Fotorecht Teil 12: Beiwerk, Versammlungen und höhere Zwecke der Kunst

Veröffentlicht am 6. Februar 2006 von Arne Trautmann | Fotorecht | 44 Kommentare

Law-BlogIm vorigen Teil ging es um die Frage, wann Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte verbreitet werden dürfen, wer eine solche Person ist und ob die bekannte Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte noch Sinn macht (zur Erinnerung: nein, tut sie nicht). Heute soll es um die restlichen Fälle gehen, in denen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Verbreitung der Fotos verzichtbar ist.

Lassen Sie uns nur der Übersicht halber noch mal kurz in das Gesetz schauen, das kann nicht schaden:

§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Schauen wir uns also die Punkte 2 bis 4 aus dem ersten Absatz mal ein wenig genauer an.

Personen als Beiwerk

Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines Bildes ist dann entbehrlich, wenn die Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Das meint zunächst, dass die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv sein muss.

Die Rechtsprechung verlangt in einer verbreiteten Formel, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen könnte, ohne, dass sich der Charakter des Bildes änderte. Nun weiß jeder Fotograf, dass es das gar nicht gibt: Menschen lockern ein Foto immer auf; entfallen sie, ändert sich ganz selbstverständlich das Bild, nämlich von „belebt“ zu „langweilig-öde“. Da hat sogar die Jurisprudenz ein Einsehen und meint, dass die Privilegierung nicht notwendigerweise entfällt, wenn die Änderung nur solcherart ist.

Was aber nicht geht: eine Person wird aus der Anonymität der Abbildung herausgehoben zum Blickfang des Bildes gemacht.

Bsp: der Fall der „Oben-ohne-Badenden am Strand“. Diese mochte zwar, eher klein abgebildet, der „Belebung“ der Abbildung des Standes dienen. Bei solchen Gestaltungen wandern die Blicke de Betrachter dann aber wohl doch zu häufig auf die Badende statt auf den Stand, um sie als Beiwerk zu betrachten.

Übrigens: Wenn Sie den § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG aufmerksam lesen, in dem es um Personen als Beiwerk geht, dann fällt Ihnen vielleicht auf, dass die Vorschrift von „Bildern“ spricht, während es in Nr. 1 um „Bildnisse“ geht. Das Gesetzt meint mit letzeren immer solche Abbildungen, bei denen die Personen die Hauptsache bilden, vgl. § 22 KunstUrhG Satz 1. Nun sagt die ganze Vorschrift ohnehin nichts anderes. Hier wird praktisch „doppelt gemoppelt“.

Versammlungen, Aufzüge u.Ä.

Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, der muss damit rechnen, dass diese fotografiert werden und die Teilnehmer anbei gleich mit. Dabei wird der im Gesetz verwendete Begriff der „Versammlungen und Aufzüge“ recht weit verstanden. Es unterfallen ihm Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun.

Bsp: Darunter fallen Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, öffentliche Kongresse und ähnliches. Bei Trauerzügen, Hochzeitsgesellschaften u.ä. ist zu differenzieren: diese unterfallen der Abbildungsfreiheit nur insoweit, als sie in der Öffentlichkeit stattfinden.

Am „kollektiven Willen, etwas gemeinsam zu tun“ fehlt es dagegen etwa bei Menschen, die morgens gemeinsam in der U-Bahn sitzen. Darum merke: im öffentlichen Personen- und Nahverkehr ist jeder allein.

Abgebildet werden muss aber die Veranstaltung als solche. Dabei ist aber nicht immer die Totale zu wählen. Auch die Abbildung von Teilen der Veranstaltung (bei denen dann natürlich Personen größer und besser erfasst werden) ist möglich, wenn insgesamt der Charakter der Veranstaltung eingefangen wird.

Streiten darf man inwieweit es zulässig ist, einzelne Teilnehmer einer Veranstaltung herauszuheben.

Bsp: Die Kamera einer TV-Show blendet die gutaussehende Blondine groß ins Bild, die über den lauen Witz des Moderators lächelt. Beim Karnevalsumzug fotografiert die Presse das Funkenmariechen. Bei einer Demonstration werden zwei Polizisten, die den Zug begleiten, mit dem Tele aus der Menge geschnitten.

Hier wird vielfach vertreten, solche Abbildungen seien zulässig, wenn sie einen repräsentativen Eindruck von der Veranstaltung vermitteln, jedenfalls – so manche Stimmen einschränkend – wenn die abgebildeten Personen sich besonders exponieren. Ob es dafür genügt, jung, blond und weiblich zu sein (siehe unser Beispiel), sei dahingestellt. Im Fall unseres Funkenmariechens wird man sogar schon diskutieren dürfen, ob hier nicht eine Person der Zeitgeschichte vorliegt, Mariechen sein ist schließlich ein in bestimmten Gegenden Deutschlands sehr wichtiges Amt.

Höhere Interessen der Kunst

Die letzte Ausnahme des § 23 Abs. 1 KunstUrhG bezieht sich nur auf Bildnisse, also Abbildungen, bei denen Personen das Hauptmotiv bilden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist weiterhin, dass das Bildnis nicht auf Bestellung gefertigt wurde. Denn wer bestellt, der schafft an, das sanktioniert auch das Gesetz.

Im Weiteren muss die Verbreitung oder Zurschaustellung einem „höheren Interesse der Kunst“ dienen. Achtung: erfasst werden vom künstlerischen Interesse muss in der Tat die Verbreitung und Zurschaustellung selbst. Die Bildnisse ans sich müssen nicht notwendigerweise künstlerische Ansprüche erfüllen.

Bsp: Der bekannte Aktionskünstler Chad Croskie verwendet Urlaubsschnappschüsse, um ein Gesamtkunstwerk zu schaffen, nämlich eine Kollage in Form einer Sonnenölflasche. Dies soll die Vergeblichkeit des diesseitigen Tuns dokumentieren, ferner, dass alles Wollen eitel ist. Die verwendeten Fotos selbst sind belanglos.

Wenn der Künstler etwa mit einer Ausstellung, bei der solche Bilder gezeigt werden, nebenbei auch noch Geld verdient, dann ist das übrigens unschädlich. Von irgendwas müssen ja auch Künstler leben.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird inzwischen erweiternd ausgelegt auf Bilder, die wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Bsp: Abbildungen von besonders schicken Krankheitsbildern in medizinischen Lehrbüchern. Allerdings sind hier, soweit möglich, die Personen unkenntlich zu machen.

Abwägung mit berechtigten Interessen der Abgebildeten

Sämtliche Ausnahmen des § 23 KunstUrhG werden nicht ohne jede Beschränkung gewährt. Vielmehr sind berechtigte Interessen der Betroffenen zu wahren. Bedeutung hat diese Bestimmung dabei vor allem für die Bildnisse im Rahmen der Zeitgeschichte.

Das betrifft vor allem Berichte aus der Intimsphäre der Person, die grundsätzlich unzulässig, sind, sowie Berichte aus der Privatsphäre, an denen ein ernsthaftes Informationsinteresse zumindest recht oft nicht gegeben sein wird. Selbst Prominente haben ein Recht, ab und an allein gelassen zu werden. Die Details hierzu wurden schon im vorigen Teil diskutiert, auf den ich nochmals verweise.

Bitte lesen Sie auch die Teile 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 , 9,
10 und 11 der Serie. Im nächsten Teil wird es dann um die weiteren Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten gehen.


44 Gedanken zu "Fotorecht Teil 12: Beiwerk, Versammlungen und höhere Zwecke der Kunst"

[…] Im Law-Blog gibt es eine inzwischen 12teilige Serie über das Fotorecht. Da der Law-Blog, wie der Name es schon sagt, sich mit Recht im Allgemeinen und Speziellen auseinander setzt, ist die Serie noch interessanter. […]

Wenn es nach Teil 12 noch einen oder weitere Teile zum Fotorecht geben soll, wann kommen die denn? Die Sache interessiert mich brennend!

Ja, da wird es ganz sicher noch mehr Teile geben, irgendwie hatte ich mir das selber ein wenig kürzer vorgestellt 😉

Ich sage mal lieber nichts zum Zeitrahmen, je nachdem, wo mal ein wenig Luft ist…

Eine Person wird bei der aktuellen „Flut“ beim Sandsacktragen angesprochen von einem Kamerateam. Es werden Fragen gestellt, die auch ohne weiteres von der Person beantwortet werden. Kurze Zeit später wird dieses Interview im Rahmen der Berichterstattung ausgestrahlt.

War hier das Einverständnis der Person erforderlich oder ist sie eine Person der Zeitgeschichte i.d.S.?

Danke für die Antwort.

Naja, da wird man sich sogar schon fragen können, ob nicht ein Einverständnis vorliegt, wenn ich mich beim Fragenbeantworten filmen lasse. Aber als relative Person d.Z. wird es jedenfalls wohl reichen. Zumindest Berichterstattung sollte damit möglich sein.

Gibt es Anlagen oder Musterurteile, die sich näher mit der Grenze des Begriffes Zeitgeschichtes i.S.d. KUG befassen? Deutlicher gefragt, was ist Zeitgeschichte „noch“ und was ist es „nicht mehr“? Mir ist bewusst, dass das abschliessend nicht klar greifbar gemacht werden kann, aber vllt. können Sie doch noch einmal helfen.

Danke

Klasse Reihe. Wie sieht denn das mit der Veröffentlichung von Bildern auf Seiten wie flickr.com aus.

Die meisten der wohl im Regelfall ohne model release erfolgten als „public“ deklarierten Fotos verstoßen wohl unstreitig gegen das KunstUrhG, das aber wohl kaum Anwendung finden wird.

Was wäre, wenn eine Person sich dort abgebildet fände und dagegen vorgehen wollte? Gäbe es eine Rechtsgrundlage?

Könnte die Veröffentlichung eines deutschen Fotografen über eine amerikanischen Seite deutschem Recht unterliegen? Welche Rolle spielt das rechtliche Regime der technischen Datenquelle im Verhältnis zum rechtlichen Regime des Wohnsitzes des Autors?

Fragen über Fragen – gibt es Antworten?

Bezugnehmend auf Ihre Auskunft vom 05.04.06 um 2:38 pm (ICH bin derjenige, der sich dem Fernsehteam gestellt hatte):

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat gestern (26.05.2006) entschieden, dass wer sich von einem Fernsehteam interviewen lässt, damit nicht automatisch sein Einverständnis zu einer Ausstrahlung der Szene gibt. (AZ: 14 U 27/05)

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Mit freundlichen Grüßen

Lars Müller

Zwei Juristen, drei Meinungen. Die Urteile gibt es auch umgekehrt. Wenn man kann, dann sollte man halt fragen. Die Argumentation mit der konkludenten Einwilligung ist eben eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage.

Mich interessiert gerade der Teil „öffentliche Veranstaltung“. Wie sieht das denn aus, wenn ich bei einer Theaterprobe Nahaufnahmen der Schauspieler mache? Ist das schon öffentlich? Weil es dann ja bei der Aufführung öffentlich ist? Nur solange, wie aus dem Kontext hervorgeht, dass es sich um eine Theateraufführung handelt? Oder bräuchte man da schon ein Model Release?

Gruß

Henrik

Bei einem Festumzug und Tratizionszug werden von Festzugs Teilnehmern Nahaufnahmen gemacht (Trachten… Uniformen, Alte bekleidung…)
Mus man da die Einwilligung des Abgebildeten haben wen man die Fotos in einer gesamtgalerie über den Umzug Zeigt ?

Meist sind die Zuschauer ja nur beiwerk und zufällig drauf… mir geht es um die Personen die den Umzug gestaltet haben …

Wer kann das beantworten ???

@heinrich: Solchen Fragen kann man leider ohne Ansicht der Bilder nicht beantworten, man darf (als Anwalt) aber hier auch keine Einzelfälle ohne Mandatierung beraten.

Soviel: jedenfalls das Handwerkszeug zur Beantwortung der Frage sollte im Artikel stehen… 😉

Es geht ja nur als allgemein nicht speziell. auf ein Fotobezogen …. der § 23 sagt es ja leider nur für gesammt Fotos für Nahaufnahmen nichts Wer kann da auskunftgeben …

Geld regiert die Welt ….
😉
Angebot an mich senden und Preis geht ja um verhaltensweisen … algemein was kann man was kann man nicht das wolte ich nur mal rechtlich klären

Hallo!

Was mich besonders interessieren würde ist, wie es mit Streetfotografien aussieht. Vielfach sieht man dort Nahaufnahmen von Personen. Welche auch teilweise deutlich zu erkennen sind und somit auch einen Teil der Streetfotografie ausmachen.
Dürfen solche Fotos ohne spezielle Einwilligung überhaupt veröffentlich werden? Z.B. im Rahmen einer Austellung? Fallen also unter §21.1.4?

Gruß, R.Sennert

Hier kann man kann auch wasserzeichen einblenden .. ?!

http://www.fotouristen.de

Zum eigenen Copyright. Auch ohne eigene Homepage.

Hallo!

Erst einmal Danke für diese sehr aufschlussreiche Serie. Viele meiner Fragen konnten hier schon beantwortet werden. Ich hoffe nun, dass auch meine letzten noch verbliebenen Fragen hier eine Beantwortung finden.

Da ich selber eine Internetseite zusammen mit zwei weiteren Leute betreibe und unsere Hauptausrichtung in der Veröffentlichung von Bildern rund um Feiern eines Dorfes bzw. eines Landkreises liegt, hätte ich noch ein paar Fragen zu „Versammlungen, Aufzüge u.Ä.“: Natürlich schießt man Fotos, die einen Gesamteindruck vermitteln sollen, aber die entsprechenden Bildergalerien leben von den vielen Gesichtern. Zählt es auch als Gesamteindruck, wenn man die ganzen Leute einer Veranstaltung (teils auch einzeln) fotografiert, oder braucht man dann eine Zustimmung? Wie ist es bei Leuten, die mich als Fotograf gezielt fragen, ob ich ein Foto von ihnen (und evtl. weiteren Personen) machen würde? Zählt das dann als Einwilligung? Kann man diese persönliche Einwilligung umgehen, indem man Hinweisplakate in Absprache mit dem Veranstalter aufhängt (oder auf die Rückseite der Eintrittskarten druckt), dass der Gast mit bezahlen des Eintritts seine Einwilligung für sämtliche (die Würde des Menschen nicht angreifende) Fotos gibt?

Genau genommen wäre es unmöglich die Besucher bei Einzelfotos nach einer Einwilligung zu fragen, da es zum einen einen enormen Aufwand bedeuten würde und zum anderen mit Verlauf der Party i.d.R. auch der Alkoholpegel steigt und somit ja die Gültigkeit der Einwilligung erlischen würde.

Wenn ein Partygast, nachdem er bemerkt hat, dass ein Foto von ihm gemacht wurde, eindeutig darauf hinweist, dass von ihm keinerlei Fotos veröffentlich werden sollen, darf man es dann trotzdem, weil es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattgefunden hat?

Letzte Frage: Wie verhält es sich mit den so genannten „Skandalfotos“, also ein Foto von einem tiefem Ausschnitt, oder z.B. auch einer Person, die betrunken in der Ecke liegt? Dürfen diese ohne weiteres veröffentlicht werden? Kann die Person bei ersterem im Nachhinein die Veröffentlichung untersagen, weil sie sich zum Zeitpunkt der Aufnahme im „Partyrausch“ befand und nur deswegen das Foto zuließ?

Das sind nochmal eine Menge Fragen, aber gerade als Neuling in der „Szene“ würde ich mich freuen, wenn ich diesbezüglich Antworten bekommen könnte. Sollten einige Fragen zu speziell gestellt worden sein, dann bitte einfach eine grobere Antwort 🙂

Ansonsten nochmal Danke für diesen ausreichenden Blog!

Grüße, André

genau die fragen habe ich auch! wo kann man die antworten dazu lesen?

@andré und sascha: die Antworten zu diesen Fragen ergeben sich ganz zwanglos aus genau diesem Artikel, siehe einfach oben!

[…] Fakt ist, dass sich in Deutschland und vielen anderen Ländern die Straßenfotografie in einer rechtlichen Grauzone bewegt. Wer sich für den genauen rechtlichen Hintergrund in Deutschland interessiert, kann bei law-blog.de die relevanten Artikel des Kunsturhebergesetzes nachlesen. […]

Wie viele schon gesagt haben: Vielen Dank für die informative Serie!

Rein theoretische Frage: Wäre eine von einem Markenunternehmen (Unternehmensbezug wäre deutlich) veranstaltete Kurzreise auch eine Veranstaltung i.S.d. § 23 …Namen des Gesetzes vergessen…?

ist alles sehr aufschlussreich. Ich hätte mal eine andere Frage. Immer häufiger kommt es ja vor, daß Poliz.-Kontrollen von TV-Teams begleitet werden. Somit werden Personen, die ,,Zur Kontrolle be- rechtigt sind“ begleitet von Personen, um die ich im Normalfall einen großen Bogen machen würde. Darf ich die Kontrolle unter diesen Umständen ablehnen,bzw. verlangen, daß sich das TV-Team außer Sicht- u. Hörweite begibt? Wer kennt die Rechtslage oder weiss eine Seite, auf der dazu etwas nachzulesen ist? Danke

[…] Ja, wo kämen wir denn dahin, wenn man den ganzen Demonstranten wirklich ihr Versammlungsrecht gewähren würde ohne dies psychologisch gleich wieder ein wenig durch eine permanente und vorverurteilende Überwachung aller Teilnehmer einzuschränken? Das Recht am eigenen Bild gilt ja definitionsgemäss bei solchen Veranstaltungen nicht immer und solange die Polizei filmt dann natürlich auch nicht wenn einzelne Teilnehmer gezielt und formatfüllend herrausgehoben werden. Gut, dass uns Dr. Körting aber nochmal daraufhinweist, dass Polizisten per definitionem die Guten sind und Aufnahmen egal in welcher Form und aus welchem Grund auch immer durch deren Persönlichkeitsrechte, Schlagstöcke, Tränengas und Wasserwerfer geschützt seien. […]

Wie verhält es sich im ganz privaten Rahmen. D.h. jemand macht Fotos auf einer privaten Feier die nicht öffentlich ist, aber auf der zahlreiche Personen anwesend sind. Diese Personen werden sowohl als Gruppe, als auch als Nahaufnahmen abgebildet.
1. Diese Fotos werden auf einer sehr gut besuchten öffentlichen Seite (Forum, Treffpunkte) für jedermann in eine Galerie eingefügt.
2. Die gleichen Fotos werden auf einer privaten Homepage in einer Galerie zur Schau gestellt.
3. Die besagten Fotos werden in einem passwortgeschützten Bereich einem kleinen Kreis von Personen (Freunde des Fotografen) zur Schau gestellt.
4. Eine kleine Auswahl von diesen Fotos wird auf einer öffentlichen Plattform (fotocommunity zB.) als Foto eingestellt und zur Kritik usw. freigegeben.

Haben in diesen o.g. „Fällen“ die Abgebildeten irgendwelche Ansprüche und müsste der Fotograf in allen Fällen die jeweiligen Personen um Erlaubnis zur Veröffentlichung bitten/fragen?!

Danke, hat mir sehr weitergeholfen.

Vielen Dank zunächst für sehr informative Reihe.

Ich würde aber gerne nochmal auf das Thema „Streetfotografie“ eingehen, das ist mir noch nicht hinreichend klar. Gemeint: Fotos im öffentlichen Raum (Straße, öffentliches Gebäude, U-Bahn), die vorwiegend eine Stimmung bzw. Szene abbilden, auf denen aber auch „wildfremde“ Menschen erkennbar sind, die auch fotografisch unentbehrlich sind (also nicht nur Beiwerk).

Die Paragraphen 23.1.1 – 23.1.3 würde ich als nicht greifend betrachten, wenn ich so ein Foto aber zum Beispiel bei einem Fotografie-Wettbewerb einreiche, käme doch 23.1.4 zum tragen?

Lassen sich denn die „berechtigten Interessen der Abgebildeten“ irgendwie halbwegs sinnvoll abwägen?

Nehmen wir an, die Personen seien neutral, also nicht nachteilig abgebildet? Auf dokumentarische Weise? Ist ein einfaches „Ich will nicht fotografiert werden!“ des Abgebildeten dann ein „berechtigtes Interesse“? Oder siegt hier die Kunst?

Würde mich über eine Antwort freuen, WH.

Die Antwort auf o. gestellte Frage von W. H. würde mich auch interessieren.
Diese Serie hier ist sehr interessant und informativ, leider hae ich keine Antwort auf folgende Fragestellung entnehmen können:
Angenommen ich stelle Fotografien, die ich während meiner Freizeit von einer Dienstl Veranstaltung gemacht habe, meinem Arbeitgeber für das Intranet zur Verfügung. Ich habe vorher das Einverständnis des Fotografierten, dieses zu tun. Weiter angenommen, ein Kollege findet ein Portrait so gut, dass er es im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für ein Plakat verwendet -ohne mich vorher zu informieren und das „Modell“ zu fragen. Wer wäre bei einer Beschwerde des Modells verantwortlich? Fotografin oder Verwender? Angenommen, ich würde dieses Foto während der Dienstzeit gemacht haben, gäbe es da einen Unterschied in der Verantwortlichkeit?

Vielen Dank:-)

Wie sieht es denn bei Aufnahmen einer Schule aus? Fotografiere ich z.B. das Schulgedbäude – sind spielende Kinder in der Pause dann Beiwerk? Was ist mit Projekten der Schule (z.B. Weihnachtsmarkt usw). Können Fotos von den Projekten, auf denen Personen sichtbar sind z.B. auf der Internetseite der Schule veröffentlicht werden? Denn diese Fragen stellen sich für unsere neue Schulinternetseite gerade.

Hallo,

ich hätte eine spezielle Frage.
Partybilderportale gibt es ja wie Sand am Meer. Die rechtliche Situation dieser Portale ist sowieso eine kleine Grauzone. Nur nun die Frage, die meisten unternehmen ja nichts, wenn sie auf Fotos zu sehen sind, obwohl sie das nicht wollten, bzw. die meisten sind ja sowieso unter alkoholischen Einfluss – daher ja nicht geschäftsfähig …

… die meisten wissen ja, dass ihr Bild wohl oder übel am nächsten Tag im Internet erscheint – soweit so gut …
… dies ist eine Information, die die meisten ja sowieso wissen.

Was ist aber, wenn man herausgefunden hat, dass das Partyportal die Bilder der Party (und anderen von einem selber) kommerziell anbietet bzw. kommerziell weiterverkauft? Eine Pixcommunity in unserer Region verkauft die Partybilder für teueres Geld weiter …

Dürfen sie das? Das Recht an den Fotos haben doch immer noch die fotografierten oder? Bzw. keiner weiß, dass die Bilder nicht nur im Internet ausgestellt werden, sondern dass diese für teueres Geld weiterverkauft werden …

[…] genauen rechtlichen Hintergrund in Deutschland interessiert, kann bei law-blog.de die relevanten Artikel des Kunsturhebergesetzes […]

Guten Tag!

Sehr interessante Reihe! Aus Ihren oben genannten Beispielen wird mir eines nicht deutlich:
„VERSAMMLUNGEN, AUFZÜGE U.Ä.
Bsp: Darunter fallen Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, öffentliche Kongresse und ähnliches. Bei Trauerzügen, Hochzeitsgesellschaften u.ä. ist zu differenzieren: diese unterfallen der Abbildungsfreiheit nur insoweit, als sie in der Öffentlichkeit stattfinden.“

Wie sieht es mit Gottesdiensten, Taufgottesdiensten und Gemeindefeierlichkeiten aus? Dürfen Bilder, die auf solchen Veranstaltungen geschossen werden, im Internet veröffentlicht werden, oder gelten diese Veranstaltungen nicht als öffentlich!

MfG
ein interessierter (BWL-)Jura-Student

Mir ist trotz Lektüre des Artikels noch nicht ganz klar wie sich das mit der Streetfotografie verhält.

Genehmigungen liegen nie vor, also lasse ich bisher aus Unsicherheit Menschen als Silhouetten oder ähnlich erscheinen. Das beschränkt die Kreativität gewaltig.

Aber wenn ich z.B. die trostlose Stimmung einer U-Bahn am Montagmorgen einfangen will?
Oder auch den Gesichtsausdruck eines wütenden Demonstanten mit dem Tele einfangen will?

Ist das nun durch §22 KunstUrhG gedeckt?
Was ist eigentlich das höhere Interesse der Kunst?

Danke für Ihre Mühen

[…] genauen rechtlichen Hintergrund in Deutschland interessiert, kann bei law-blog.de die relevanten Artikel des Kunsturhebergesetzes […]

[…] oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Weiter Infos findest Du unter: Law-Blog Fotorecht Teil 12: Beiwerk, Versammlungen und höhere Zwecke der Kunst Mit den besten Grüßen aus der Redaktion Juliane Weber Redakteurin und Fotografin, CHIP […]

Wie steht es eigentlich mit Fotos eines Vereins?
Darf man annehmen, dass dessen Mitglieder damit einverstanden sind auf der Vereinswebsite, in einem Filmchen des letzten Arbeitseinsatzes im Vereinsgarten oder in einer Publikation zum 15. Jahrestag zu erscheinen? Oder muss man die Erlaubnis aller Abgebildeten (auch aus den „historischen“ Anfängen) einholen? Wie steht es mit den mitfotografierten Familienangehörigen, Kindern etc?

Wenn ein Künstler Personen des öffentliche Lebens malt, die mit einem historischen Ereignis in Zusammenhang stehen und das auf dem Gemälde auch dargestellt wird, aber in einem etwas herabwürdigenden Kontext, müssen dann die betroffenen Personen um Genehmigung gefragt werden, wenn das Bild in der Öffentlichkeit präsentiert wird?

[…] bin, spricht da dennoch nix dagegen (Vielen Dank an der Stelle auch mal ans Lawblog für die rechtliche Aufklärung in Sachen Fotorecht. Die Beitragsserie dort war echt sehr hilfreich!!). Sollte aber jemand der Leute, die als zentrales […]

[…] auf unterschiedliche Antworten gestoßen. Diese Entscheidung ist von 2009 und ich mag sie. Hier klingt es unter „Versammlungen, Aufzüge u.Ä.“ etwas anders. Und man könnte noch […]

[…] Personen gezoomt wird. Dazu meint wohl recht stellvertretend für die herrschende Rechtsmeinung dieser Lawblogger: "Auch die Abbildung von Teilen der Veranstaltung (bei denen dann natürlich Personen […]

[…] gibt es Urteile und Aufsätze, mal kucken, was ich auf die Schnelle finde. Hier mal recht triftig: http://www.law-blog.de/251/fotorecht…cke-der-kunst/ Gruß aus Berlin, Gerd __________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die […]

[…] Lesenswert sind auch die Ausführungen auf Law-Blog.de: […]

ich hätt mal die frage wie es bei mitarbeitern an einem flughafen aussieht wenn passagiere aus dem flugzeug mitarbeiter fotografieren bzw. filmen