Nachweis der Urheberschaft – einfache Variante
Im Schnitt einmal wöchentlich stellt sich einem von uns folgende Frage in Gestalt eines Mandanten (häufig) oder eines guten, künstlerisch begabten Freundes beim Genuss einer Apfelschorle (noch deutlich häufiger): der Betreffende möchte ein Manuskript an einen Verlag / eine CD an ein Label / ein Drehbuch an das Fernsehen senden. Er hat aber – und solche Fälle gibt es tatsächlich! – durchaus Angst, dass sein Werk zwar nicht zum Vertrag, sehr wohl aber zum Plagiat führt. Er also irgendwann einen Song im Radio hört, der seinem verdächtig ähnlich ist, obwohl das Label doch damals Dinge wie „völlig unausgereift“ und „so nicht zielgruppenrelevant“ zurück schrieb. Wenn überhaupt.
Also stellt sich die Frage, wie man einfach und sicher nachweisen kann, der Urheber des Werkes zu sein, um ggf. im Plagiatsprozess eine gute Position zu haben. Diese Position gilt es zu sichern, bevor man seine Werke an Gott und die Welt versendet.
Natürlich hilft es für diesen Nachweis, wenn man Vor- und Zwischenstufen des fertigen Werks vorweisen kann; Skizzen, Ent- und Verwürfe, die Sackgassen, denen man folgte und die Varianten, die man verwarf. Diese hat in aller Regel nur der Urheber selbst.
Sinn macht es aber auch nachweisen zu können, dass man zu einem bestimmtem – tunlichst vor der Sendung an den Verlag / das Label / das TV liegenden – Zeitpunkt schon im Besitz des Werkes war. Wo sollte man es denn dann herhaben, wenn nicht selbst erstellt? Für diesen Nachweis gibt es ein recht einfaches und eigentlich auch recht bekanntes Verfahren.
Der „Trick“ ist einfach der, eine, vielleicht auch zwei Instanzen einzuschalten, deren „Fußabdruck“ schlecht zu manipulieren ist. Im einfachsten Fall mache ich das, indem ich mein Werk (meine CD, mein Manuskript, was auch immer) in einen Umschlag stecke und an mich selbst sende, am Besten per Einschreiben. Und das lasse ich tunlichst geschlossen. Der Poststempel belegt dann, dass ich am Stempeldatum schon im Besitz des Werks war.
Wer auf etwas mehr Theatralik Wert legt oder einfach noch einen Dritten dazwischen schalten will, der kann dieses Päcken (tunlichst mit dem Vermerk „bitte nicht öffnen“) auch an einen Treuhänder, etwa einen Rechtsanwalt oder Notar senden bzw. dort abgeben und mit einem Eingangsstempel versehen lassen. Bei Bedarf: einfach den Treuhänder anrufen. Der kann dann das Päcken mit dem Stempeldatum aus der Tasche ziehen und kommt außerdem noch selbst als Zeuge in Betracht.
21 Gedanken zu "Nachweis der Urheberschaft – einfache Variante"
Was ich mich da immer schon gefragt habe: Was kostet so etwas bei einem Anwalt, Notar?
@Herr Fiebig:
Die Notare haben Ihre Gebührentabelle, da richten sich die Kosten nach dem Gegenstandswert, also je nach Wert der hinterlegten Sache.
Bei Anwälten – die an sich auch so eine Tabelle haben – werden Sie in der Regel mit dem Ersatz des Zeitaufwandes „davonkommen“. Und der ist nun nicht so unglaublich; ein wenig Schrankmiete für das Päcken ist halt auch noch dabei.
Zum Nachweis der Urheberschaft mittels eines selbst zugesandten Briefes muss m.E. darauf hingewiesen werden, dass das Beweismittel nicht hinreichend sicher erscheint. Denn Briefe können ohne weiteres nachträglich geöffnet und wieder verschlossen werden.
Sicherer erscheint die Hinterlegung eines Duplikats bei einem Treuhänder. Rechtsanwälte und Notare kommen hier in erster Linie in Betracht, weil sie per se als vertrauenswürdig angesehen werden. Jedoch wird jede Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt voraussetzen, dass eine Mandatsbeziehung besteht oder aufgebaut wird. Ein unaufgefordert zugesandtes Päckchen wird wohl kaum ein Rechtsanwalt ungeöffnet in seiner Kanzlei aufbewahren, ohne genaue Vereinbarungen mit dem Übersender getroffen zu haben. Unter Umständen kommt hier eine Kombination aus eidestattlicher Versicherung, Augenscheins- und Zeugenbeweis in Betracht.
Ein Notar bietet den Prioritätsnachweis mit der sogenannten notariellen Prioritätsverhandlung an (vgl. Heyn DNotZ 1998, 177ff.; sowie DNotI-Report 2001, 69ff.), wobei als sicherste Variante die Prioritätsverhandlung wohl in Verbindung mit einer Verwahrung zu sehen ist. Eine notarielle Urkunde dürfte als besonders zuverlässiges Beweismittel gelten und gleichzeitig auch das teuerste Verfahren sein. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Wert des zu verwahrenden Werkes; insoweit ist der Notar auf die Schätzung des Hinterlegers angewiesen.
Allerdings ist mit dem Nachweis der zeitlichen Priorität noch keineswegs der Nachweis der Urheberschaft erbracht. Die zeitliche Priorität dient vor Gericht lediglich als Anhaltspunkt für die Urheberschaft.
Soviel zur einfachen Variante. Wie sieht denn die schwierige aus?
@Herr Stroyer:
Natürlich haben Sie da Recht. Es gibt allerdings Briefe, die man nur einmal „mit Leuchteffekt“ öffnen kann (eine Floureszenz in dem Öffnungsstreifen). Und sicher ist der Notar oder RA die bessere Variante.
Dass der Brief nur ein „Baustein“ des Nachweises ist sollte deutlich sein: man muss eben – wie beschrieben – unbedingt auch Vorentwürfe, Skizzen etc. aufheben, um das Bild „rund“ zu machen.
Und natürlich sollte man dem Anwalt/Notar das Päckchen tunlichst nicht ins Haus senden bevor man nicht angerufen / dagewesen ist, um das Mandant klar zu machen… 😉
Ich habe schonmal von der Methode gehört. Was ich mich aber immer gefragt habe: Ist sie auch bei Produktideen (z.B. IT-Bereich) anwendbar oder nutzbringend?
Anwendbar ja, ob nutzbringend ist immer die Frage. Die Idee, eine Sache so oder so zu machen, ist ja erst mal nicht geschützt. Die darf ich nachmachen, ob da nun etwas hinterlegt ist oder nicht.
Wenn ein Design für ein Prodkt besonders gut ist, dann ist ein Geschmacksmuster der bessere Weg.
Sinn macht das Ganze also vielleicht bei Software. Die muss dann aber schon mehr sein, als „bloß“ Idee, die muss schon da sein.
Anleitung zum Bau einer Zeitmaschine:
1. Man nehme einen Umschlag (fluoriszierend oder nicht) und sende diesen unverschlossen an sich selbst.
2. Nach Erhalt der Sendung lege man diese für einige Zeit beiseite.
3. Man nehme eine aktuelle Tageszeitung und packe diese in den Umschlag.
4. Man verschließe den Umschlag.
Die so gebastelte Zeitmaschine sende man nun in einem größeren Umschlag an die Verfasser des law-blog 😉
Übersetzungsfehler aus der japanischen Bedienungsanleitung …
fluoreszierend 🙁
Hallo Herr Kern,
nicht schlecht, aber Sie übersehen den hiesigen Eingangsstempel… 😉
Hi,
die Idee mit dem Notar zum existenz-nachweis hatte ich auch, allerdings speziell im Hinblick auf Softwarepatente und Open-Source Programme.
Da der Notar allerdings ueber 100,- Euro wollte, habe ich eine weitaus bessere Loesung gefunden:
Digitale Zeitstempel nach deutschem Signaturgesetz
Ich habe mir bei der IHK eine Signaturkarte gekauft (ca. 250,- Euro inkl. Software, Kartenleser, etc.) und habe damit fuer 2 Jahre 1.000 Zeitstempel inklusive.
Immer wenn ich jetzt etwas programmiert habe (bzw. egal welche Daten, sie muessen nur in elektronischer Form vorliegen) erstelle ich einen Zeitstempel der gesetzlich gueltig ist (dabei greift die Software auf eine Zertifizierte Atomuhr oder sowas von D-Trust zu und signiert den Hash-Wert der Datei).
Damit bin ich vor Patenten geschuetzt die nach meinem Zeitstempel etwas patentieren was ich schon vorher hatte! Dies sollte auch fuer eigene Musik/Kunst/Erfindungen/Teaterstuecke/Gedichte und vieles mehr funktionieren!
Auf diesem Konzept habe ich auch eine ganze Web-Seite erstellt (http://prevalent.de), die es jedem ermoeglicht kostenlos eigene Datein zeitstempeln zu lassen. Da ich hier allerdings nur eine datei mit selber erstellten Hash-Werte erstelle und diese dan zeitstemple, habe ich noch keine Erfahrung wie das vor Gericht dann aussieht (obwohl es natuerlich mathematisch eindeutig genauso sicher ist wie der direkte Zeitstempel!)
Gruss,
Jan
Hallo Herr Kechel,
dass Ihnen das gegen Patente hilft bezweifle ich zwar (schauen Sie sich mal die Definition von „Neuheit“ an 😉 ), aber die Idee ist dennoch toll!
Hi,
> dass Ihnen das gegen Patente hilft bezweifle ich zwar (schauen Sie sich mal die Definition von “Neuheit” an 😉 ),
Naja, ich hoffe (und glaube) schon, allerdings nur unter weiteren Vorraussetzungen:
1. „Veröffentlichung des Quellcodes […] Seine Veröffentlichung wirkt allerdings generell neuheitsschädlich, […]“ (1*)
2. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, […] in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2*)
Diese existenz des Quellcodes wird eindeutig durch den Zeitstempel nachgewiesen, und (sollte) als nachweis für die Veröffentlichung ein kleiner Beitrag in einer Computerzeitschrift (z.B. „cpp-94.3.2 wurde am xx. veröffentlicht und steht unter yy zum download bereit) ausreichen. So wäre dann auch die Argumentationskette.
Wenn du diese Kette nicht verstehst, oder nicht schlüssig findest, würde ich mich über eine weitere Antwort sehr freuen, denn ich will mir diese Arbeit ja nicht umsonst machen!
Gruss,
Jan
1*: Die Patenbierbarkeit von Computerprogrammen und ihre Folgeprobleme, Roman Sedlmaier, 2004, Herbertz Utz Verlag
2*: §3 Abs 1 PatG bzw. Art. 54 EPÜ
[Korrektur]
Diese Existenz des Quellcodes wird eindeutig durch den Zeitstempel nachgewiesen, und es sollte als Nachweis für die Veröffentlichung ein kleiner Beitrag in einer Computerzeitschrift (wie z.B. “cpp-94.3.2 wurde am xx. veröffentlicht und steht unter yy zum download bereit) ausreichen. So wäre dann auch meine Argumentationskette.
Inzwischen gibt es noch eine sehr gute Möglichkeit. Unter der Internetadresse http://www.songate.de hat man die Möglichkeit seine Stücke als MP3-Datei hochzuladen. Der Beweis der Urheberschaft läuft dann über eine fälschungssichere digitale Signatur. Mann bekommt per E-Mail ein Protokoll des Uploads und kann diese im Zweifelsfall vorweisen.
Die Einzige Möglichkeit ein Werk Urheberrechtlich zu schützen ist der Prioritätsnachweis bzw. eine Beurkundung eines Notars ( NICHT Rechtsanwalt! Da Rechtsanwälte erpresst werden können ). Der Rest ist Abzocke und absoluter Kauderwelsch sowie das Thema GEMA hier nicht hin gehört. Die GEMA hat mit Urheberrechten nichts zu tun. Briefe die man sich selbst zuschickt kann man auch leer mit offenem Verschluss sich zu schicken und den Inhalt nachträglich einlegen. Urheberschutz also NUR über den NOTAR. Das Werk muss geschätzt werden wobei ich persönlcih mich auf die Arbeitsstunden beziehe. ca 3000 bis 10000+ Euro. Frohes Fest
3000-10000+ Euro,…
3000-10000+ Euro,… Damit ist die Schätzung des Werkes gemeint. Was man dann berechnet bekommt durch die Beurkundung ist etwa 5.10tel momentan. Notare beziehen sich dabei auf eine Tabelle. Somit ist der Preis bei jedem gleich. Teures Vergnügen aber einzige und sicherste Methode. Frohes Fest
wünscht Tonstudios dms-recording
[…] Das ganze habe ich von: law-blog.de […]
Ich würde Notar empfehlen, aber nur wenn man a) genug Geld hat oder b) es sich um eine wirklich grosse Sache handelt.
Dann ist es aber doch sowieso ratsam einen Freund als Zeugen zu nehmen, und ihm das Konzept oder Werk vorzustellen.
Hallo zusammen,
ich hatte vorhin eine Eingebung zu diesem Thema und im Internet gesucht, ob jemand schon auf einen ähnlichen Gedanken gekommen ist. Meine Idee habe ich zwar noch nicht im Internet gefunden, aber diesen Block und die Kommentare hier. Obwohl der Blog hier schon älter ist, scheint das Problem mit der Erbringung des Prioritätsnachweises immer noch nicht wirklich gut gelöst zu sein.
Dass der Rat, den Nachweis mit einem Einschreiben zu erbringen nichts taugt, habe ich auch schon in einem Buch zum Urheberrecht gelesen. Die Gründe im Buch sind dieselben, die hier schon genannt wurden.
Was aber, wenn man kein Einschreiben, sondern eine E-Mail an sich selbst sendet?
1. Ich packe meine Datei in ein passwortgeschütztes 7-zip Archiv.
2. Ich rufe z. B. GMX oder einen anderen öffentlichen E-Mail Provider auf und lade diese Datei als Anhang für eine E-Mail hoch.
3. Ich sende die Datei an mich selbst.
Vorteile:
1.
Ich kann den Zeitstempel der E-Mail nicht manipulieren, denn dieser wird vom Mailserver vergeben.
2.
Ich muss niemandem vertrauen. Selbst der E-Mail Anbieter kann im Falle eines Falles mit meiner Datei nichts anfangen, sofern sie ein starkes Passwort hat.
3.
Die Datei ist stets im E-Mail Account verfügbar, sofern ich sie nicht lösche. Ich profitiere voll von den Backup-Verfahren meines E-Mail Providers und es kostet mich keinen Cent zusätzlich.
Spricht etwas dafür, dass meine E-Mail Idee als Prioritätsnachweis vielleicht doch nichts taugt?
Ich bin gespannt auf Antworten, Anregungen und Meinungen.
Viele Grüße
Marc
Hat wirklich niemand eine Meinung zur „E-Mail Idee“?
Den Gedanken, den Prioritätsnachweis per E-Mail zu erbringen, könnte man übrigens noch weiterdenken:
Unternehmen sind in Deutschland verpflichtet, ihre E-Mails revisionssicher zu archivieren. Revisionssicherheit bedeutet dabei, dass die E-Mails im Archiv dann u. a. nicht veränderbar sind. Dies ist meiner Kenntnis nach auch für E-Mail Anhänge zu gewährleisten. Ob eine Privatperson allerdings so einfach (und natürlich möglichst kostengünstig) an eine solche Archivlösung herankommt, steht auf einem anderen Blatt.
Eine solche Archivlösung wäre natürlich sowieso nur dann erforderlich, wenn bei Anbietern wie GMX und Co. eine E-Mail trotzdem irgendwie mit überschaubarem Aufwand manipuliert werden kann. Ist eine Manipulation so gut wie ausgeschlossen, reicht vielleicht auch die E-Mail an das eigene Postfach bei einem Freemailer. Zur Not kann man sich ja bei zwei oder drei solcher Anbieter anmelden, um eine Manipulation durch einen selbst noch unwahrscheinlicher zu machen und die eigene Glaubwürdigkeit vor Gericht zu erhöhen, sollte dies einmal notwendig sein.