Heute ging mir die Information zu, dass die Anpassung bereits abgeschlossener Ergebnisabführungsverträge nicht notwendig ist. Ein entsprechendes Schreiben wurde am 16.12.2005 seitens des BMF an die Obersten Finanzbehörden der Länder gerichtet. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I. Bei Neuabschlüssen von EAVs ab dem 01. Januar 2006 muss eine Verweisung auch auf den neuen Absatz 4 des § 302 AktG erfolgen.
Insofern haben sich meine Vermutungen zu diesem Thema aus früheren Beiträgen bestätigt.

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