Fotorecht-Spezial Teil 3; Inhaber und Inhalt der Rechte
Zum Fotorecht Spezial Teil 2: „Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke“.
2.1.4 Wer ist Urheber?
Meist trivial, ab und an aber doch recht verzwickt ist die Frage, wer eigentlich Urheber eines Bildes ist. § 7 UrhG sagt dazu nur, das sei der Schöpfer des Werkes. Aber wer ist das genau?
Im Fall des allein arbeitenden Fotografen ist dies immer er. Schwierig kann die Frage aber zu beantworten sein, wenn mehrere an der Gestaltung eines Bildes zusammenwirken, etwa bei der Arbeit mit Assistenten.
Urheber ist dabei in aller Regel derjenige, der den Aufbau des Bildes und die einzusetzenden Gestaltungsmittel bestimmt. Nicht notwendigerweise ist das der, der auf den Auslöser drückt.
Haben zwei gemeinsam das Werk geschaffen, sind sie Miturheber, § 8 I UrhG.
Hier dürften B und C Miturheber sein, A dagegen hat mit der eigentlichen Bildgestaltung nicht zu tun, wie wertvoll sein Beitrag auch sein mag: im Sinne des Urheberrechts ist er unbeachtlich.
2.1.5 Inhalt des Urheberrechts
Ist man sich nun sicher, Urheber eines Lichtbildes oder gar Lichtbildwerkes zu sein sollte man nun anfangen sich Gedanken zu machen, was mit dieser Rechtsposition angefangen werden kann.
Das UrhG teilt sich Rechte des Urhebers ganz grob in drei Kategorien ein: In die Verwertungsrechte, die Urheberpersönlichkeitsrechte und die sonstigen Rechte, die sonst nirgendwo so richtig hinpassen. Interessant für unsere Zwecke sind die ersten beiden Fälle.
2.1.5.1 Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte im Einzelnen sind in §§ 15 ff. UrhG aufgeführt, etwa
Der Rechtekatalog ist nicht abschließend, wo benannte Rechte fehlen, hilft man sich mit sogenannten unbenannten Verwertungsrechten weiter. Letztlich ergibt sich (mit einigen „Schranken“, dazu kommen wir noch): der Urheber darf bestimmen, wie und auf welche Weise er sein Werk wirtschaftlich nutzt.
17 Gedanken zu "Fotorecht-Spezial Teil 3; Inhaber und Inhalt der Rechte"
Bitte beantworten Sie doch noch die Frage, ob die Wiedergabe von Werbung in Zeitschriften oder auf Litfasssäulen (durch Einscannen oder Fotografieren) zum Zwecke der Kommentierung auf Blog- oder Homepage-Seiten zulässig ist bzw. gegen das Urheberrechtgesetz verstößt.
Mit freundlichen Grüßen
S.H.Tappe
Hallo Herr Tappe,
irgendwie habe ich Sie immer überlesen – entschuldigen Sie das bitte! Eine ganz pauschale Antwort gibt es auf die Frage leider nicht, aber Ihr Vorhaben kann als Zitat i.S. des § 51 UhrG zulässig sein. Sie brauchen dann vor allem einen Zitatzweck, der darf nicht allzu trivial sein. Bei Besprechungen / Kommentierungen auf Blogs kann das erfüllt sein. Wie gesagt: für definitivere Antworten muss man sich den konkreten Fall im Detail ansehen.
Hallo und vielen Dank für diese Seite!! Ich habe hier schon einige brennende Fragen beantwortet bekommen!
Nun stehe ich vor dieser. Ich habe ein Poster gemacht, bestehend aus vielen schönen Fotos meiner näheren Umgebung, meiner Stadt und offensichtlich ist das Thema Heimat im Moment sehr gefragt. Ich könnte es gut verkaufen, bin aber gar nicht sicher, ob ich das überhaupt darf. Ich meine, ich könnte ja auch eine Aufreihung aller Schmuddelecken machen- da wäre die Stadtverwaltung sicher nicht begeistert, deswegen denke ich, die wollen bei so einem Poster sicher mitreden dürfen. Wie verhält sich das also mit den Rechten? Kann ich einfach loslegen oder muss ich erst den Oberbürgermeister fragen?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen wirklich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen
A. Simon
Geniale Reihe! Aber trotzdem weitergehende Fragen:
Wie ist das mit den Rechten, wenn man die Kamera von einem anderen Ausgeliehen hat, kann der Verleiher irgendwelche Verfügungen über die mit seiner Kamera gemachten Bilder erzwingen?
Gibt es irgendwelche Verfügungen, die sich durch das Verleihen von selbst ergeben, oder gilt nur konkret abgemachtes?
Wie ist das mit Webcams? Wenn man eine solche Seite benutzt und ein Bild zu einem bestimmten Zeitpunkt abspeichert, wer hat dann die Urheberrechte? (Man könnte es ja mit dem Ausleihen einer Kamera vergleichen.)
Noch einen Schritt weiter: Wenn es sich um eine von der Webseite aus steuerbare Webcam handelt, und man als Webseitenbesucher die Richtung und den Zoom der Kamera bestimmen kann und dann einen Schnappschuß macht, wie ist es dann mit den Rechten?
(Beispiel)
Im Prinzip hat man sich die Kamera ja geliehen, den besonderen Blickwinkel gewählt und den richtigen Augeblick abgewartet, um das Bild zu „knipsen“.
Darf man das Ergebnis dann veröffentlichen etc. pp.?
guten tag,
erstmal ein dankeschön für diese wunderbare zusammenfassung.
aber wie verhält sich die gestzeslage wenn man fotos von websites mit pornografischen inhalt welche man über suchmaschienen kostenfrei fand mit verschiedenen methoden digital(photoshop) bearbeitet und zb. die augen von personen mit einem schwarzen balken zensiert o.ä, um sie dann mit anderen selbst erstellten grafiken zu kombineren so dass eine fotomontage entsteht auf der die ursprünglich abgebildete person und deren tätigkeit nicht mehr zu erkennen ist?ist es rechtens solche „fotomontagen-collagen“ zu künstlichen und zu handelszwecken z.B als textil motiv zu verwenden und zu veröffentlichen?
ich würde mich sehr über eine antwort freuen und wär ihnen sehr dankbar wenn sie mir diese frage beantworten können.
Mit freundlichen Grüssen
M.Mikalo
hallo
ich habe sehr viele interesante Beiträge gelesen, nur weiß ich immer noch nicht wem das Urheberrecht unterliegt.
mein damaliger Freund hat Fotos von mir und meiner Familien gemacht, bei einem trationellen Fest und von meinem Geburtsort.
Er selbst ist auf keinem Foto zu sehen, denoch verbietet er mir diese Fotos ins Netz zu stellen da er der Meinung ist er sei der Urheber.
Vom Gesetz her bin ich doch berechtigt da ich ein Verwertungsrecht habe oder nicht?
Zu mal er mir die Bilder selber geschickt hat, bzw auf mein PC gespeichert hat.
Wer ist hier nun im Recht?
Mit freundlichen Grüßen
Fr. Höntzsch
Hallo
trotz der wirklich zahlreichen und dazu sehr gut verständlichen Informationen noch eine Frage:
ist es ein Problem,wenn ich als Dekorateurin Fotos/Bilder nutze als Dekoration, d.h. in Bilderrahmen an Wänden, auf Kommoden,……usw ohne spezielle Einwilligung des Urhebers, und diese Bilder innerhalb der abgebildeten Wohnmilieus in Katalogen/Zeitschriften erscheinen?
Oder gelten in diesem Fall die Schranken des Urheberrechts §57 „unwesentliches Beiwerk“ ?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Freundliche Grüße
Susanne Ludwig
Frage:
Urheberrechtsangaben in Tageszeitungen.
Wenn ich Tageszeitungen unentgeltlich oder auch entgeltlich mit und auch ohne rechtlichen Hinweis der Urheberrechte Fotos zur Verfügung stelle. Diese aber wissentlich ohne meinen Namen mit der Bildunterschrift „Foto privat“ veröffentlichen welche gesetzliche Grundlage habe ich dagegen vorzugehen?
Hallo und dringende Frage
wir machen uns im Sinne der Präventionsarbeit für mehr Aufklärung im Sinne der betroffenen Kinder stark. Haben eine eigene Homepage erstellt und eine Regionalgruppe gegründet. Auf dieser sind auch bereits schon Bilder mit Erlaubnis der Beteidigten veröffentlicht. Nun wurden wir von dem behandelnden Arzt unserer Tochter gebeten an einem Pressetermin teil zu nehmen. Was wir sehr unterstützten. Wir fuhren von HH nach Münster, von dem Team der “Bild der Frau” wurden jede Menge Bilder von uns, unserer Tochter und Dr. Feldmann gemacht. Der Artikel ist in der “Bild der Frau, Ausgabe Nr. 45, Seite 35″ erschienen. (Nach zu lesen auf unserer Homepage unter http://www.fasworld-hamburg.de unter der Rubrik: Presse). Jetzt haben wir auf unseren Wunsch hin die restlichen Bilder auf CD erhalten mit dem hinweis:”diese seien aus rechtlichen Gründen ausschließlich nur für private Zwecke zu verwenden” Wie ist das nun gemeint? Auf den Bildern sind nur wir, unsere Tochter und Dr. Feldmann zu sehen, den haben wir bereits wegen eventueller Platzierung auf unserer Homepage angefragt.(er ist bereits dort mit seiner Erlaubnis zu sehen). Wir haben nichts unterschrieben und auch kein Geld für diese Aktion erhalten, im Gegenteil – wir hatten nur Ausgaben z. B. die Fahrtkosten nach Münster (Mietwagen und Benzinkosten). Für was und in welchem Umfang dürfen wir nun die Bilder von der CD verwenden? Es dreht sich lediglich um Fotos unser eigenen Personen, sowie dem Arzt, es sind keine anderen Menschen oder Gebäude / Sehenswürdigkeiten darauf zu sehen.
liebe Grüße
Fam. Rosenke
P.S. Hallo und dringende Frage
Bezug auf unser vorheriges Posting.
Wir möchten lediglich gewisse Bilder unserer eigenen Personen als auch Dr. Feldmann zu Aufklärungszwecke der ärztlichen Atmosphäre in der Klinik denanderen Betroffenen durch Veröffentlichung auf unserer Homepage vermitteln. Denn so ist es möglich, anderen das Thema ohne Angst davor zu haben näher zu bringen. Es ist ein Thema was alle betrifft und zur Aufklärung würden wir die Fotografien unser eigenen Personen gerne nutzen wollen. oder müssten wir um diese zu erreichen noch einmal Nach münster fahren um mit der eigenen Kamera die gleichen Fotos nachzustellen um diese nutzen zu können?
liebe Grüße
Fam. Rosenke
Hallo,
ich mache des öfteren Fotos auf mehr oder weniger großen Privat- und auch öffentlichen Parties. Hat der Veranstalter oder der Hausherr irgendwechle Rechte an den Fotos oder gibt es Einschränkungen in meinen Rechten an meinen Fotos (z.B. die Veröffentlichung)?
Weiterhin stellt sich mir die Frage, ob ein Freund, dem ich einige dieser Partyfotos zum Anschauen gegeben habe, diese ohne meine Erlaubnis auf seine Homepage stellen darf.
Danke!
Stefan
möchte von privat videos(private feier) Bilder auf unserer Homepage vermitteln und veröffentlichen
ist es erlaubt?
Danke!
Ivo
Sehr geehrter Herr Trautmann,
ich hätte eine spezielle Frage zum Bildrecht.
Ich bin Azubi in einem Fotostudio und wurde von meinem Chef zu Ausbildungszwecken mit einer Kamera in die Stadt geschickt um Fotos nach belieben zu schiessen. Ich habe mit seiner Ausrüstung gearbeitet, er hat die Filmentwicklung bezahlt und ich kann diese im Studio einscannen und weiterbearbeiten. Ich bin ja praktisch der Schöpfer aber er hat zur Entstehung beigetragen…oder nicht? Wo liegen die Rechte?
Ich wäre um eine Antwort sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Franka M.
Sehr geehrter Herr Tappe,
vor einem Jahr bekam ich einen Auftrag als
ein „Ein Mann Team“ einen Film fertig zu stellen. Letzte Woche wurde ich aufgefordert meine kompletten Rohbilder kostenlos zur Verfügung zu stellen, da sie ihren Imagefilm (dieser Film steht in keinem Zusammenhang mit meinem Film) erneuern möchten und dafür meine Bilder benötigen. Ich ging ihrer Aufforderung nicht nach und wies sie darauf hin, dass sie gerne Ausschnitte aus dem bereits existierenden Film benutzen dürften. Die Gegenseite möchte dies nicht akzeptieren. Wer hat recht?
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Che
Die Serie „Fotorecht“ geht ja nur bis Teil 3 (2.1.5.1) wo sind die nächsten Teile!
Vielen Dank für diese tolle Serie, durch die ich mich gerade für ein Referat durcharbeite. War sicher viel viel Arbeit!
Ein kleiner Hinweis: Es fehlt in diesem Post der Link zu Teil 4.
Interessant, es gibt ja auch mal die Situation, dass man jemanden anders abdrücken lässt, obwohl man selber alles komponiert hat.