14.12.05

DRS 15 und Going Private?

- Gesellschaftsrecht -

Law-BlogMit dem Geschäftsjahr 2005 sind Aktiengesellschaften verpflichtet, den Konzernabschluss (nicht die Einzelabschlüsse, die nach wie vor nach HGB aufzustellen sind) nach internationalen Rechungslegungsvorschriften aufzustellen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 315ff HGB. § 315a HGB wurde aufgrund des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) in das Gesetz eingefügt. Mit dem BilReG reagierte der Gesetzgeber auf die Vorgaben der Modernisierungs- sowie der Fair Value-Richtlinie der Europäischen Union.

Ziel der Richtlinien war der Abbau von Konfliktpotentialen zwischen den europäischen Bilanzrichtlinien und den International Financial Reporting Standards (IFRS).

Seit 31. Januar 2005 beglückt die Gesellschaften zudem der DRS 15 (Abkürzung für Deutscher Rechnungslegungs Standard), welcher § 315 HGB konkretisiert.

§ 315 HGB fordert seit der Neufassung nicht nur mehr die Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens, sondern eine eingehende Analyse. Als Teil des Konzernlageberichts wird nun ein Prognose- und davon getrennt ein Risikobericht erwartet, der eine Analyse der Chancen (aber zwingend getrennte Betrachtung) beinhalten soll. Dabei werden nicht-finanzielle Leistungsfaktoren wie Umwelt- und Arbeitnehmerbelange mit aufgenommen, aber nur dann und soweit sie für den Geschäftsverlauf von Bedeutung sind. § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB verlangt weiter eine Berichterstattung über Finanzrisiken der Gesellschaft (zwingend vorgeschrieben bereits für das am 01. Januar 2004 beginnende Geschäftsjahr).

Die noch im Entwurf des BilReG enthaltene Forderung nach einer detaillierten Darstellung der Ziele und Strategie des Unternehmens wurde letztlich nicht Gesetz.

Obwohl der DRS 15 ausschließlich den Konzernabschluss betrifft, wird empfohlen, diese Vorschrift auch auf Einzelabschlüsse und Zwischenberichte anzuwenden.

All diese Regelungen stellen Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor neue und weitere Herausforderungen in sachlicher und personeller Hinsicht. Durch immer höhere Transparenz und mehr Informationen soll es den Analysten und Anlegern ermöglicht werden, sich schneller ein Bild von der Lage einer Gesellschaft machen zu können und diese Gesellschaften mit anderen, auch ausländischen , vergleichen zu können.

Problem ist, dass die immer weitergehenden Verpflichtungen die Arbeit nicht gerade erleichtern, sondern zahlreichen neue Fragen und Problemstellungen aufwerfen. Nicht geklärt ist beispielsweise die Frage des Zusammenspiels oder besser Konfliktpotentials zwischen dem Prognosebericht und der ebenfalls verschärften Pflicht zur Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sollte sich beispielsweise eine Prognose nach Freigabe des Geschäftsberichtes als haltlos erweisen, so wäre dieser Umstand ad hoc zu publizieren. Ergebnis wäre eine weitergehende Verwirrung des Marktes zumal es keinerlei Regelungen gibt, wie die Einschätzungen von Prognosen (Bsp: die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber noch in diesem Jahr ein Gesetz zur völligen Freigabe der Ladenschlusszeiten erlässt, schätzt ein beliebiges Einzelhandelsunternehmen mit 20% ein, das damit verbundene Umsatzwachstum auf 25%) vorzunehmen ist.

Was sind echte Risiken, was tatsächliche Chancen? Nehmen wir Bayer und das Thema Lipobay. Jeder Analyst schätzte das Risiko für den Bayer-Konzern anders ein. Wie aber das Unternehmen selbst? Wird die Risikoeinschätzung dann von den Wirtschaftsprüfer mit getragen? Oder kann dieser – wie in so vielen anderen Bereichen wie beispielsweise den sog. synthetischen Verbindlichkeiten – seine eigenen Bewertung anstelle der Bewertung durch die Unternehmensleitung setzen? Führt dies nicht zu unüberschaubaren Szenarien? Wollen und sollen Unternehmen in einem hart umkämpften Markt allzu viel über ihre Risiken und Chancen berichten und damit dem Wettbewerb wichtige Informationen auf dem Tablett servieren?

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der DRS 15 und die immer weitergehenden Informationspflichten – siehe auch das VorstOG, über das in einem früheren Bericht bereits hingewiesen wurde – gerade kleinere Gesellschaften zusätzlich belasten.

Es bleibt abzuwarten, wann der Gesetzgeber reagiert und die Unternehmen in dieser Hinsicht entlastet oder für klare zusammengefasste Regelungen sorgt. Aktiengesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Corporate Governance Kodex, Börsenordnung und -gesetz, Wertpapierübernahmegesetz, Prospekthaftung etc. enthalten zwischenzeitlich ein Sammelsurium an Pflichten und Vorschriften, die für kleinere Unternehmen nur schwer zu fassen sind. Nicht selten sind die ungezügelten Informations- und Transparenzpflichten Grund dafür, dass Unternehmen ihre Entscheidung, an die Börse zu gehen oder in einen Index aufzusteigen, neu überdenken. Gerade Unternehmen, in denen Familien die überwiegenden Anteile halten, scheuen eine zu hohe Transparenz und Offenlegung der Strategien. Porsche verweigert seit Jahren hartnäckig die Erfüllung der Voraussetzungen für den Prime Standard. Vielleicht sind es die erhöhten Anforderungen am Kapitalmarkt, die den Reiz des Going Public verfliegen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob nicht der Ruf nach Going Private folgt.

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Ein Feedback

John

Chefs lernen schneller und erinnern sich besser. Du bist Chef und hast das schon immer geahnt? Gut. Wissenschaftlich nachgewiesen ist das bis jetzt aber nur für Ratten. Das berichten zwei Forscherinnen der Princeton University in der aktuellen Ausgabe des Journal of Neuroscience, nachdem sie mehrere Gruppen von Männchen und Weibchen unter naturnahen Bedingungen zusammengesperrt hatten. Innerhalb von drei Tagen etablierte sich jedes mal eine eindeutige Hierarchie; die dominanten Männchen wiesen zwei Wochen später dreißig Prozent mehr Nervenzellen im Hippocampus auf als ihre Artgenossen. Im Hippocampus spielen sich wichtige Lernvorgänge ab, dabei werden täglich Tausende von Nervenzellen auf- und wieder abgebaut.Vieleicht ein guter Tip fürs neue Jahr vieleicht auch nicht,auf alle Fälle ein sehr interessantes Thema.
Guten Rutsch ins neue Jahr 2006!



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