Fotorecht Spezial Teil 8: Wann ein Bildnis vorliegt

Veröffentlicht am 2. November 2005 von Arne Trautmann | Fotorecht | 8 Kommentare

Law-BlogIm letzten Teil waren wir beim KunstUrhG stehen geblieben, dessen Text sich recht einfach liest, im Detail aber doch hier und da Fragen aufwirft. Was genau also gestattet oder verbietet das Gesetz?

Um das zu verstehen macht es Sinn, sich zunächst zu vergegenwärtigen, wie das KunstUrhG funktioniert. Hierzu macht dessen Lektüre Sinn, die „Architektur“ des Gesetzes, das Prüfschema, wird dann nämlich recht schnell deutlich:

  1. Ist das Gesetz überhaupt anwendbar, liegt ein „Bildnis“ eines „Abgebildeten“ i.S. des § 22 KunstUrhG vor?
  2. Wenn ja: hat der Abgebildete nach § 22 KunstUrhG in seine Abbildung eingewilligt?
  3. Fall nein: Ist die Einwilligung nach den Ausnahmeregeln des § 23 Abs. 1 KunstUrhG entbehrlich?
  4. Selbst wenn „an sich“ eine solche Ausnahme einschlägig ist, werden dennoch besondere Interessen des Abgebildeten verletzt, auf die nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG Rücksicht zu nehmen wäre?

Schwer prognostizierbar und zudem gerade derzeit im Umbruch begriffen ist dabei vor allem der letzte Punkt. Dankenswerterweise interessiert das vor allem solche Fotografen, denen immerzu Prominente und Stars samt Familie vor die Linse laufen. Normalsterbliche können auf relativ klare und gefestigte Regeln bauen. Im Einzelnen:

3.1.1. Bildnis eines Abgebildeten, § 22 KunstUrhG

Dieses Kriterium kann man relativ platt mit „Erkennbarkeit“ übersetzen. Dabei darf dies nicht mit „das Gesicht ist abgebildet“ verwechselt werden. Erkennbarkeit ist auch dann gegeben, wenn sonstige Merkmale, etwa die Körperhaltung; bestimmte, gerade auf den Abgebildeten hindeutende Kleidungsstücke oder Accessoires (etwa der Fächer bei älteren Bildern von Karl Lagerfeld) oder auch die Umgebung auf eine bestimmte Person schließen lassen. Es ist an dieser Stelle auch nicht erheblich, ob die Person allgemein bekannt ist oder nur von einem begrenzten Personenkreis identifiziert werden könnte.

Daraus folgt recht zwanglos, dass es zur Vermeidung von Erkennbarkeit in aller Regel nicht ausreicht, Abgebildete auf Fotos mit dem notorischen „schwarzen Balken“ zu versehen. In Situationen, in denen man meint, mit einem solchen Balken oder ähnlichen Retuschen ein Bild „retten“ zu können sollte man sich im Übrigen kurz die Frage stellen, ob man ein solches Bild überhaupt haben darf:

Einer der Punkte die auffallen, wenn man den Text des KunstUrhG liest ist, dass dort immer nur die Rede von „Verbreitung und Zurschaustellung“ von Bildnissen ist. Man könnte also durchaus auf den Gedanken verfallen, dass das Herstellen der Bilder als solches, das Fotografieren, frei ist, nur eben die Nutzung der angefertigten Bildnisse beschränkt wird. Genau dies ist aber einer der Punkte, in der die Rechtsprechung den Gesetzestext inzwischen ergänzt. Es darf nämlich nicht sein, dass ein „Fotografenopfer“ sich ständig darüber den Kopf zerbrechen muss, ob ein bestimmtes Bild nicht vielleicht doch noch veröffentlich wird; dieses Damoklesschwert möchte man niemandem zumuten. Daher gilt: wenn die Verbreitung und Zurschaustellung verboten wäre, dann ist es (in aller Regel, gerade bei journalistischer Arbeit bestehen Ausnahmen) auch das Anfertigen der Bilder als solches.


8 Gedanken zu "Fotorecht Spezial Teil 8: Wann ein Bildnis vorliegt"

[…] Im vorigen Teil ging es um die Frage, wann eine „Abbildung“ eines „Abgebildeten“ vorliegt. Ist dies der Fall – bzw. wäre das beim Druck auf den Auslöser der Fall – dann benötigt der Fotograf grundsätzlich (zu den Ausnahmen später) die Einwilligung des Abgebildeten für die Verbreitung (und in aller Regel auch schon für das Anfertigen) des Bildnisses. Diese Einwilligung ist in § 22 KunstUrhG näher geregelt. […]

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Hallo,
ich hätte da mal ne Frage und zwar würde ich gerne wissen ob ich Fotos, die ich selbst von Stars gemacht habe an Fans verkaufen darf???
Gruß Lene

[…] 02.11.05 Fotorecht Spezial Teil 8: Wann ein Bildnis vorliegt Fotorecht Im letzten Teil waren wir beim KunstUrhG stehen geblieben, dessen Text sich recht einfach liest, […]

Guten Tag Herr Trautmann,
vorab vielen Dank für diesen sehr gut geführten und äußerst informativen Blog!
Das Recht am eigenen Bild beschäftigt mich momentan bei der Einführung einer Webkonferenzlösung im Unternehmen.
Es steht die Frage im Raum, ob das Recht am eigenen Bild bei Nutzung der Webkonferenzlösung berührt wird:
Das Bild des Mitarbeiters wird dabei an alle anderen Teilnehmer der Konferenz auf den Desktop übertragen. Dabei wäre das Anfertigen von Bildern durch Screenshots auch ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters möglich, wenn auch verboten (die vorhandene Dienstvereinbarung verbietet u.a. die private Nutzung der IT-Infrastruktur, daneben müsste es auch nach StGB verboten sein unberechtigt angefertigte Bilder zu verbreiten).
So komme ich zu dem Schluß, dass es keinen Urheber geben darf (weil über Dienstvereinbarung allein das Anfertigen der Bilder schon ausgeschlossen sein dürfte) und damit das Recht am eigenen Bild nicht berührt wird.
Erscheint diese Schlußfolgerung logisch oder eher haarsträubend?

Mit besten Grüßen
P

Sehr geehrter Herr Trautmann,

vielen dank für die Fülle an Informationen.

Zählt ein Nachbarschaftsfest (im Zelt auf der extra abgesperrten Straße) auch zu den öffentlichen veranstaltungen? Wie sind die Rechte der abgebildeten Personen zu bewerten? Was ist mit den Fotos von Radtour der Frauen bzw. Väter und Kinder mit Aufenthalt in einem Bowlingcenter? Wie ist die Rechtslage da?

Gruß

Guido Herzog

Hallo Herr Trautmann,
ich habe ein konstruiertes Problem (rein hypotetisch).
Irgendwo werde ich gebeten jemanden (z.B. ein Pärchen) vor irgendwas zu fotografieren. Irgendwann später sehe ich das Bild im Internet…
Wie ist das in dem Fall mit den Urheberrechten am Bild ????????????
Mit freundlichen Grüßen
E. Dürselen