Der Teufel steckt im schwächsten Glied

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Was haben Werbe- und PR-Agen­turen, Ani­ma­tion­sstu­dios, Web­de­sign­er, Copy­writer und Soft­ware­liefer­an­ten gemein­sam? Sie arbeit­en aus wirtschaftlichen Grün­den in immer zunehmen­dem Maß mit freien Mitar­beit­ern oder Sub­un­ternehmern. Sie erstellen also das, was sie dem Kun­den liefern, nicht selb­st, son­dern kaufen es let­ztlich am Markt ein. Was da gekauft wird, das sind in aller Regel nach dem Urhe­ber­recht schutzfähige Werke; es geht also um die Ges­tat­tung zur Nutzung. Und hier wird häu­fig geschlud­ert.

Ger­adezu typ­isch ist fol­gen­des Beispiel: Eine Agen­tur set­zt ein kom­plettes Wer­bekonzept für einen Kun­den um. Von einem Fotografen lässt sie in diesem Zusam­men­hang Bilder anfer­ti­gen, die ursprünglich nur für eine kurze Aktion ver­wen­det wer­den soll­ten, etwa ein Wer­be­plakat an einem Baugerüst, das nur wenige Wochen ste­ht. Entsprechend wer­den die Bil­drechte vom Fotografen nur für kurze Zeit eingeräumt, ein halbes Jahr, und auf die Ver­wen­dung als Wer­be­poster beschränkt.

Die Beschränkung der Abrede mit dem Fotografen gerät in Vergessen­heit. Die Agen­tur reicht die Bil­drechte im Ver­trag mit ihrem Kun­den expliz­it „ohne Beschränkung“ weit­er.

Die Fotos wer­den vom Kun­den für die ursprünglich geplante Aktion benutzt, aber auch für weit­ere Zwecke: Inter­ne­tauftritt, Druck­ma­te­r­i­al etc. Er fühlt sich naturgemäß dazu berechtigt, ist „gut­gläu­big“, von den Ein­schränkun­gen, die sich der Fotograf gegenüber der Agen­tur vor­be­hal­ten hat, weiß er nichts.

Der Fotograf klagt im Nach­gang gegen den Kun­den auf Unter­las­sung und Schaden­er­satz. Mit Erfolg natür­lich.

Es kann eigentlich nicht oft genug gesagt wer­den: Rechte wer­den in der Kette über­tra­gen. Die Kette ist aber nur so stark wie ihr schwäch­stes Glied. Nie­mand kann mehr Rechte weit­ergeben als er selb­st hat. Auch Gut­gläu­bigkeit spielt dabei keine Rolle: es gibt keinen gut­gläu­bi­gen Rech­teer­werb.

Wie kann sich der Kunde also unan­genehmen Sit­u­a­tio­nen wie den oben dargestell­ten vor­beu­gen?

Zunächst natür­lich, indem er sich schlicht über die Verträge in den „früheren“ Ket­tenglieder informiert, diese als Anlage dem Ver­trag mit der Agen­tur beifügt.
Für den Fall, dass Rechte, die im Ver­trag „an sich“ über­tra­gen wer­den, aber gar nicht vorhan­den sind – was die Über­tra­gung eben ins Leere laufen lässt – sollte der Ver­trag weit­er­hin eine Freis­tel­lung von sich aus diesen Umstän­den ergeben­den Schä­den enthal­ten. Diese fol­gt „eigentlich“ auch aus dem Gesetz, aber auch hier gilt: was man Schwarz auf Weiß hat, das kann man get­rost nach hause tra­gen.
Zulet­zt sollte sich der Kunde – so banal dieser Ratschlag klingt – seine Ver­tragspart­ner gut aus­suchen. Pro­fes­sionell arbei­t­ende Agen­turen haben in aller Regel einen ver­ant­wortlichen Ansprech­part­ner, der sich um das Rechte­m­an­age­ment küm­mert.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Selbstanzeige und Nachversteuerung

Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...

BGH zu Offenbarungspflichten von Anwälten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...