Folgen ja, Kommentieren nein: Betriebsrat darf Facebook-Auftritt des Arbeitgebers (in Teilen) kontrollieren

Veröffentlicht am 28. Dezember 2016 von Dr. Christian Ostermaier | Arbeitsrecht | 0 Kommentare

Law-BlogLängst haben Unternehmen die Sozialen Medien als Marketing-Instrument für sich entdeckt. Facebook, Instagram und Co. bieten nicht nur die Möglichkeit zur Außendarstellung, sondern auch zur Interaktion mit Kunden, Geschäftspartnern usw. Dabei sind gerade die Beitrags- und Kommentarfunktionen wichtige Kommunikationsmittel. Durch ihre Öffentlichkeit demonstriert das Unternehmen Offenheit und Transparenz. Nun hat das BAG in einem Beschluss entschieden, dass die Veröffentlichung der sog. Besucher-Postings auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig ist, d.h., der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung des Betriebsrat für die Nutzung dieser Funktion (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016, Az.: 1 ABR 7/15, Gründe noch unveröffentlicht).

Hintergrund war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einem Blutspendedienst und seinem Betriebsrat. Konkret zuständig war im Fall der Konzernbetriebsrat. Das Unternehmen unterhielt eine Facebook-Seite, auf der die Besucher Kommentare und eigene Beiträge veröffentlichen konnten. Es kam zu negativen Äußerungen von Blutspendern hinsichtlich Kompetenz und Verhalten von Arbeitnehmern. Diese waren zwar im konkreten Fall nicht namentlich benannt worden, es wäre jedoch prinzipiell möglich gewesen, da die Mitarbeiter im Blutspendedienst Namensschilder trugen. Der Betriebsrat war der Auffassung, der „Betrieb“ der Facebook-Seite stelle eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar, da es sich um eine technische Einrichtung handele, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, und verlangte die Abschaltung bzw. Unterlassung.

Das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 12. Januar 2015, Az.: 9 TaBV 51/14) hatte diesen Antrag noch abgewiesen, und zwar mit überzeugender Begründung: Sowohl aus dem Wortlaut als auch Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergibt sich, dass die Überwachung gerade durch die technische Einrichtung erfolgen muss. Schließlich sind es gerade die Möglichkeiten der automatisierten Überwachung, die einen weitaus umfassenderen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ermöglichen, als wenn sie von einem Menschen kontrolliert würden. Durch die Facebook-Seite als solche wird jedoch keine Überwachungstätigkeit ausgeübt. Vielmehr sind es die Äußerungen von Menschen, von denen eine Überwachung und Kontrolle ausgehen kann. Die Möglichkeit, sich zu beschweren – sei es auch mittels einer technischen Einrichtung – unterfällt an sich nicht dem Schutzbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das LAG Düsseldorf zieht einen anschaulichen Vergleich zur Beschwerdemöglichkeit per Email.

Dennoch hat das BAG nun anders entschieden und dem Antrag des Konzernbetriebsrats teilweise stattgegeben: Diesem steht hinsichtlich der Nutzung der öffentlichen Posting-Funktion durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Durch die Veröffentlichung der Beiträge auf Facebook sei der Tatbestand der Anwendung einer technischen Überwachungseinrichtung erfüllt. Die Entscheidung des Arbeitgebers, überhaupt eine Facebook-Seite zu unterhalten, fällt hingegen nach Auffassung des BAG nicht unter die Mitbestimmungspflicht, auch nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber lediglich die öffentliche Beitragsfunktion nicht freischalten.

Fazit: Der Tenor des BAG-Urteils bezieht sich ausdrücklich nur auf die Posting-, nicht auf die Kommentarfunktion. Allerdings hatte der Konzernbetriebsrat sich in seinem Hilfsantrag auch ausdrücklich auf erstere beschränkt. Diese ermöglicht die Veröffentlichung eigener Beiträge von Besuchern, letztere lediglich eine Reaktion auf bzw. Kommentierung von vorgegebenen Inhalten. Es ist deshalb möglich, dass sich aus der Begründung des BAG auch eine Mitbestimmungspflicht betreffend die Kommentarfunktion ergibt. Insoweit bleibt die Veröffentlichung der Gründe noch abzuwarten.

Soweit sich mitbestimmungspflichtige Funktionen technisch nicht deaktivieren lassen, kann es letztlich doch zu einer Mitbestimmung des Betriebsrats schon über das „ob“ der Präsentation des Arbeitgebers in dem Sozialen Medium kommen. Hinzu kommt, dass die Bedeutung der Entscheidung nicht auf Facebook beschränkt ist, sondern auf andere Netzwerke übertragbar ist. Unternehmen werden deshalb künftig genau prüfen müssen, ob der Betriebsrat eingebunden werden muss, wenn sie sich in einem sozialen Medium mit öffentlicher Kommentierungsfunktion präsentieren wollen.


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