06.03.06

Und noch mal § 30 GmbHG

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogAn mehreren Stellen (Cash-Pooling und § 30 GmbHG; Anforderungen an einen Rangrücktritt) wurde hier bereits über § 30 GmbHG sinniert, vor dem Hintergrund einer anstehenden Gerichtsentscheidung kann oder sollte man das Thema nochmals aufgreifen.

Wie hinreichend bekannt sein dürfte, verbietet es § 30 GmbHG einer GmbH, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen.

Es stelle sich nun die Frage, wie folgende Situation zu bewerten ist: eine Muttergesellschaft stellt ihrer 100%igen Tochtergesellschaft kurzfristige Darlehen (gebucht unter Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern) je nach Bedarf zur Verfügung, die Muttergesellschaft finanziert sozusagen wie eine Bank das Working Capital im Sinne eines Kontokorrentkontos. Sobald aber die Tochter von Kunden Gelder bekommt, die nicht (!) zur Befriedigung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen benötigt werden, werden Beträge verschiedener Höhe an die Mutter formlos zurücküberwiesen.

Die Tochter weist Verluste aus, es besteht eine formale Unterbilanz. Auf dem Darlehenskonto der Tochter werden aber immer die Beträge „stehen gelassen“, die zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital benötigt werden. Unterjährige Rückzahlungen werden nur aus den diesen Betrag übersteigenden Mitteln vorgenommen. Am Ende des Jahres werden Verluste von der Muttergesellschaft regelmäßig ausgeglichen.

Liegt darin nun ein Verstoß gegen § 30 GmbHG und demnach die Pflicht zur Rückzahlung der durch die Mutter erhaltenen Beträge an die Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG?

Meines Erachtens mitnichten. § 30 GmbHG ist nach seinem Wortlaut schon nicht anwendbar, da das „zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen“ nicht an die Gesellschafter ausgezahlt wurde. Oder: wenn schon Nachschüsse nach § 30 Abs. 2 GmbHG, die zweifelsohne Eigenkapital sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können, dann doch erst recht kurzfristige Kredite, die eben freies Vermögen darstellen, also gerade nicht zur Erhaltung der Stammkapitalziffer, erforderlich sind.

Bliebe man bei der Anwendbarkeit von § 30 GmbHG und damit einer rein formalen Betrachtungsweise, so würde dies zu dem seltsamen Ergebnis führen, dass bei einer Gesellschaft mit einem Stammkapital von TEUR 100 und einem Verlustausweis von TEUR 1 sowie Darlehen der Mutter in Höhe von 10 Mio., an diese keine Rückzahlungen – im strengen Sinne nicht einmal mehr Zinsen – mehr vorgenommen werden dürften.

Richtiger Sinn und Zweck des § 30 GmbHG ist der Schutz der Gläubiger. Man bedenke aber, dass die Regelung seit dem Jahre 1892 unverändert eine zentrale Bestimmung des GmbHG ist, also seit einer Zeit, zu der die Gesellschaften professionelles Cash-Management vermutlich nicht einmal kannten, ein Konzernverbund eher selten war.

Die Gläubiger sollen davor geschützt werden, dass die Gesellschafter Gelder entnehmen, die dann den Gläubigern im Zweifelsfall nicht mehr zur Verfügung stehen.
Hier drängt sich der Gedanke der Good Guy – Bad Guy Theorie auf. Der Gläubiger soll vor dem „bösen“ Gesellschafter geschützt werden, der – vermutlich in der Krise der Gesellschaft – aufgrund eines Wissensvorsprunges noch schnell Gelder entnimmt. Dieser Gedanke passt aber nicht für den „lieben“ Gesellschafter, der im Gegenteil Gelder – wenn auch ohne den komplizierten Weg der Kapitalerhöhung – der Gesellschaft praktisch unbegrenzt zur Befriedigung von Gläubigern zur Verfügung stellt, so dass es im Grunde zu keinem Zeitpunkt Gläubiger gibt, die es zu schützen gilt.

Mein Plädoyer gilt daher der Abkehr von einer rein formal-buchhalterischen Betrachtungsweise bzw. Ermittlung der Unterbilanz (Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten auf der Passivseite) und einem Hin zur Einzelfalllösung.

Dieser Sachverhalt liegt gerade einem Landgericht zur Entscheidung vor. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht entscheidet. Sollte sich das Gericht der hier vertretenen Entscheidung anschließen, würde dies sicher etwas Ruhe in die aufgeschreckten Cash-Management-Systeme bringen. Eine Grundsatzentscheidung ist es allemal.

An dieser Stelle wird weiter berichtet werden.

Schlagwörter:

Kommentare

Bitte kommentieren Sie!




Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Kommentar mehr als zwei Links enthält muss er freigeschaltet werden. Es kann dann eine kurze Weile dauern bis Ihr Beitrag erscheint. Wir bitten um Verständnis.





Von den LAW-BLOG Autoren
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler "AGB für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler" Mit Musterklauseln, rechtlichen Hintergrundinfos und praktischen Tipps. Als iBusiness-Leitfaden von Arne Trautmann.
M-Business "M-Business" Das Recht desselbigen. Mit Beispielen und Praxistipps. Autoren: Thomas Steinmassl, Joachim Borck, Arne Trautmann, Moritz Pohle.
Kategorien
Werbung
Rundum-Sorglos-Computer ohne lästige Administration gibt's von Xompu.
Von den LAW-BLOG Autoren
EDV-Recht A-Z Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: "EDV-Recht von A-Z" Herausgeber: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Autoren: Dr. Georg F. Schröder, LLM; Dr. Christian Ostermaier, Arne Trautmann.
Unternehmer-Handbuch"Unternehmer- Handbuch" Herausgeber: Heussen / Korf / Schröder / Weber; div. Autoren, u.a. Dr. Christian Ostermaier.