Fotorecht Spezial Teil 10: Widerruf der Einwilligung

Veröffentlicht am 9. November 2005 von Arne Trautmann | Fotorecht | 12 Kommentare

Law-BlogIm vorgehenden Teil der Serie ging es um die Entstehung und Reichweite der Einwilligung in die Anfertigung, Nutzung und Verbreitung des eigenen Bildes. Manchmal ist die Frage aber gar nicht, ob eine Einwilligung besteht, sondern vielmehr, ob das noch immer der Fall ist. Es geht also um die Dauerhaftigkeit.

3.1.2.3 Widerruf der Einwilligung

Ein (leider) sehr häufiges Problem ist der Widerruf der Einwilligung.

Archtypisches Beispiel: Ein Starlet hat vor Jahren Nacktfotos von sich anfertigen lassen, um eine gewisse Grundaufmerksamkeit der Medien zu erlangen. Nun wird das Model seriös, heiratet einen bekannten Schauspieler und gibt fortan die treusorgende Gattin. Da stören die Jugendsünden natürlich. Die Medien – vorher noch Verbündete beim Kampf um Aufmerksamkeit – werden nun zu Feinden. Sämtliche Einwilligungen in die Nutzung von Nacktfotos werden widerrufen, die Anwälte der Dame verschicken reihenweise Abmahnungen und drohen mit Schadenersatzforderungen.

Grundsätzlich ist die Einwilligung nicht frei widerruflich. Auch wenn ihre Rechtsnatur nicht völlig geklärt ist, sie vor allem keinen Vertrag im eigentlichen Sinn darstellt, wendet man dennoch den guten alten juristischen Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen, auch auf die Einwilligung an („pacta sunt servanda“).

Andererseits gilt auch im Vertragsrecht bei den so genannten Dauerschuldverhältnissen der Grundsatz, dass diese den Vertragspartner nicht ewig binden dürfen, man irgendwann „raus kommen“ muss. Also sollte auch eine Einwilligung irgendwann widerruflich sein. Das kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht.

Zum einen ist ein Widerruf beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Bsp: A hat Nacktfotos von sich anfertigen lassen. Ihr Mann kommt tragisch ums Leben, sie zieht sich vollständig ins Privatleben zurück. Hier wird man ihr nicht zumuten können, sich selbst demnächst in einschlägigen Postillen nackt bewundern zu müssen, während sie um ihren Mann trauert.

Weiterhin kommt bei einem „Wandel der inneren Einstellung“ ein Widerruf in Betracht, ganz ähnlich wie bei § 42 im Urheberrecht. Der „Wandel“ kann aber – da sind sich die Gerichte einig – nicht über Nacht geschehen, ein gewisser Zeitablauf muss hinzu treten. Hinsichtlich der genauen Länge herrscht leider weniger Einigkeit. Als Faustregel wird man sagen dürfen, dass vor Ablauf von fünf Jahren ein solcher Einstellungswandel ausscheiden muss. Ausnahmen mag es bei echten Jugendsünden geben, wenn bestimmte Aufnahmen deutlich kontrovers sind und das abgebildete Modell noch sehr jung war.

3.1.2.4 Vermutung der Einwilligung, § 22 Satz 2 KunstUrhG

Zuletzt ist noch auf die Vermutung des § 22 Satz 2 KunstUrhG hinzuweisen: hat jemand für seine Abbildung ein Honorar erhalten, so gilt die Einwilligung in die Verbreitung der Abbildungen im Zweifel als erteilt. Fotografen sollten daher tunlichst Quittungen und andere Belege aufheben. Leider sagt die Vermutung nur, dass eine Einwilligung im Zweifel vorliegt, sie hilft aber bei der Auslegung zu Reichweite und Umfang der Einwilligung nicht weiter. Sinnvoll sind also allemal eindeutige Regelungen.

Bitte lesen Sie auch die Teile 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Serie.


12 Gedanken zu "Fotorecht Spezial Teil 10: Widerruf der Einwilligung"

Mit dem Thema ‚Widerruf‘ ist es wie mit den meisten anderen Themen rund um die Fotografie: in aller Regel wird man nach höchstrichterlichen Entscheidungen vergeblich suchen.

Das liegt zum Einen an der (in Deutschland) enorm vielschichtigen und komplizierten rechtsprechung, zum Anderen an einer massiven Unkenntnis in punkto Vertragsgestaltung.

Wirklich kritisch wird dieser Punkt, wenn der Fotograf (hier: in erster Linie Amateur-Fotografen mit freien Arbeiten – Berufs-Fotografen mit paid jobs sind davon sehr, sehr selten betroffen) seine Arbeiten in gedruckten Medien (Bücher, fachmagazine – aber auch Kalender u.ä.) veröffentlicht, also einem breiten Publikum zugänglich macht. Während nämlich Aufnahmen von einer (eigenen) Seite im Netz recht schnell wieder entfernt werden können, beginnt im anderen Fall (gedruckte Medien) eine Auseinandersetzung mit Verlagen und Dritten. Das kann lustig werden – und einen Fotografen über Jahre hellwach halten.

Bislang ist die Rechtsprechung in genau diesem Punkt noch nicht viel weiter, nämlich ein gewisses Maß an Rechts-Sicherheit für den Fotografen zu schaffen. Es ist schließlich niemandem, der Fotografie als reines Hobby betreibt, zuzumuten, nach fünf oder mehr Jahren noch all jene Wege nachvollziehen zu können, die ein veröffentlichtes Bild genommen hat.

Wie schaut es da rechtlich aus? Muss der Fotograf (also der Urheber) dafür Sorge tragen, dass ein Bild ’nicht weiterhin‘ in Verkehr gebracht wird – oder hat er am Ende auch dafür zu sorgen, dass alle bisherigen Veröffentlichungen sozusagen ‚rückgängig‘ gemacht bzw. gestoppt werden?

Wie verhält es sich, wenn der Fotograf das Bild (besser: die Nutzungsrechte daran) in gutem Glauben an Dritte (z.B. einen Verlag) verkauft hat, mit denen er darüber einen Vertrag (z.B. ohne räumliche und zeitlichen Einschränkungen) geschlossen hat?

Wie verhält es sich mit finanziellem Schaden, den z.B. der Dritte wegen eines Verbots der Veröffentlichung erlitten hat – wer muss im Streitfall zahlen?

Oder gelten Verbote der Veröffentlichung wegen Widerrufs durch das Modell (unser fall also) ausschließlich für künftige Aktivitäten?

Fragen über Fragen – die Liste ließe sich beliebig fortsetzen 🙂

Hier scheint der Gesetzgeber nicht zu Ende gedacht zu haben?

Hallo Herr Loebel,

naja, so ganz mag ich dem Gesetzgeber keinen Strick drehen: die aus den Vorschriften bzgl. Dauerschuldverhältnisses abgeleitete Regel macht im Grundsatz ja Sinn. Einstellungen können sich tatsächlich ändern. Außerdem: der Widerruf muss ja erklärt werden, er geschieht nicht ohne weiteres. Die Frage ist eben, ob er wirksam ist.

Höchstrichterliche Entscheidungen hier mögen rar sein, die Instanzgerichte urteilen aber ab und an, die Fünf-Jahre-Regel gibt da wohl einen recht guten Anhaltspunkt.

Wird wirklich widerrufen, war das, was vorher an Verbreitung geschah, ja nicht unrechtmäßig, da muss man auch nichts beseitigen. Druckt man trotz (erfolgreichem) Widerruf, dann muss man ggf. auch Auslieferungen stoppen, das kostet Geld. Die Situation hat jeder Verlag aber ab und an: da bewirft man sich gern einmal mit einstweiligen Verfügungen.

Schwierig wird es, wenn man tatsächlich als Fotograf dem Verlag mehr Rechte einräumt als man hat. Auf guten Glauben kann man sich hier nicht berufen: es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten.

Alles in allem in der Tat ab und an ein komplexes Feld, aber mit genügend Vorsicht m.E. zu händeln; ggf. muss man eben noch einmal nachfragen…

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Hallo Herr Trautmann,

vielen Dank für Ihre gleichsam informative wie unterhaltsame Reihe zum Fotorecht! Die Beiträge sind für mich als Jurist und Hobbyfotograf gleich in doppelter Hinsicht interessant und haben mir u. a. auch sehr geholfen, den Themenabend des Fotolabors der Uni Lüneburg zum „Fotorecht“ vorzubereiten (wir werden Ihre Beiträge natürlich ordentlich zitieren…). Nach dem Einarbeiten in das wirklich spannende Themenfeld drängt sich mir mehr und mehr der Eindruck auf, dass sich der (ambitionierte) Hobbyfotograf mitunter schneller in einem „Minenfeld“, in dem jeder Schritt sorgsam überlegt sein will, wiederfinden kann, als er zunächst denken mag. Grund genug, sich rechtzeitig mit der Materie zu befassen (und nicht erst, wenn es mal wieder zu spät ist). Wie sieht eigentlich Ihre Erfahrung als RA damit aus: kommen die Mandanten erst, wenn es mal wieder (fast) zu spät ist oder lassen sie sich inzwischen auch vorher, also etwa bereits bei der Abfassung von Verträgen beraten?

Viele Grüße aus Lüneburg
Christian Behrens

Hallo Herr Kollege Behrens,

die Mandanten kommen eigentlich recht früh. Kunststück allerdings: wir beraten hier ja vor allem Verlage (darunter eben auch Kalender- und Reise-/Bildbandverlage) und Agenturen, also die „Profis“. Die haben natürlich ihre Erfahrungen gemacht, verdienen Geld mit Fotografien, die müssen das absichern. Da wird man prospektiv tätig und das ist auch richtig so. Selbst mit diesem richtigen Ansatz fällt das Kind ja noch oft genug in den Brunnen.

In der Tat ist es vielleicht der Privatmann, der dann – verglichen mit dem, was er an Aufwand in das Hobby steckt / Resultat herauszieht – relativ gesehen das größere Risiko hat. Allerdings: solange ich das Bild mache und in meinem privaten Fotoalbum habe kräht ja kein Hahn danach. Das „Problem“ ist das Internet, ist Flikr, sind die privaten Bildersammlungen, die für die gesamte restliche Welt sichtbar sind. Da werden dann eben Streitpunkte nach oben gespült, die es so vielleicht gar nicht gegeben hätte…

[…] 09.11.05 Fotorecht Spezial Teil 10: Widerruf der Einwilligung Fotorecht Im vorgehenden Teil der Serie ging es um die Entstehung und Reichweite der Einwilligung […]

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Fotografieren ist ein gefragtes Hobby. Doch welche rechtlichen Aspekte muss man beachten? Rechtsanwalt Arne Trautmann traut sich und klärt Foto-Freunde auf. Heute ist der letzte von neun Teilen des Tutorials Foto-Recht auf dem law-blog.de online g…

[…] einer auf einem Foto abgebildeten Person, ihre Zustimmung zur Veröffentlichung zu widerrufen. Facebook’s Nutzungsbedingungen sagen aber ohne Ausnahme “unwiderrufliche […]

Danke für die ausführlichen Erläuterungen. Gibt es weitere Fristen / Verjährungen bei den Rechten an Fotos, auf die man als Fotograf besonders achten sollte?