Seit 01.07.2005 findet sich im Wertpapierprospektgesetz (WpPG) etwas versteckt ein Paragraf, der den Emittenten inländischer Wertpaperbörsen weitergehende Informationspflichten auferlegt und bislang wohl noch keine Beachtung gefunden haben wird. Aus diesem Grund soll an dieser Stelle mal ein Blick in das Gesetz und die zugehörigen weiteren Rechtsgrundlagen ermöglicht werden. § 10 WpPG lautet wie folgt:
§ 10 – Jährliches Dokument
(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund
- der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der BörsenzulassungsVerordnung,
- der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder
- der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.
(2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.
Im Prinzip handelt es sich um eine umfassende Zusammenfassung von Pflichtveröffentlichungen des vergangenen Geschäftsjahres. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) verfährt mit § 10 WpPG verhältnismäßig pragmatisch und duldet eine umfassende Verweisungstechnik. Eine Verweisung soll auch in der Weise statthaft sein, dass weitergehende Unterlagen ggf. über die Gesellschaft bezogen werden können.
Gefordert wird das jährliche Dokument erstmals für das Geschäftsjahr 2006, also nach Einreichen der Unterlagen zum Jahresabschluss im Frühjahr 2007.
Um sich mit § 10 WpPG auseinandersetzen zu können, bedarf es auch eines Blickes in Art. 27 ProspektVO bzw. Art. 10 der Prospektrichtlinie. Dort finden sich weitergehende Angaben zum “Wie” des jährlichen Dokumentes, wirklich praktikabel sind diese aber nicht. Ich gehe davon aus, dass die BaFin noch ein Musterdokument veröffentlichen wird.

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4 Feedbacks
Mike
Ein glück, dass es google gibt sonst hätte ich diesen Beitrag nicht gefunden
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Daniel Liebig
Hallo, interessanter Beitrag, kommentierte Artikel sind immer sehr hilfreich. Ein kleiner Fehler hat sich allerdings eingeschlichen, anstelle “§ 10 WpHG lautet wie folgt:” sollte es heißen “§ 10 WpPG lautet wie folgt:”
Beste Grüße
Law-Blog » Jährliches Dokument - Ergänzung
[...] Am 20.02.2006 erschien ein Artikel zu der Thematik Einreichung eines jährlichen Dokumentes nach § 10 WpPG. [...]
Olli
Die BaFin hat auch schon einen Katalog erstellt:
http://www.bafin.de/faq/faq_10wppg.htm
Have fun!
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