Mit Wirkung zum 01. Januar 2006 wurden auch die Regelungen des § 37 b SGB III geändert. Auch zukünftig ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden, falls sein Arbeitsverhältnis endet, unabhängig davon, ob dies auf Grund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages erfolgt und ob dieser durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer veranlasst wurde. Die Arbeitsuchendmeldung hat spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Falls zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate melden, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen – bisher unverzüglich – nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung wird grundsätzlich eine Sperrzeit von einer Woche verhängt.
18.01.06

Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: 




Ein Feedback
jorux
Die Änderung hat in der Tat weit reichende Konsequenzen: Bisher konnte man sich auch bei von vorne herein befristeten Arbeitsverhältnissen aufgrund des § 37b SGB III nämlich überhaupt erst frühestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Arbeitsagentur melden. Während die Drei-Monats-Frist also bisher vor allem dazu diente, die Arbeitsagenturen zu entlasten, wird nun die Verantwortung auf die Arbeitnehmer verlagert: Denn schließlich führt die Fristversäumnis ggf. zu empfindlichen Abschlägen.
Bitte kommentieren Sie!