Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz, in Kraft getreten am 30.04.2004, hat auch die Pflicht des Emittenten, bestimmte Informationen Ad-hoc zu publizieren, eine Neuerung erfahren. Grundsätzlich sind alle Gesellschaften, deren Finanzinstrument im Inland zum Börsenhandel zugelassen sind, oder die die Zulassung hierfür beantragt haben, verpflichtet, jede Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar betrifft, Ad-hoc zu publizieren. Da die Insiderinformation nicht mehr nur Tatsachen sondern nunmehr auch Umstände umfasst, wird der Zeitpunkt der Publizitätspflicht nach vorne verlagert.
Zu den Umständen gehören nun auch Prognosenwerturteile oder aber auch Gerüchte.
Den Emittenten nur mittelbar betreffende Insiderinformationen sind nicht publizitätspflichtig, hierzu gehören allgemeine Marktstatistiken, die allgemeine Zinsentwicklung, Behördenentscheidungen etc.
Eine Ad-hoc-Publizitätspflicht ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn eine unmittelbar den Emittenten betreffende Information einen solchen Konkretisierungsgrad erlangt hat, dass er ein Insiderhandelsverbot auslöst. Nun wird zu Recht angeführt, dass eine verfrühte Veröffentlichung von Insiderinformationen oft zu Irritationen des Marktes, oder zu Schwierigkeiten bei beispielsweise Vertragsverhandlungen führen kann, oftmals Geschäfte scheitern, wenn die Öffentlichkeit zu früh informiert wird. Diesen Bedenken ist der Gesetzgeber mit dem jetzt möglichen Selbstbefreiungsverfahren entgegengetreten. Nicht mehr die BaFin entscheidet nun darüber, ob eine Befreiung von der Publizitätspflicht vorliegt, sondern der Emittent selbst hat diese Einschätzung vorzunehmen.
Wichtigste Voraussetzungen für eine Selbstbefreiung sind der Schutz von berechtigten Interessen der Gesellschaft, das Verhindern der Irreführung der Öffentlichkeit, wobei die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleistet sein muss. Wie bereits erwähnt, liegen berechtigte Interessen des Emittenten insbesondere dann vor, wenn eine frühzeitige Veröffentlichung Verhandlungen beeinträchtigen oder wegen Bekanntgabe einer Entscheidung des Geschäftsführungsorgans bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, eine Bewertung durch das Publikum diese Entscheidung gefährden oder beeinträchtigen würde. In der Regel wird die Gesellschaft sich also von der Publizitätspflicht befreien, wenn beispielsweise ein Vorstandsbeschluss bereits vorliegt, die Entscheidung eines Aufsichtsrates aber noch aussteht. Mit der Mitteilung an die BaFin ist gleichzeitig eine Stellungnahme zu den Gründen für die Selbstbefreiung zu verbinden. Diese Begründung kann in der Regel relativ kurz – nicht mehr als eine halbe Seite – gehalten werden. Bei einem mehrstufigen Entscheidungsprozess genügt ein Dreizeiler. In dieser Phase sollte die Gesellschaft eine „No-Comment-Policy„ fahren. Nicht selten taucht eine angeblich für geheim gehaltene Information in der Öffentlichkeit auf, da insbesondere die Journalisten immer aggressiver auch bewusst Gerüchte streuen. So werden Vermutungen an den Markt gebracht und die Gesellschaft mit diesen konfrontiert. Mit der Bemerkung „No-Comment“ kann man solchen Einflüssen gegentreten. Im Ergebnis erreicht man damit, dass die Gesellschaft tatsächlich erst dann mit einer Information an die Öffentlichkeit geht und gehen muss, wenn die Gesellschaft selbst dies für sinnvoll erachtet.
Die Erfahrung im ersten Jahr nach Inkrafttreten des AnSchVG hat gezeigt, dass trotz der Veränderungen im Wertpapierhandelsgesetz der Umfang von Ad-hoc-Mitteilungen kaum zugenommen hat. Auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Veröffentlichungen hat sich auf Grund der Möglichkeit des Emittenten sich selbst von der Publizitätspflicht zu befreien, kaum nach vorne verschoben.

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Law-Blog » BaFin: die junge Behörde
[...] 1. Die Bekämpfung von Insidergeschäften 2. die Bekämpfung der Kurs- und Marktpreismanipulation 3. die Kontrolle der ad-hoc-Publizität 4. Überwachung der Veröffentlichung von Director’s Dealings 5. Überwachung der Veröffentlichung von Stimmrechtsanteilen 6. Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln 7. Überwachung der Hinterlegung von Verkaufsprospekten 8. Überwachung von Übernahmen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmgesetz [...]
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