Podcast und Recht (6/6): Musik, Gema und Mashups

Veröffentlicht am 20. Oktober 2005 von Arne Trautmann | Medienrecht | 7 Kommentare

Zu den vorhergehenden Teilen Nr. 1+2, 3, 4 und 5.

Law-BlogIm sechsten und letzten Teil des Podcasts geht es um ein Thema das für die Podcaster vielleicht besonders spannend ist, die sich nicht auf die Verwendung von Sprache beschränken, sondern den Cast mit Musik unterlegen möchten.

Wir sinnieren hierzu über Sampling, Mashups und Bearbeitungen, die noch die zugrunde liegenden Werke durchscheinen lassen. Launige Betrachtungen erfahren das Zitarecht, die Gema und DJs allgemein. Dabei widmen wir uns insbesondere der bekannten acht Takte Regel – die es nicht gibt –, der 30 Sekunden Regel – die es auch nicht gibt – und der Erkennbarkeit von zwei Minuten Popmusik im Vergleich zu einem kurzen Tatata-Taaaah von Beethoven.

Hier noch mal der Download: Podcast und Recht Teil 6 (MP3, ca 10 min, 5 MB). Viel Spaß!


7 Gedanken zu "Podcast und Recht (6/6): Musik, Gema und Mashups"

[…] Podcast und Recht (1+2/6) Podcast und Recht (3): Was sage ich wann wie? Podcast und Recht (4/6): Werbung und O-Ton-Angeln Podcast und Recht (5/6): Rechte an Podcasts, Zitate Podcast und Recht (6/6): Musik, Gema und Mashups […]

Danke! Es macht Mut, dass Sie sich hier im wahrsten Sinne Wortes engagieren.

Schön wäre jetzt noch, wenn man öfter etwas von Ihnen hören könnte.

Gruß an das ganze Team und den Designer. Top-Theme!

Zielgruppe!?…

Ich frage mich gerade, f…

Ich finde Musik mitten im Podcast eine witzige Sache. Besonders die Mischung der Genres von Klassik über Pop ist eine originelle Sache. Viele verschiedene Lyrics machen einen Podcast zu einem beliebigen Thema direkt viel interessanter.

Zum Thema MashUp folgendes:

Podcast ist On Demand – Web Radio nicht.

Ein Web Radio Betreiber leistet im Rahmen des Vertrages mit der GVL Zahlungen um Titel im Sinne der Zweitverwertung spielen zu dürfen.

MashUps in diesem Sinne bestehen aus mehr als einem Titel, die ineinander gemischt werden. Dieser Vorgang ist als Erstverwertung zu verstehen.

Richtig ist, dass der Künster der den MashUp erstellt, das Verwertungsrecht der Urheber erfragen muss. Und das in jedem Falle, da der Urheber ohne Nennung von Gründen dagegen sein kann. Es ist ja schließlich sein geistiges Eigentum.

Nun aber der Fall, dass ein MashUp als solches aufgeführt wird, die Rechenschaft zur GVL / Gema aber so gelagert ist, dass beide Titel erwähnt werden – so – als würden sie zur gleichen Zeit gespielt, oder nacheinander.

Es ist demnach dann so, dass den Verwertungsgesellschaften, bzw. mehr dem Künstler kein direkter finanzieller Schaden entsteht, da die einzelnen Titel separat vergütet werden im Sinne der Zweitverwertung.

Indirekt können jedoch einige Schäden entstehen. Sei es ein Imageverlust oder Verlust der Kaufargumente, die eben in der Musik selbst liegen, die sie einzigartig und kaufenswert machen.

Klar ist in jedem Falle, dass sich der MashUp-Künstler ohne Erlaubnis zur Erstverwertung strafbar macht, wenn er seinen Titel weitergibt.

Ob sich das Radio strafbar macht, wenn es unter Nennung der „Einzelteile“ des Werkes den Titel aufführt, ist für mich jedoch fraglich.

beste Grüße

[…] das ist gut so…denn das bedeutet, dass sie keine Urheberrechtsansprüche mehr stellen und Blogger und Podcaster nicht mit Abmahnungen belästigen. Jedenfalls wenn Privatpersonen die Werke nachspielen und der Öffentlichkeit zugänglich machen. […]

Hallo Arne,

wie ist das eigentlich mit leuten die einen fremden Podcast der Musik integriert hat in seiner Seite (Blog) integriert hat? Muss der nochmals was an die GEMA zahlen?
Die gleiche Frage stellt sich auch mit Audio-und oder Video-Streams. Muß mann wenn man einen fremden Stream bei sich integriert nochmals Gema bezahlen?

Grüße und Danke