Die Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Gesellschaftsrecht | 15. September 2004
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Die erste für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Gesellschaftsform.

Ab dem 08.10.2004 ste­ht mit der Rechts­form der europäis­chen Aktienge­sellschaft (SE) im Gemein­schafts­ge­bi­et eine neue supra­na­tionale Gesellschafts­form zur Ver­fü­gung, die in allen EU-Mit­gliedsstaat­en in Kraft treten wird. Dies wurde durch die EG-Verord­nung Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der europäis­chen Gesellschaft (SE) möglich gemacht, die nun­mehr am 08.10.2004 in Kraft tritt.

Die einzel­nen Mit­gliedsstaat­en waren zur weit­eren Aus­führung dieser Verord­nung aufge­fordert, ein nationales Aus­führungs­ge­setz zu erlassen. Die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land ist dem durch das Gesetz zur Aus­führung der Verord­nung Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der europäis­chen Gesellschaft – SE-Aus­führungs­ge­setz – SEAG – nachgekom­men.

All­ge­meines

Die SE ist eine Gesellschaft, deren Kap­i­tal in Aktien aufgeteilt ist. Das geze­ich­nete Kap­i­tal muss min­destens € 120.000,00 betra­gen. Die SE muss ihren Sitz in einem Mit­gliedsstaat haben und zwar in dem­jeni­gen, in dem sich die Hauptver­wal­tung der SE befind­et (Art. 4 der VO).

Der Sitz kann gemäß Art. 8 VO in einen anderen Mit­gliedsstaat ver­legt wer­den, was wed­er zur Auflö­sung der Gesellschaft noch zur Grün­dung ein­er neuen juris­tis­chen Per­son führt.

Die Gesellschaft muss ihrer Fir­ma den Zusatz „SE“ voran- oder nach­stellen. Ein­tra­gung und Löschung der Gesellschaft erfol­gen im Amts­blatt der europäis­chen Gemein­schaften (Art. 14 VO).

Die fol­gen­den Aus­führun­gen zur SE nehmen Bezug auf das deutsche Aus­führungs­ge­setz und beziehen sich daher auf eine in Deutsch­land zu grün­dende SE. Für die Grün­dung ein­er SE in einem anderen Mit­gliedsstaat müsste daher das jew­eils dort gel­tende Aus­führungs­ge­setz berück­sichtigt wer­den.

Das deutsche Aus­führungs­ge­setz enthält in Art. 1, der in die §§ 1 – 53 unterteilt ist, ergänzende Regelun­gen zur EU-Verord­nung.

Art. 2 des Aus­führungs­ge­set­zes regelt in seinen §§ 1 – 47 die Frage der Mitbes­tim­mung in ein­er SE.

Mit fol­gen­den Beitrag soll lediglich ein Überblick über diese neue Gesellschafts­form gegeben wer­den. Diese dürfte nicht nur deswe­gen inter­es­sant sein, weil sie in jedem im Mit­gliedsstaat anerkan­nt ist, son­dern auch ins­beson­dere für Unternehmen, die ihr Geschäft mit­tels ver­schieden­er juris­tis­ch­er Per­so­n­en in ver­schiede­nen Mit­gliedsstaat­en betreiben.

I. Grün­dung ein­er SE

Für die Grün­dung ein­er SE ste­hen vier ver­schiedene Möglichkeit­en zur Ver­fü­gung.

1. Die Grün­dung durch Ver­schmelzung
2. Die Grün­dung ein­er Hold­ing-SE
3. Die Grün­dung ein­er Tochter-SE
4. Die Umwand­lung in eine SE

Eine gegrün­dete SE kann ihrer­seits eine Tochter-SE grün­den oder sich mit einem anderen Unternehmen im Wege der Ver­schmelzung, der Grün­dung ein­er Hold­ing- oder Tochterge­sellschaft zu ein­er neuen SE zusam­men­schließen, gemäß Art. 3 der VO.

1. Die Grün­dung durch Ver­schmelzung
Eine SE kann gemäß Art. 2 Abs. II VO durch Ver­schmelzung gegrün­det wer­den. Diese erfol­gt gemäß Art. 3 und Art. 4 der Richtlin­ie 78/855, betr­e­f­fend die Ver­schmelzung von Aktienge­sellschaften (Ver­schmelzungsrichtlin­ie)

- entwed­er nach dem Ver­fahren der Ver­schmelzung durch Auf­nahme

oder

- nach dem Ver­fahren der Ver­schmelzung durch Grün­dung ein­er neuen Gesellschaft.

1.1. Ver­schmelzung durch Auf­nahme

Eine Ver­schmelzung durch Auf­nahme erfol­gt dadurch, indem eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Pas­sivver­mö­gen im Wege der Auflö­sung ohne Abwick­lung auf eine andere Gesellschaft über­tra­gen und zwar gegen Gewährung von Aktien der aufnehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der über­tra­gen­den Gesellschaft. Die aufnehmende Gesellschaft nimmt bei der Ver­schmelzung die Form ein­er SE an.

1.2. Ver­schmelzung durch Grün­dung

Die Ver­schmelzung durch Grün­dung ein­er neuen Gesellschaft erfol­gt dergestalt, dass mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Pas­sivver­mö­gen im Wege der Auflö­sung ohne Abwick­lung auf eine Gesellschaft, die sie grün­den, über­tra­gen und zwar gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft an ihre Aktionäre.

2. Die Grün­dung ein­er Hold­ing-SE

Eine SE kann gemäß Art. 32 VO durch Grün­dung entste­hen. Die Grün­dung kann von min­destens zwei Gesellschaften (AG oder GmbH), die ihren Sitz in einem Mit­gliedsstaat haben, durchge­führt wer­den. Die die Grün­dung betreiben­den Gesellschaften beste­hen fort, Art. 32 Abs. I 2 mit Art. 2 Abs. II VO.

Die Leitung­sor­gane der Gesellschaften müssen dazu einen Grün­dungs­plan erstellen, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkun­gen für die Aktionäre und Arbeit­nehmer darstellt. Dieser Grün­dungs­plan ist von unab­hängi­gen Sachver­ständi­gen zu prüfen. Die Gesellschafter der die Grün­dung anstreben­den Gesellschaften müssen inner­halb von drei Monat­en mit­teilen, ob sie ihre Anteile in die neue SE ein­brin­gen wollen. Gesellschaftern, die ihre Anteile nicht ein­brin­gen wollen, ist bere­its im Grün­dungs­plan ein Barabfind­ungsange­bot zu unter­bre­it­en (§ 9 SEAG).

3. Die Grün­dung ein­er Tochter-SE

Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mit­gliedsstaates gegrün­det wor­den sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptver­wal­tung in der Gemein­schaft haben, kön­nen eine Tochter-SE grün­den, wobei zwei von ihnen dem Recht ver­schieden­er Mit­gliedsstaat­en unter­liegen müssen oder seit min­destens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mit­gliedsstaates unter­liegende Tochterge­sellschaft oder eine Zweignieder­las­sung in einem anderen Mit­gliedsstaat haben, § 35 mit § 2 Abs. III VO.

4. Die Grün­dung durch Umwand­lung

Eine AG, die nach dem Recht eines Mit­gliedsstaates gegrün­det und ihren Sitz und ihre Ver­wal­tung in der Gemein­schaft hat, kann in eine SE umge­wan­delt wer­den, wenn sie seit min­destens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mit­gliedsstaates unter­liegende Tochterge­sellschaft hat (Art. 37 mit Art. 2 Abs. II VO).

Die Umwand­lung ein­er AG in eine SE hat wed­er die Auflö­sung noch die Grün­dung ein­er neuen juris­tis­chen Per­son zur Folge. Der Sitz darf anlässlich der Umwand­lung nicht gemäß Art. 8 VO in einen anderen Mit­gliedsstaat ver­legt wer­den, Art. 37 III VO.

Das Leitung­sor­gan der Gesellschaft hat einen Umwand­lungs­plan zu erstellen, der wiederum die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkun­gen der Umwand­lung erläutert. Die Hauptver­samm­lung hat über die Umwand­lung zu beschließen.

II. Innere Ord­nung der SE

Die innere Organ­i­sa­tions­form kann option­al gewählt wer­den, wobei ein dual­is­tis­ches Sys­tem – entsprechend unserem Sys­tem für die Aktienge­sellschaft – und ein monis­tis­ches Sys­tem – entsprechend dem angloamerikanis­chen Bor­dsys­tem zur Ver­fü­gung ste­hen, Art. 38 VO.

Die deutsche AG ist bekan­nter­weise aufge­baut in Hauptver­samm­lung, Auf­sicht­srat und Vor­stand.

1. Hauptver­samm­lung

Die SE hat stets eine Hauptver­samm­lung, beste­hend aus den Gesellschaftern als Aktionären und mit der Wahlmöglichkeit zwis­chen dem dual­is­tis­chen oder monis­tis­chen Sys­te­men. Organ der SE ist somit, unab­hängig von der Wahl der inneren Ord­nung, stets die Hauptver­samm­lung, in der die Kap­i­tal­ge­ber der Gesellschaft vertreten sind. Ihr kommt im wesentlichen die Recht­en und Pflicht­en zu, die nach dem deutschen AktR bere­its bekan­nt sind, vgl. Art. 52 VO.

Die Hauptver­samm­lung tritt min­destens zweimal im Jahr zusam­men, Art. 54 VO oder kann jed­erzeit vom Leitungs‑, Auf­sichts- oder Ver­wal­tung­sor­gan ein­berufen wer­den, Art. 54 VO. Eine Ein­beru­fung durch Aktionäre ist eben­falls möglich, sofern min­destens 5 % des Grund­kap­i­tals vorhan­den sind, § 50 SEAG. Die Hauptver­samm­lung beschließt über die Fest­stel­lung des Jahresab­schlusses, sofern dieser nicht bere­its durch Auf­sichts- oder Ver­wal­tung­sor­gan fest­gestellt ist, sowie über die Ver­wen­dung des Bilanzgewinns, gemäß § 48 SEEG.

Die Hauptver­samm­lung beschließt über Satzungsän­derun­gen mit ¾ Mehrheit, gemäß Art. 59 VO oder, falls die Hälfte des Grund­kap­i­tals vertreten ist, sog­ar mit ein­fach­er Mehrheit auf­grund des § 51 SEAG.

2. Dual­is­tis­ches Sys­tem

Dieses Sys­tem gle­icht dem deutschen AktR. Gemäß Art. 39 VO ist das Leitung­sor­gan in eigen­er Ver­ant­wor­tung für das Führen der Geschäfte ver­ant­wortlich. Das oder die Mit­glieder des Leitung­sor­gans wer­den vom Auf­sicht­sor­gan bestellt und abberufen. Man darf nicht zugle­ich Mit­glied bei­der Organe sein. Aus­nahm­sweise kann ein Mit­glied des Auf­sicht­sor­gans für einen Zeitraum von höch­stens einem Jahr (§ 15 SEAG) die Auf­gabe des Leitung­sor­gans wahrnehmen, falls der betr­e­f­fende Posten nicht beset­zt sein sollte, Art. 39 Nr. 3 VO.

Bei Gesellschaften mit einem Grund­kap­i­tal von mehr als € 3 Mio. muss das Leitung­sor­gan aus min­destens zwei Per­so­n­en beste­hen, § 16 SEAG, es sei denn, dass die Satzung der Gesellschaft etwas anderes bes­timmt.

Das Auf­sicht­sor­gan hat aus drei Mit­gliedern zu beste­hen, wobei die Satzung eine höhere Anzahl fes­tle­gen kann, § 17 SEAG. Wie bei der deutschen AG überwacht das Auf­sicht­sor­gan das Leitung­sor­gan und ist nicht berechtigt, die Geschäfte der SE sel­ber zu führen, Art. 40 Nr. 1 VO. Die Mit­glieder des Auf­sicht­sor­gans wer­den von der Hauptver­samm­lung, ggf. unter Berück­sich­ti­gung der Mitbes­tim­mung der Arbeit­nehmer, bestellt, Art. 40 Nr. 2 VO.

Es beste­ht eine umfan­gre­iche Infor­ma­tions- und Mitwirkungspflicht zwis­chen den Orga­nen.

Im übri­gen kann bezüglich der Rechte und Pflicht­en der Organe auf das deutsche AktR ver­wiesen wer­den.

3. Monis­tis­ches Sys­tem

Dieses Sys­tem gle­icht dem angloamerikanis­chen Bor­dsys­tem und stellt somit eine Erweiterung in Bezug auf die innere Gestal­tung der SE dar.

Es beste­ht lediglich ein Organ in Form des Ver­wal­tung­sor­gans, das für die Leitung der Gesellschaft ver­ant­wortlich ist und die Grundlin­ien ihrer Tätigkeit fes­tlegt und überwacht, § 43 mit § 22 SEAG. Das Ver­wal­tung­sor­gan – im deutschen Aus­führungs­ge­setz mit Ver­wal­tungsrat beze­ich­net – bes­timmt einen oder mehrere geschäfts­führende Direk­toren für die Führung der laufend­en Geschäfte, § 43 I mit § 40 Nr. 1, 2 SEAG.

Die Zahl der Mit­glieder des Organs beträgt min­destens 3, wobei die Satzung eine abwe­ichende Anzahl fes­tle­gen kann.

Ab einem Grund­kap­i­tal von mehr als € 3 Mio. müssen es jedoch min­destens 3 Mit­glieder sein, § 23 Nr. 1 SEAG.

Die Arbeit­nehmer sind im Rah­men der Mitbes­tim­mung (siehe unten) zu beteili­gen.

Die Mit­glieder des Ver­wal­tungsrates wer­den von der Hauptver­samm­lung bestellt und abberufen, Art. 43 Nr. 3 VO mit § 29 SEAG.

Der Ver­wal­tungsrat muss min­destens alle drei Monate zusam­men­treten, Art. 44 VO. Aus sein­er Mitte ist ein Vor­sitzen­der zu wählen, Art. 45 VO mit § 34 SEAG.

Die Bestel­lung erfol­gt für max­i­mal 6 Jahre. Während die VO mit Art. 47 die Möglichkeit eröffnet, dass eine andere juris­tis­che Per­son Mit­glied des Organs sein kann, schließt das deutsche Aus­führungs­ge­setz in § 27 Nr. 3 SEAG diese Möglichkeit aus.

Im übri­gen bes­tim­men sich die Rechte und Pflicht­en bzw. die innere Ord­nung dieses Organs nach den bish­er bekan­nten Regelun­gen und Grund­sätzen für die AG, wobei § 34 SEAG Bes­tim­mungen des AktG wiedergibt bzw. auf dieses ver­weist.

Dies bezieht sich auch auf die Haf­tung, wobei § 39 und § 40 Nr. 8 SEAG auf die Bes­tim­mungen des § 93 AktG ver­weisen, wodurch die bish­er für die AG gel­tenden Haf­tungskri­te­rien und Haf­tungs­maßstäbe für Vorstände Gel­tung haben.

III. Mitbes­tim­mung

Die unternehmerische Mitbes­tim­mung war mit das größte Hin­der­nis, dass es für die Schaf­fung der SE zu über­winden galt. (Die Ver­hand­lun­gen zum Statut dauerten fast 30 Jahre.) Die Rechte der Arbeit­nehmer über die Beteili­gung an Unternehmensentschei­dun­gen soll­ten nicht ver­loren gehen, falls in einem Mit­gliedsstaat diese Rechte bere­its bestanden. Auf­grund dessen wurde zur Sicherung dieser Ansprüche die Richtlin­ie 2001/86 vom 08.10.2001 zur Ergänzung des Sta­tus der europäis­chen Gesellschaft hin­sichtlich der Beteili­gung der Arbeit­nehmer erlassen.

Das deutsche Aus­führungs­ge­setz wid­met sich dieser Materie auch sehr inten­siv in Art. 2 SEAG, der sich in § 1 – 44 unter­gliedert.

Es ist hier nicht beab­sichtigt, auf diese deutsche Beson­der­heit der unternehmerischen Mitbes­tim­mung tiefer einzuge­hen. Für die Mitbes­tim­mung der Arbeit­nehmer in der SE wurde fol­gen­des geregelt.

Fand im Falle ein­er Grün­dung oder Umwand­lung der Gesellschaften in eine SE die Mitbes­tim­mung in ein­er der Gesellschaften statt, so ist diese auch bei der neuen SE zu berück­sichti­gen.

Bestand in kein­er der beteiligten Gesellschaften vor der Ein­tra­gung der SE die Mitbes­tim­mung, so ist die SE nicht verpflichtet, eine Vere­in­barung über die Mitbes­tim­mung der Arbeit­nehmer einzuführen.

Falls die Mitbes­tim­mung Anwen­dung find­et, ist allerd­ings eine Vere­in­barung über die Beteili­gung der Arbeit­nehmer, gemäß Art. 4, der Richtlin­ie 2001/86, Voraus­set­zung für die Ein­tra­gung der SE, gemäß Art. 12 Nr. 2 VO.

Falls keine Vere­in­barung über die Beteili­gung der Arbeit­nehmer inner­halb der dafür vorge­se­henen Zeit von 6 Monat­en zus­tande kommt, so find­et eine geset­zliche Auf­fan­gregelung, gemäß Art. 7 der VO 2001/86, Anwen­dung mit der Folge, dass die Beteili­gung der Arbeit­nehmer Kraft Geset­zes sichergestellt wird, gemäß Art. 2 mit § 1 Nr. 2 SEAG.

Es wird sich zeigen, welchen Zus­pruch diese neue Gesellschafts­form in der näch­sten Zeit find­en wird. Inter­es­sant kön­nte dies für Unternehmen sein, die diverse Tochterge­sellschaften in eine SE ein­brin­gen wollen, um auf diese Weise den Ver­wal­tungsaufwand ein­er jeden Tochter erhe­blich zu reduzieren und somit Koste­nent­las­tung zu schaf­fen. Es kön­nte für einige Unternehmen auch die Sitzver­legung in einen anderen EU-Mit­gliedsstaat inter­es­sant wer­den, wenn dies auf­grund der in dem Ziel-Mit­gliedsstaat vorhan­de­nen rechtlichen und steuer­rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen vorteil­haft für das Unternehmen sein sollte.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 15. Dezember 2004

Änderungen im Kartellrecht — Handlungsbedarf bei Betriebsvereinbarungen

Die EU hat mit der Kartellrechtsverordnung – VO 01/2003 – das Kartellrecht – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – neu geregelt. Das Bundeskabinett hat deshalb am 26.05.2004 einen Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – beschlossen, um das deutsche Recht den europäischen Vorgaben in der VO 01/2003 anzupassen Die Umsetzung hätte dabei bis zum 01.05.2004 erfolgen sollen,...

Die Reform des italienischen Gesellschaftsrechts, Teil 2

Der erste Teil des Artikels: Die Reform des italienischen Gesellschaftsrechts, Teil 1 2. Die Società per azioni Eine società per azioni (Aktiengesellschaft) kann nunmehr auch nur durch eine einzelne Person gegründet werden und alle Aktien können lediglich von einem Aktionär gehalten werden. In diesem Fall muss der alleinige Aktionär zwingend zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Vor der Eintragung haftet...