18.10.12

Rechtsstreit wegen Kündigung eines Azubis, der sich über seine Ausbilder negativ auf Facebook geäußert hat, ging nun in die 2. Runde

- Arbeitsrecht -

Law-BlogDas Landesarbeitsgericht Hamm hat am 10. Oktober 2012, Az. 3 Sa 644/12, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. März 2012, Az. 3 Ca 1283/11, aufgehoben. Das Arbeitsgericht Bochum ging davon aus, dass die Kündigung eines Azubis unwirksam sei, der auf seinem privaten Facebook-Profil folgende Eintragung veröffentlichte:

“Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter
Leibeigender – Bochum
daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“

Das Arbeitsgericht Bochum und das Landesarbeitsgericht Hamm sind sich einig, dass diese Äußerungen beleidigend sind. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Bochum hält allerdings das Landesarbeitsgericht Hamm die fristlose Kündigung nicht für unangemessen und damit für wirksam.

Das Arbeitsgericht Bochum ging noch davon aus, dass aufgrund der Förderungspflicht des Ausbilders nicht jedes vorzuwerfendes Fehlverhalten einen Kündigungsgrund darstelle und deshalb eine vorherige Abmahnung oder ein Kritikgespräch vor Ausspruch der Kündigung notwendig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht Hamm sieht bei einem 26-jährigen Auszubildenden, der bereits ein Studium abgebrochen hat und nun im Rahmen seiner Lehre als Mediengestalter für Kunden seines Arbeitgebers Facebook-Profile erstellt, keine besondere Förderpflicht. Der Kläger hätte die Folgen seines Handels sehr wohl einschätzen können.

03.07.12

Negative Äußerungen von Arbeitnehmerin über den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken

- Arbeitsrecht, Übergreifendes -

Law-BlogAufgrund der Allgegenwärtigkeit der sozialen Netzwerke kommt es vermehrt zu Berührungspunkten und Streitigkeiten mit dem Arbeitsrecht.

In jüngster Vergangenheit hatten die Arbeitsgerichte die Wirksamkeit von Kündigungen zu klären, die wegen negativen Äußerungen von Arbeitnehmern über deren Arbeitgeber ausgesprochen wurden.

So hält das Arbeitsgericht Bochum (Urteil vom 29. März 2012, Az. 3 Ca 1283/11) die Kündigung eines Auszubildenden für unwirksam, der auf seinem privaten Facebook-Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ folgenden Eintrag hinterlegt hat:

„Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter

Leibeigender – Bochum

daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“

Zwar sieht das Gericht diese Äußerung als beleidigend an, allerdings hätte als milderes Mittel zu-nächst eine Abmahnung oder ein Kritikgespräch erfolgen müssen. Denn gerade im Rahmen von Aus-bildungsverhältnissen bestehe eine Förderungspflicht des Ausbilders, die eine Kündigung von Ausbil-dungsverhältnissen nur sehr eingeschränkt zulässt.

In einem anderen Rechtsstreit wurde eine Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin ausgesprochen, weil auf dem Facebook-Profil des Ehemannes der Arbeitnehmerin negative Äußerungen über deren Arbeitgeber verbreitet wurden und neben diesen Eintragungen der „Gefällt mir“-Button mit dem Namen der Arbeitnehmerin stand. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßklau (Urteil vom 21. März 2012, Az. 1 Ca 148/11) hält die Kündigung für unwirksam, da die Arbeitnehmerin zum einen nicht für die Eintragungen des Ehemannes verantwortlich gemacht werden könne und zum anderen das Drücken des „Gefällt mir“-Buttons allenfalls eine Abmahnung rechtfertige. Eine negative Zukunftsprognose für eine verhaltensbedingte Kündigung lehnte das Gericht jedoch ab.

25.06.12

Verpflichtung zu Löschung von Fotos und Profilen auf Firmenwebsites nach Ende des Arbeits-vertrages

- Arbeitsrecht -

Law-BlogAm 24. Januar 2012 hatte das LAG Hessen (Az. 19 SaGa 1480/11) darüber zu entscheiden, ob persönliche Daten und Fotos eines ehemaligen Arbeitnehmers von allen Seiten der Internetpräsentation des ehemaligen Arbeitgebers zu löschen seien. Dies wurde bejaht, da die Veröffentlichung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Persönlichkeitsrechte des ehemaligen Arbeitnehmers eingreife.

Hintergrund des Gerichtsstreites war, dass die klagende Arbeitnehmerin (Rechtsanwältin) während ihres Arbeitsverhältnisses mit ihrem Wissen und Wollen sowohl mit ihrem Profil auf der Homepage des ehemaligen Arbeitgebers als auch auf einer Website in einem News Blog der Homepage geführt wurde. Bei letzterer war die Arbeitnehmerin mit ihrem Profil, dem Foto und der Information über ihren Schwerpunktbereich aufgenommen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Gelöscht wurden die Daten jedoch nur von der Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Das LAG Hessen begründete den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung damit, dass das veröffentlichte Profil werbenden Charakter habe. Durch das Foto und den Text werde die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmerin herausgestellt und es entstehe der Eindruck, dass sie noch immer für ihren ehemaligen Arbeitgeber tätig sei. Diese Veröffentlichung könne zu Wettbewerbsnachteilen der Arbeitnehmerin führen, da potentielle Mandanten von ihr auf die Homepage des ehemaligen Arbeitgebers verwiesen werden. Ein berechtigtes Interesse des ehemaligen Arbeitgebers die Daten der Arbeitnehmerin auch nach deren Ausscheiden weiter zu veröffentlichen, bestehe nicht.

Die Frage, ob personenbezogene Daten des Arbeitnehmers im Internet verwendet werden dürfen, war des Öfteren schon Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und betrifft alle Branchen unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten und Fotos einen Wettbewerbsnachteil haben können. Die Nutzung dieser Daten durch den Arbeitgeber setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus.

13.03.12

Selbstanzeige und Nachversteuerung

- Steuerrecht -

Law-BlogDieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig – jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht am 9.11.2010 (2 BvR 2101/09) entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung notwendige Anfangsverdacht auch auf Informationen gestützt werden kann, die (unter Umständen) rechtsfehlerhaft gewonnen wurden, nämlich durch den Ankauf einer illegal erstellten Daten-CD mit Bankdaten potenzieller Steuerhinterzieher von einem privaten Informanten. [weiterlesen »]

11.07.11

Kündigung wegen Verabschiedung mit “Jesus hat Sie lieb” (ArbG Bochum, Urteil vom 8. Juli 2010, Az. 4 Ca 734/10; LAG Hamm, Urteil vom 20. April 2011, Az. 4 Sa 2230/10)

- Arbeitsrecht -

Ein seit 2004 bei einem Call-Center angestellter Telefonagent hatte jedenfalls seit Januar 2010 seine Kundengespräche mit folgender Verabschiedungsformel beendet: “Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei … und einen schönen Tag.” Diese Schlussformulierung entsprach nicht den Vorgaben des Arbeitgebers; nach den Vorgaben hätten die Gespräche mit “Ich danke Ihnen für Ihre Bestellung bei … Auf Wiederhören” oder “Ich danke Ihnen für Ihre Bestellung bei … und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag/Abend o.a. Auf Wiederhören.” enden sollen.

Der Arbeitgeber beanstandete daher die vom Arbeitnehmer verwendete Schlussformulierung. Der Arbeitnehmer berief sich auf seine religiösen Überzeugungen.

Die daraufhin ausgesprochene Kündigung hielt das Arbeitsgericht Bochum für unwirksam, da kein verhaltensbedingter Grund vorläge. Obwohl die vom Arbeitnehmer verwendete Verabschiedungsfloskel von den Weisungen des Arbeitgebers abwich, habe der Arbeitgeber dies hinzunehmen, da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keinen bedingungslosen Gehorsam schulde. Vielmehr führe die Berücksichtigung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Arbeitnehmers dazu, dass die im Direktionsrecht ihren Ausdruck findende Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers zurückzustehen habe. Auch sah das Arbeitsgericht Bochum keine reale Gefährdung des Erwerbsinteresses des Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer vortrug, dass es keine Kundenbeschwerden gegeben habe und er seine Schlussformulierung erst dann geäußert haben, als der geschäftliche Teil des Gesprächs schon abgeschlossen war.

Das LAG Hamm hielt die außerordentliche Kündigung jedoch für gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maße darlegen konnte, warum er in innere Nöte gekommen wäre, wenn er auf die Grußformel “Jesus hat Sie lieb” verzichtet hätte.

Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

09.03.11

Arbeitsvertragliche Verpflichtung über sein Gehalt schweigen zu müssen, ist unwirksam

- Arbeitsrecht -

Law-BlogIn vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe seines Gehalts vertraulich zu behandeln. Im Interesse des Arbeitsfriedens soll diese Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Arbeitskollegen gelten.

Eine solche Klausel wurde durch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteilen vom 21. Oktober 2009, Az. 2 Sa 183/09 und Az. 2 Sa 237/09, für unwirksam erklärt, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt. Als Grundlage hat das Gericht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes herangezogen (BAG Urteil vom 15. Juli 2009, Az. 5 AZR 486/08), wonach der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten habe. Damit der Arbeitnehmer aber überprüfen kann, ob dieser Gleichbehandlungsgrundsatz vom eigenen Arbeitgeber auch tatsächlich eingehalten wird, muss er zwangsläufig auch mit Kollegen sprechen. Das Verbot eines solchen Gespräches verstößt gegen Treu und Glauben, da der Arbeitnehmer sonst kein Mittel hätte seine Ansprüche auf Gleichbehandlung zu verfolgen.

09.08.10

Gehaltskürzung wegen zu häufiger Toilettenbesuche – Über was sich Anwälte so streiten

- Arbeitsrecht -

Law-BlogDas Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21. Januar 2010, Az: 6 Ca 3846/09, darüber zu entscheiden, ob häufige Toilettenbesuche eine Gehaltskürzung rechtfertigen.

Der Kläger, ein angestellter Rechtsanwalt, hatte gegen seinen Arbeitgeber, eine Klage erhoben, da ihm lediglich ein Teil seines Monatsgehaltes ausbezahlt wurde. Der Arbeitgeber begründete die Gehaltskürzung damit, dass der Arbeitnehmer “seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht habe”.

Der Arbeitgeber hatte durch zwei Mitarbeiterinnen die Toilettenzeiten des Arbeitnehmers protokollieren lassen. Hierbei wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen 8. Mai 2009 und 26. Mai 2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Der Arbeitgeber rechnete die Toilettenzeiten auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses hoch. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer während seiner Betriebszugehörigkeit zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbracht habe und zog dafür Euro 682,40 vom Nettogehalt ab.

Der Arbeitnehmer brachte hiergegen vor, dass er während des von den Kolleginnen protokollierten Zeitraumes an Verdauungsstörungen gelitten habe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers in diesem Punkt vollständig statt, da es den Vortrag des Arbeitgebers für nicht ausreichend und lediglich auf einer Hochrechnung basierend hält.

02.08.10

Voller Mutterschutz bald auch für Selbstständige?

- Arbeitsrecht -

Eine Gesetzesinitiative der Europäischen Kommission, auf die sich die EU-Mitgliedstaaten jetzt geeinigt haben, sieht vor, dass jede selbstständig tätige Frau und jede Ehe- oder Lebenspartnerin eines selbstständig Erwerbstätigen künftig ein Recht auf mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub erhalten soll. Damit die Frau ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen kann, soll sie ausreichende Mutterschutzleistungen erhalten. Ob der Mutterschaftsurlaub und die Mitgliedschaft in sozialen Versicherungssystemen auf verpflichtender oder freiwilliger Basis erfolgt, muss durch die jeweiligen Mitgliedstaaten geregelt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Richtlinie formal annehmen wird. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen – bei Umsetzungsschwierigkeiten sogar bis zu vier Jahre.

Den vollständigen Text des Vorschlages für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG finden Sie unter: http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=608&langId=de.

16.05.10

Google Datenpannen und richtiges Ärgern mit Auskunftsansprüchen

- Datenschutz -

Law-BlogWie schrecklich langweilig wären doch diese Welt und juristische Weblogs ohne die Firma Google. An guten Tagen wirft Google interessante juristische Fragen einfach deshalb auf, weil man dort ständig an der vordersten Front der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung operiert – und damit natürlich auch rechtlich immer wieder neue und noch nicht gerichtlich entschiedene oder sonst ausdiskutierte Fragen generiert.

Und dann, naja, machen auch die guten (nicht ironisch gemeint) Leute bei Google ab und an schlicht Fehler. Wie etwa den, bei Gelegenheit der ohnehin rechtlich wie gesellschaftlich schon brisanten Abbildung des gesamten Landes gleich noch private WLANs nicht nur zu erfassen, sondern aus diesen gleich noch Daten – Teile von Emails, besuchten Webseiten etc – abzugreifen und zu speichern.

Das ist natürlich ebenso illegal wie dämlich und dürfte der Reputation des Unternehmens nachhaltig Schaden zufügen. Gleichzeitig sind die Erklärungen für diese Panne eher verwirrend – da ist davon die Rede, dass ein Versehen vorläge, vielleicht sei ein experimentelles Programm an einer Stelle verwendet worden, an der man es nicht hätte verwenden sollen. Oder so ähnlich. Jedenfalls zweifelt man ein wenig an der sonst so unstrittigen Kompetenz des Unternehmens.

Sei’s drum: jedenfalls möchte Google die erhobenen Daten nunmehr umgehend löschen und Vorkehrungen treffen, dass solche Pannen in Zukunft nicht mehr vorkommen. Das ist rein rechtlich natürlich sinnvoll und notwendig. Aber interessant ist doch für den Betroffenen in diesem Moment auch, welche Daten da eigentlich erfasst wurden. Wollen Sie das nicht auch wissen? [weiterlesen »]

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05.05.10

Gesetzliche Kündigungsfrist enthält EU-rechtswidrige Altersdiskriminierung

- Arbeitsrecht, Übergreifendes -

Law-BlogAuf Vorlage des LAG Düsseldorf hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urteil vom 19. Januar 2010, Az. C-555/07) zu entscheiden, ob die Regelung über die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) gegen das Verbot der Diskriminierung (Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78) wegen des Alters verstößt, da in dieser nationalen Regelung Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.

Der EuGH hält diese Regelung des BGB für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters einer Person, da Arbeitnehmer eines Betriebes mit der gleichen Betriebszugehörigkeit, abhängig von ihrem Alter beim Betriebseintritt, unterschiedlich behandelt werden. Diese Ungleichbehandlung hält der EuGH jedoch nicht für gerechtfertigt.

Eine Berufung einer Einzelperson auf die Richtlinie 2000/78 ist nicht möglich. Allerdings stellt das Verbot der Diskriminierung wegen Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, so dass die nationalen Gerichte § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB eventuell dennoch unangewendet lassen müssen.

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