18.12.04

Besinnliche Weihnachtspost von der DAD Deutscher Adressdienst GmbH

- Skurriles -

Irgendwie dache ich ja, zumindest als einer der Betreiber eines Law-Blogs sei man gegen die üblichen Abzocken im Internet immun. Aber mitnichten. Gestern bekam ich Post von der DAD Deutscher Adressdienst GmbH. Da wird mir offeriert, ich möge doch – sozusagen im eigenen Interesse! – die aktuellen Daten der Seite www.law-blog.de nebst drei (immerhin!) frei wählbaren Suchbegriffen an das Deutsche Internet Register senden. Das sieht nach einer netten Bitte um Mitwirkung aus:

dad1.gif

Erst ganz unten auf der Seite, ziemlich in der Mitte eines längeren Absatzes, erfahre ich dann, dass der Spaß 758 Euro zzgl. MwSt. jährlich kosten soll, und das bei initial zweijähriger Vertragslaufzeit und – bei nicht rechtzeitiger Kündigung – automatischer Verlängerung.

dad2.gif

Man verstehe mich nicht falsch: ich halte Adressregister, Suchmaschinen und Telefonbücher für hochgradig wichtige Einrichtungen. Aber hier wird ganz offenbar versucht, Leute, die Schreiben der vorliegenden Art nicht genau genug lesen, abzuzocken; ihnen einen Vertrag aufzudrücken, von dem sie gar nicht wussten, dass sie ihn schließen wollten. Zudem bezweifle ich ausgesprochen, dass das Deutsche Internet Register den stolzen Preis wert ist. Ich zumindest habe von diesem Dienst noch nie gehört. Aber vielleicht wird dem einen oder anderen in der Vorweihnachtszeit ja ganz warm ums Herz und er entschließt sich zu einer edlen Spende, gute Taten führen langfristig ja gesehen in den Himmel und auch ganz allgemein zu erweiterter Glücksseeligkeit.

Nachtrag 2005: bitte beachten Sie auch die neueren Entwicklungen.



6 Feedbacks

RA Michael Seidlitz

Hintergrundinformationen:

http://www.ergo-film.de/6-Online/6-a-Hintergundmaterial/Mehr-info/100-200-HS-Firmen-Info/141-DAD.htm

Rechtsprechung zum Thema der rechungsähnlichen Eintragungsofferten:

Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch Hervorhebung von Kassenzeichen und Zahlungsfrist, Beifügen ausgefüllten Überweisungsträgers, etc.) so abfasst, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die – kleingedruckten – Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

BGH, Urteil vom 26.04.2001, Az.:4 StR 439/00
BGHSt 47, 1
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010173.htm

Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Adressaten um kaufmännische Unternehmen handelt

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2003, Az.: 1 Ws 126/02
NJW 2003, 3215
http://www.alpmann-schmidt.de/pages/details.aspx?id=36



Arne Trautmann

Naja, ganz so liegt der Fall ja nicht (wenngleich die Täuschung und damit Anfechtbarkeit nach § 123 BGB m.E. dennoch gegeben ist): hier wird ja nicht eine Zahlungspflicht vorgetäuscht. Im Gegenteil. Bei unbefangenem, flüchtigen Lesen kommt man eher auf den Gedanken, das Ganze koste gerade nichts, sei eine Art Suchmaschineneintrag.



RA Michael Seidlitz

Stimmt. Entspricht wohl mehr folgendem Fall:

Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars “Grundeintrag” ohne Preisangabe, “hervorgehobene Einträge” mit bestimmtem “Aufpreis” geweckte, dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende Eindruck, der beworbene “Grundeintrag” in ein Firmenverzeichnis sei anders als “hervorgehobene Einträge” kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, daß über einen alle “Einträge” betreffenden Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag.

http://www.jurpc.de/rechtspr/20040277.htm



arne

Jaja, kommt der Sache sicher näher… aber statt gewesener Fälle: vielleicht hat der eine oder andere Kollege ja einen Mandanten, dem das selbst widerfahren ist, dann könnte man hautnah mitverfolgen, ob es für einen 123er reicht… ;-)



Alexander Hartmann

Wenn es nicht so viel Aufwand wäre, würde ich auch eine Strafanzeige nach Moabit schicken. Gestern kam dieses Schreiben nämlich auch bei mir an.



Oliver Heinrich

Interessant ist womoeglich auch, wie der DAD an die Adresse zu der WEB-Adresse gekommen ist?!
Hier liegt moeglicherweise auch noch ein Verstoss gegen die DENIC Regeln vor. Die mir vorliegende Offerte bezieht sich auf eine “tote” Domain.



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