen oder 21 Werktagen?



Sonja

Hallo Herr Bauknecht,

es ist die Rede von 21 Werktagen und Danke für den Hinweis. Die Frist wird ab dem Tag der HV zurückgerechnet.



Pia

Inwiefern ist Ihre Aussage zum Dividendenstichtag mit folgender vereinbar? (veröffentlicht in Frankfurter Rundschau vom 24.03.06)

Inhaberaktien seien in den drei Wochen vor der Hauptversammlung nicht blockiert, sagt Cordula Heldt vom Deutschen Aktieninstitut. Sie könnten verkauft werden, der Aktionär dürfe dennoch zur Hauptversammlung gehen. “Wer Aktien nach dem Record Date kauft, hat kein Stimmrecht”, fügt die Expertin hinzu, “aber er bekommt nach der Hauptversammlung die Dividende.”



Sonja

Hallo Pia,

mein Beitrag hat in der Tat wohl mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. An der Uni Köln wird zu dem Thema gerade eine Dissertation geschrieben. Es ist richtig, dass Aktien nach dem Record Date veräußert werden können, im Verhältnis zur Gesellschaft bleibt aber der Aktionär, der seine Berechtigung zum 21. Tag vor der HV nachgewiesen hat, stimmberechtigt. Hier können allerdings individualrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Ob dies auch für die Dividendenberechtigung gilt, ist unklar. Zu unterscheiden ist immer auch die rechtliche Seite und die Praxis. Gemäß § 58 IV AktG hat nur derjenige einen Anspruch auf den Gewinn der Gesellschaft, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gewinnverwendungsbeschlusses Aktionär ist. Und der wird erst mit HV-Beschluss wirksam. In der Praxis hat sich allerdings herausgebildet, auf den Hinterlegungstag abzustellen, da hier ein gesicherter Stichtag für den Nachweis ersichtlich war. Konsequenterweise wird nun auf den Record Date abgestellt, ohne dass es hierfür eine entsprechende rechtliche Grundlage gäbe. Ich gehe also davon aus, dass sich in der Praxis durchsetzen wird, dass die Clearing Stellen, die für die Gesellschaften die Verteilung der Dividenden vornehmen, auf den Record Date abstellen werden. Die Gesellschaften zahlen ja zumindest bei Inhaberaktien nicht an jeden einzelnen Aktionär aus, die Banken brauchen also einen gesicherten Stichtag. Ich denke, dass nur bei größeren Aktienverschiebungen ausserhalb der Börsen auch schuldrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich Stimmrecht und Dividendenberechtigung Berücksichtigung finden werden. Insofern ist die Aussage der Expertin durchaus richtigt, entspricht aber nicht meiner Erfahrung in der Praxis. Ich lasse mich hierzu aber gerne belehren.



Andreas

Hallo Sonja,

ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen, denke ich, dass Ihre Auskunft bzgl. des “neuen” Dividendenstichtags völlig falsch ist.
Wie Sie richtig erkannt haben, ist nach § 58 IV AktG derjenige Aktionär dividendenberechtigt, der zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses aktueller Aktionär ist.
Nun kann es aber nicht sein, dass die Clearingstellen in der Praxis aus pragmatischen Gründen (für einen gesicherten Nachweis) einfach auf den Hinterlegungszeitpunkt oder nunmehr auf den “record date” abstellen und demjenigen die Dividende auszahlen, der zu diesem Zeitpunkt Aktionär ist, es aber nun nicht mehr ist.
Denken Sie doch bitte an die haftungsrechtlichen Problematiken, wenn die Clearingstellen an die nicht berechtigten Aktionäre Dividenden auszahlen und anschließend von den berechtigten Aktionären in Regress genommen werden.
Sofern hierzu in der Satzung der AG keine Regelungen vorgesehen sind oder eine spezielle Vereinbarung des jeweiligen Aktionärs mit der Clearingstelle vorliegt, muss es daher dabei bleiben, dass derjenige Aktionär dividendenberechtigt ist, der am Tag der HV auch Aktionär ist. Ansonsten wüsste ja kein Aktionär, wann er die Aktien halten müsste, sondern wäre vom Gutdünken der Clearingstellen abhängig.
Im übrigen sind mir keine Beispiele aus der Praxis bekannt, bei denen (ohne besondere explizite Regelung) für die Dividendenberechtigung auf einen anderen Tag als die HV abgestellt wurde.
P.S.: § 123 gilt nur für das Stimmrecht, in keinster Weise jedoch für die Dividendenberechtigung.
P.P.S.:Wie Sie bei der Frist zum record date darauf kommen, dass es sich statt 21 Tagen nunmehr um 21 Werktage handeln soll, ist mir unerklärlich… Ein Blick in § 123 III S.3 AktG dürfte weiterhelfen.

Beste Grüsse,

Andreas



Sonja

Hallo Andreas!
Bezüglich des Dividendenstichtags bin ich inzwischen auch der Meinung, dass
das Abstellen auf den record date nicht richtig sein dürfte, als Behauptung
war mein Eintrag aber auch nie gedacht. Vielmehr ist es so, dass die Banken
- übrigens nicht nur hier - sich weniger über die rechtlichen Hintergründe
Gedanken machen, als pragmatisch vorzugehen. Haftungsrechtliche würde ich
die wenigsten Problem sehen, da es durchaus üblich ist gerade bei größeren
Aktienpaketen individualrechtliche eine Regelung bezüglich der Dividende zu
treffen. Ich werde hierzu nochmals forschen und ggf. noch einemal einen
korrigierenden Eintrag ins Blog einstellen.

Danke für Deine Anmerkungen!



Jürgen

Hallo, hierzu kann ich sagen, daß ich am 02.05.06 Eon-Aktien gekauft habe, am 05.05.06 war die Hauptversammlung mit dem Beschluß der Dividendenzahlung und mit Valuta zum 05.05.06 wurde mir der Dividendenbetrag gutgeschrieben. Damit sollte sowohl die 21 Tage als auch die 7 Tageregelung hinfällig sein…



Werner

Hallo Sonja,

mit Interesse habe ich Deine Expertise gelesen. Allerdings kann ich Andreas nur beipflichten. Ich hatte als Siemensaktionär aufgrund eines eingestellten stop loss Siemens-aktien zw. record date und HV verkauft. Meine depotführende Bank (die AAB) hat mir entspr. der bisherigen Regelung nur für die im Depot verbliebenen Aktien die Dividende gutgeschrieben und auch nach Widerspruch auf den Bestand am Vorabend zum Ex-Tag (Tag der HV) verwiesen. Soll ich die nun verklagen und würdest Du im Fall des Mißerfolges die Kosten tragen?

MfG Werner



Dr. Manfred Liebherr

Meine Güte Leute, seid Ihr Euch eigentlich im klaren darüber, wieviel rechtlicher Unsinn hier über die Dividendenberechtigung geschreiben wird? Das tut ja weh!!



Sonja

@Dr. Liebherr: Es würde mich freuen, wenn Sie zu mehr Erhellung beitragen würden. Das Interesse ist groß.



Helmut Perrin

Hi,
im Vertrauen auf die Richtigkeit Ihrer Ausführungen zum Stichtag für die Dividendenberechtigung habe ich meine
Ahlers-Vorzugsaktien zwei Tage vor der
HV verkauft. Die Dividende habe ich leider
nicht erhalten. Die IngDiba nimmt in einer
e-mail nicht Stellung zu meinem Hinweis
auf Ihren Law Blog; sie stellt die Sache
so dar, wie sie immer war:erst nach der HV kann man verkaufen.
Ich muss zugeben, dass der Kurs der besagten Aktie erst nach der HV “ex Dividende” war und ich insofern keinen
Nachteil hatte; ich hatte gehofft, besonders schlau zu sein.
Aber es bleibt die Frage, ob jede Gesellschaft machen kann was sie will oder ob das Gesellschaftsrecht für alle verbindlich ist. Zu dem Problem würde mich Ihre Antwort schon sehr interessieren.
Mit besten Grüßen
Helmut Perrin



B.Müller

Selten so viel Schwachsinn zu einem Thema gelesen…



Uwe H

Stichtag für die Dividende ist in der Regel der Tag der Hauptversammlung (HV), wobei der Bestand spätestens am Abend des Vortages im Depot sein sollte. Am Folgetag der Hauptversammlung kann man dann auch wieder verkaufen. Auf der HV wird der Dividenden-Vorschlag und die Dividendenhöhe erst beschlossen.

Gru0 aus Bremen
Uwe H



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