Die Rechtsprechung zum Thema Entfernung von SIM-Locks ist um ein Urteil des BGH bereichert worden.
Zum Hintergrund: jedes sog. Prepaid-Handy, also ein vergünstigtes Mobiltelefon mit aufladbarer SIM-Karte, ist durch das SIM-Lock auf die Nutzung in einem bestimmten Netz beschränkt. Es gibt Anbieter, die diese Sperre aufheben und es gibt Handyverkäufer, sie vor Ablauf der Sperrfrist entsperrte Geräte frei verkaufen. Dagegen wehren sich die Handyhersteller und die Netzbetreiber mit allen rechtlichen Mitteln, so auch unter Berufung auf das Markenrecht.
Nach § 24 MarkenG hat der Inhaber einer Marke zwar nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland oder der Europäischen Union oder dem EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Soll heißen: wenn Siemens ein handy unter der Marke “Siemens SL55″ auf den Markt bringt, kann Siemens Dritten nicht verbieten, dieses Handy unter derselben Marke “Siemens SL55″ weiter zu verkaufen, auch dann nicht, wenn es sich z. B. um einen gewerblichen Reimport handelt. Eine Ausnahme gilt aber nach § 24 Abs. 2 MarkenG, wenn sich der Markeninhaber der Benutzung der Marke für den Weitervertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Eine solche Produktveränderung liegt auch in der Entfernung des SIM-Locks, so der BGH in seinem Urteil vom 09.06.04. Danach gilt: werden Mobiltelefone, mit denen auf Grund einer Sperre (SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG vor (BGH Urteil vom 09.06.2004 – I ZR 13/02).
Mit anderen Worten: Unter Berufung auf das Markenrecht kann der Handyhersteller den weiteren Vertrieb seiner Ware untersagen, wenn die Ware nicht genau die ist, die er erstmals unter der Marke in den Verkehr gebracht hat. Eine solche wesentliche Veränderung ist es auch, wenn das SIM-Lock aufgehoben wurde. Jedenfalls unter der Marke darf das entsperrte Handy dann nicht verkauft werden. Privatverkäufe dürften allerdings von diesem Urteil nicht betroffen sein, weil es dabei an einer Nutzung der Marke “im geschäftlichen Verkehr” fehlt, wie es § 14 MarkenG für den Unterlassungsanspruch voraussetzt.

Das Werk für den IT-Profi mit rechtlichen Fragen: 




3 Feedbacks
TF
Hmm.. aber wieso wird die “Marke” da zweckentfremdet, wenn Simens die Handys doch auch selbst im geänderten Zustand (ohne Sim-Lock) vertreibt?
megablaster
mhhh, also mich könen die nicht überzeugen für jede Entsperrung des SIM-Lock knapp 100 Euro hin zu legen…
So long,
megablaster
m.pohle
An TF: Der Markeninhaber, hier also Siemens, kann immer selbst entscheiden, welches Produkt er wie unter seiner Marke anbietet. Dritten kann er den Gberauch der Marke für veränderte Produkte aber verbieten, wenn die im Beitrag erwähnten Voraussetzungen vorliegen.