Fotorecht-Spezial Teil 1; Recht am Bild

Fotorecht | 6. September 2005
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

1 Vorbemerkung

Eines mein­er lieb­sten Hob­bys ist das Fotografieren. Naturgemäß lernt man bei der Ausübung dieser Tätigkeit sehr viele Men­schen ken­nen, die das Inter­esse teilen. Immer wieder erfährt man dabei, dass Fotografen rechtliche Fra­gen auf der Seele liegen. Grund genug, das The­ma ein­mal sys­tem­a­tisch zu durch­leucht­en.

Bekan­nter­maßen soll man die Dinge so kurz erk­lären wie möglich, aber nicht kürz­er. Ein Blog­beitrag wird daher nicht reichen, es wird eine Serie brauchen.

Vor­ab schon ein­mal das grobe Inhaltsverze­ich­nis:

1 Vorbe­merkung
2 Rechte an Fotos
2.1 Urhe­ber­recht
2.2 Son­stige Rechte am Bild
2.3 Durch­set­zung
3 Rechte an dem, was abge­bildet wird
3.1 Per­so­n­en
3.2 Marken
3.3 Eigen­tum
3.4 Urhe­ber­rechtlich geschützte Werke
4 Verträge über Bilder
4.1 Über­tra­gung von Nutzungsrecht­en
4.2 Min­des­tin­halt von Verträ­gen
4.3 Form­fra­gen
4.4 Preis­gestal­tung, Preisan­pas­sung

2 Rechte an Fotos

2.1 Urhe­ber­recht

2.1.1 Rechte an „Licht­bildern“ und „Licht­bild­w­erken“

Es dürfte dem üblichen Ken­nt­nis­stand unter Fotografen entsprechen, dass ihre Fotos „irgend­wie dem Urhe­ber­recht unter­liegen“. Das ist grob richtig, im Detail liegt die Sache ein wenig kom­pliziert­er.

Das Urhe­ber­recht schützt soge­nan­nte „per­sön­liche geistige Schöp­fun­gen“, § 2 II UrhG. Man kann Büch­er mit Erörterun­gen füllen, wann eine solche vor­liegt. Für unsere Zwecke soll es aus­re­ichen festzustellen, dass das dann gegeben ist, wenn eine bes­timmte Gestal­tung – in unserem Fall ein­er Fotografie – über das „Handw­erk­liche“; über die Durch­schnitts­gestal­tung hin­aus­ge­ht.

Das „Hin­aus­ge­hen“ ist dabei nicht im Sinne ein­er „beson­ders guten“ oder „gelun­genen“ Gestal­tung zu ver­ste­hen: Kun­stkri­tik ist nicht Sache des Urhe­ber­rechts, im All­ge­meinen sind Juris­ten als Jouroren auch klar ungeeignet. Ge-meint ist vielmehr, dass das Bild Indi­vid­u­al­ität besitzt. Häu­fig wird das vor­liegen, wenn ein Bild mit ungewöhn­lichem Bild­schnitt oder ein­er beson­deren Per­spek­tive aufwartet, mit dem Licht „spielt“, beson­dere Tiefe im Sinne ein­er echt­en Aus­sage besitzt etc.

Faus­tregel: Wenn ein Bild anders ist, als das alltägliche Schnapp­schuss­bild; anders, als es „jed­er“ machen wür­den, dann ist es ein „Werk“ im Sinne des Urhe­ber­recht.

Im Fall von Fotos spricht das Gesetz in diesem Fall von einem „Licht­bild­w­erk“.

Heißt das nun, dass der Urlaub­ss­chnapp­schuss oder das handw­erk­lich zwar saubere, anson­sten aber wenig außergewöhn­liche Hochzeits­bild nicht geschützt sind?

Keineswegs. Das Urhe­ber­rechts­ge­setz regelt nicht allein Urhe­ber­rechte an Werken. Es wid­met sich auch den soge­nan­nten „ver­wandten Schutzrecht­en“. Und ein solch­es find­et sich in § 72 UrhG auch für die Licht­bilder.

Licht­bilder sind, salopp gesagt, solche Fotos, bei denen es nicht zum Licht-bild­w­erk reicht.

Bsp: Das Bild vom Strand vor dem Hotel in Malle mit Tante Lieselotte und Onkel Karl.

Dafür gel­ten die Regeln über den Schutz der Licht­bild­w­erke, also der „indi­vidu­ellen“ Bilder entsprechend; sie sind also eben­falls geschützt.

Den­noch ist es in vie­len Fällen wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, ob „nur“ ein Licht­bild oder ein echt­es Licht­bild­w­erk vor­liegt. Denn an eini­gen Punk­ten unter­schei­den sich die Recht­fol­gen dann doch.

Zum einen endet der Schutz des Licht­bilds 50 Jahre nach dem Erscheinen, § 72 III UrhG. Beim Licht­bild­w­erk gel­ten dage­gen die all­ge­meinen Schutzfris­ten: das Recht erlis­cht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhe­bers, § 64 UrhG.

Zum anderen ist auch der Schutzum­fang eines bloßen Licht­bildes geringer. Sowohl Licht­bild als auch das Licht­bild­w­erk sind natür­lich gegen eine reine Über­nahme geschützt. Anders kann das aber schon dann ausse­hen, wenn ein Bild nachgestellt wird, ins­beson­dere, wenn auch diesel­ben Gestal­tungsmit­tel wie in der Vor­lage ver­wen­det wer­den.

Da ein Licht­bild sich ja ger­ade dadurch ausze­ich­net, im Wesentlichen so zu sein, wie mehr oder weniger viele andere Bilder auch, ist es kaum denkbar, das Nach­stellen eines solchen Schnapp­schuss­es zu unter­sagen. Wer will mir – nach Ansicht des frem­den Fotos aus dem vorigen Beispiel — ver­bi­eten, am sel­ben Strand in Malle meine Tante Frie­da und meinen Onkel Her­bert zu fotografieren?

Anders kann das bei einem Licht­bild­w­erk sein. Wird das nachgestellt, kann eine unfreie Benutzung vor­liegen, eine Bear­beitung.

Das schauen wir uns beim näch­sten mal etwas genauer an.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)