09.08.10

Gehaltskürzung wegen zu häufiger Toilettenbesuche - Über was sich Anwälte so streiten

- Arbeitsrecht -

Law-BlogDas Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21. Januar 2010, Az: 6 Ca 3846/09, darüber zu entscheiden, ob häufige Toilettenbesuche eine Gehaltskürzung rechtfertigen.

Der Kläger, ein angestellter Rechtsanwalt, hatte gegen seinen Arbeitgeber, eine Klage erhoben, da ihm lediglich ein Teil seines Monatsgehaltes ausbezahlt wurde. Der Arbeitgeber begründete die Gehaltskürzung damit, dass der Arbeitnehmer “seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht habe”.

Der Arbeitgeber hatte durch zwei Mitarbeiterinnen die Toilettenzeiten des Arbeitnehmers protokollieren lassen. Hierbei wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen 8. Mai 2009 und 26. Mai 2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Der Arbeitgeber rechnete die Toilettenzeiten auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses hoch. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer während seiner Betriebszugehörigkeit zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbracht habe und zog dafür Euro 682,40 vom Nettogehalt ab.

Der Arbeitnehmer brachte hiergegen vor, dass er während des von den Kolleginnen protokollierten Zeitraumes an Verdauungsstörungen gelitten habe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers in diesem Punkt vollständig statt, da es den Vortrag des Arbeitgebers für nicht ausreichend und lediglich auf einer Hochrechnung basierend hält.

02.08.10

Voller Mutterschutz bald auch für Selbstständige?

- Arbeitsrecht -

Eine Gesetzesinitiative der Europäischen Kommission, auf die sich die EU-Mitgliedstaaten jetzt geeinigt haben, sieht vor, dass jede selbstständig tätige Frau und jede Ehe- oder Lebenspartnerin eines selbstständig Erwerbstätigen künftig ein Recht auf mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub erhalten soll. Damit die Frau ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen kann, soll sie ausreichende Mutterschutzleistungen erhalten. Ob der Mutterschaftsurlaub und die Mitgliedschaft in sozialen Versicherungssystemen auf verpflichtender oder freiwilliger Basis erfolgt, muss durch die jeweiligen Mitgliedstaaten geregelt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Richtlinie formal annehmen wird. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen – bei Umsetzungsschwierigkeiten sogar bis zu vier Jahre.

Den vollständigen Text des Vorschlages für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG finden Sie unter: http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=608&langId=de.

16.05.10

Google Datenpannen und richtiges Ärgern mit Auskunftsansprüchen

- Datenschutz -

Law-BlogWie schrecklich langweilig wären doch diese Welt und juristische Weblogs ohne die Firma Google. An guten Tagen wirft Google interessante juristische Fragen einfach deshalb auf, weil man dort ständig an der vordersten Front der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung operiert – und damit natürlich auch rechtlich immer wieder neue und noch nicht gerichtlich entschiedene oder sonst ausdiskutierte Fragen generiert.

Und dann, naja, machen auch die guten (nicht ironisch gemeint) Leute bei Google ab und an schlicht Fehler. Wie etwa den, bei Gelegenheit der ohnehin rechtlich wie gesellschaftlich schon brisanten Abbildung des gesamten Landes gleich noch private WLANs nicht nur zu erfassen, sondern aus diesen gleich noch Daten – Teile von Emails, besuchten Webseiten etc – abzugreifen und zu speichern.

Das ist natürlich ebenso illegal wie dämlich und dürfte der Reputation des Unternehmens nachhaltig Schaden zufügen. Gleichzeitig sind die Erklärungen für diese Panne eher verwirrend – da ist davon die Rede, dass ein Versehen vorläge, vielleicht sei ein experimentelles Programm an einer Stelle verwendet worden, an der man es nicht hätte verwenden sollen. Oder so ähnlich. Jedenfalls zweifelt man ein wenig an der sonst so unstrittigen Kompetenz des Unternehmens.

Sei’s drum: jedenfalls möchte Google die erhobenen Daten nunmehr umgehend löschen und Vorkehrungen treffen, dass solche Pannen in Zukunft nicht mehr vorkommen. Das ist rein rechtlich natürlich sinnvoll und notwendig. Aber interessant ist doch für den Betroffenen in diesem Moment auch, welche Daten da eigentlich erfasst wurden. Wollen Sie das nicht auch wissen? [weiterlesen »]

05.05.10

Gesetzliche Kündigungsfrist enthält EU-rechtswidrige Altersdiskriminierung

- Arbeitsrecht, Übergreifendes -

Law-BlogAuf Vorlage des LAG Düsseldorf hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urteil vom 19. Januar 2010, Az. C-555/07) zu entscheiden, ob die Regelung über die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) gegen das Verbot der Diskriminierung (Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78) wegen des Alters verstößt, da in dieser nationalen Regelung Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.

Der EuGH hält diese Regelung des BGB für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters einer Person, da Arbeitnehmer eines Betriebes mit der gleichen Betriebszugehörigkeit, abhängig von ihrem Alter beim Betriebseintritt, unterschiedlich behandelt werden. Diese Ungleichbehandlung hält der EuGH jedoch nicht für gerechtfertigt.

Eine Berufung einer Einzelperson auf die Richtlinie 2000/78 ist nicht möglich. Allerdings stellt das Verbot der Diskriminierung wegen Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, so dass die nationalen Gerichte § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB eventuell dennoch unangewendet lassen müssen.

29.04.10

Der BGH und die Google-Bildersuche - Pragmatik vs. geschriebenes Recht

- Urheberrecht -

Law-BlogEin ganz ausgesprochen interessantes Urteil hat der BGH heute (29. April 2010, AZ I ZR 69/08) in Sachen der Google-Bildersuche gefällt.

Die durchsucht Internetseiten nach Bildern, macht aus denen kleine Vorschaubilder (Thumbnails) und speichert die auf den Google-Servern. Sucht man nun nach Bildern, stellt Google aus diesen Thumbnails seine Trefferlisten zusammen und liefert die - Liste samt Vorschaubildern - an die Suchenden aus. Dabei wird nicht unterschieden, ob die indizierten Bilder urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.

Durch dieses Vorgehen fühlte sich die Klägerin, eine Künstlerin, in ihren Rechten verletzt. Sie hatte digitale Bilder online gestellt, und Ihre Bilder jedenfalls waren urheberrechtlich geschützt. Im Vorgehen Googles sah sie eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung ihrer Werke und machte daher Unterlassungsansprüche geltend.

Dem mochte der BGH nicht folgen:

Google [kann] nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden (…), wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Vermutlich überrascht Sie das nicht, wenn Sie mit dem Internet groß geworden sind und wissen, was PHP, SEO und CSS (und natürlich die robots.txt) ist. Denn dann halten Sie es für gottgegeben, dass Suchmaschinen - gewissermaßen ein Stück Software-Infrastruktur, ohne die das Netz ja nicht benutzbar wäre - eben Daten indizieren, auch Bilder. Und wer das nicht will, der kann das den Suchmaschinen mitteilen, dazu gibt es ja die robots.txt - gewissermaßen den Türsteher vor der Internetseite, der Bots nicht hereinlässt. Technisch ist das eine Art Opt-out aus dem Indizierungslauf. Ganz einfach.

Vermutlich sind Sie andererseits vom BGH-Urteil durchaus überrascht, wenn Sie irgendwann in Ihrem Leben einmal Recht studiert haben. Vor allem Urheberrecht. [weiterlesen »]

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01.02.10

Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zum 1. Januar 2010

- Arbeitsrecht -

Law-BlogZum 1. Januar 2010 sind verschiedene Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht eingetreten.

I. Änderungen im Arbeitsrecht

1. Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate

Ab 1. Januar gilt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld). Ohne diese Neuverordnung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Die Verlängerung auf 18 Monate gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen.

Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten weiter. Unabhängig von dieser Regelung verbleibt es bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z. B. bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung des SGB III gilt bis zum 31. Dezember 2010.

2. Neue pauschalierte Nettoentgelte für die Berechnung des Kurzarbeitergeltes

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für alle übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt ist das Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall. Das Ist-Entgelt ist das in Folge des Arbeitsausfalls geminderte Arbeitsentgelt.

Zur Ermittlung des Kurzarbeitergeldes steht eine Tabelle zur Verfügung, aus der das Soll- und Ist-Entgelt abgelesen werden kann. Diese Tabelle zur Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts wurde zum 1. Januar 2010 angepasst und steht auf der Internetseite der Arbeitsagentur zum Download (PDF) zur Verfügung.
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05.01.10

Änderungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Arbeitsrecht

- Arbeitsrecht, Datenschutz -

Law-BlogDas Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist teilweise bereits am 1. September 2009 in Kraft getreten und wird im Übrigen am 1. April 2010 in Kraft treten. Darin wurde eine Grundsatzregelung für die Behandlung von Arbeitnehmerdaten in § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aufgenommen.

Hiernach dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Einstellung eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies für die Einstellung erforderlich ist. Während eines Beschäftigungsverhältnisses ist dies nur dann zulässig, wenn die Daten für die Durchführung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Außerdem ist die Datenerhebung auch für Zwecke der Aufdeckung einer Straftat zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die Straftat im Beschäftigungsverhältnis begangen wurde und die Daten zur Aufdeckung der Straftat erforderlich sind.
Eine ausführliche Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes soll in der nächsten Legislaturperiode folgen.

In diesem Zusammenhang wird auch das am 1. Januar 2010 gestartete Datenerfassungsprojekt “ELENA” (Elektronischer Entgeltnachweis) stark kritisiert und wird wohl entschärft werden müssen. Derzeit müssen nun alle Arbeitgeber an eine zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg alle einkommensrelevanten Informationen über ihre Beschäftigten übermitteln. Ziel dieses Datenpools soll sein, dass ab 2012 zunächst der Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosen-, Wohn- und Elterngeld zügiger und ohne einer Papierbescheinigung des Arbeitgebers abgewickelt werden müssen. Allerdings müssen nach den aktuellen Plänen neben den Daten zu der Höhe des Arbeitsentgeltes auch Informationen über Fehlzeiten (Krankheit, Streik usw.), Fehlverhalten oder Abmahnungen ebenfalls gemeldet werden. Damit die für die Sozialleistungen zuständigen Stellen ab 2012 die Daten abrufen können, benötigt der Sozialleistungsempfänger dann jedoch eine qualifizierte elektronische Signaturkarte, mit der er seine Daten bei der zentralen Speicherstelle anfordern kann.

02.10.09

One stop agency

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Da ich der Meinung bin, dass die nachfolgenden Informationen für viele Investoren interessant sein könnten, hier ein Artikel aus dem Kammermagzin SOROTAN, das EKONID vierteljährlich herausgibt. Zu danken ist auch meinem Co-Autor, Herrn Oliver Oehms.

“Wie im Juni der Presse zu entnehmen war, hat Präsident Susilo Bambang Yudhoyono noch vor den Präsidentschaftswahlen am 8. Juli 2009 eine Durchführungsverordnung zur Einrichtung eines „Single Window“ für ausländische Investoren unterzeichnet. Dieses „Pelayana Terpadu Satu Pintu” (PTSP) ist eine Folge des im Jahre 2007 verabschiedeten Investitionsgesetzes, welches genau eine solche Agentur bereits ankündigte. Ziel des „Satu Pintu“ ist die Betreuung ausländischer Unternehmer im Rahmen ihrer Investitionen und der damit verbundenen Genehmigungen und Lizenzen „aus einer Hand“. Allein zuständige Behörde hierfür ist nun die Investitionsförderbehörde BKPM (Badan Koordinasi Penanaman Modal).

Die nationale Indonesische Industrie- und Handelskammer (KADIN Indonesia) ist vor Verabschiedung des Presidential Decrees (PerPres) um Stellungnahme gebeten worden. Die Kammer hat sich positiv über die Intention das Gesamtvorhabens geäußert, zumal eine Konzentration aller Prozesse auf eine Stelle, die damit verbundene Abnahme der Zahl der Ansprechpartner und die Verschlankung des gesamten Prozesses durchaus begrüßenswerte Ziele sind. Eine erfolgreiche Realisierung vorausgesetzt, kann das PTSP das Investitionsklima verbessern, so KADIN, und verdient natürlich die Unterstützung von Politik und Wirtschaft. [weiterlesen »]

23.09.09

Einhaltung der Schriftform bei Benutzung eines Computerfaxes

- Übergreifendes -

Law-BlogDie Kommunikation findet immer mehr auf elektronischem Wege statt. Viele Menschen haben deshalb kein herkömmliches Faxgerät mehr, sondern verwenden nur noch den Computer, um von diesem aus digital Faxe zu versenden.

Hier stellt sich nun die Frage, ob ein Computerfax in der rechtlichen Beurteilung dem herkömmlichen Telefax gleichgestellt ist.

Im Unterschied zu der Versendung des Schriftstückes mit einem herkömmlichen Faxgerät gibt es bei einer Versendung mit einem Computerfax kein Originalschriftstück.

Bei einem herkömmlichen Telefax erfolgt die Identifizierung durch die Unterschrift, die auf dem Originalschriftstück vorhanden ist.

Für Schriftsätze an das Gericht mit eingescannter Unterschrift hat der gemeinsame Senat der Obersten Grichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 5. April 2000 (GMS-OGB 1/98) festgestellt, dass die Versendung eines Schriftsatzes mittels Computerfax mit eingescannter Unterschrift dem Schriftformerfordernis für die Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht genügt. In dieser Entscheidung ist als obiter dictum angedeutet, dass auch ein Hinweis in dem Schriftsatz , dass der genannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, der Schriftform genügen kann. Teilweise wurde auch bereits ausdrücklich durch die Gerichte festgestellt, dass die Schriftform in gerichtlichen Verfahren auch durch Versendung eines Schriftsatzes per Computerfax ohne eingescannte Unterschrift gewahrt ist (z. B. BSG, BFH und der BGH für das Markenbeschwerdeverfahren). Als abschließend geklärt dürfte die Frage, ob ein mittels Computerfax übermitteltes Schreiben der Schriftform genügt, allerdings nicht zu bezeichnen sein. Um hier Probleme zu vermeiden, wäre es vorzugswürdig, entweder ein herkömmliches Faxgerät zu verwenden oder bei der Verwendung eines Computerfaxes zumindest die eingescannte Unterschrift einzufügen.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf das gerichtliche Verfahren und lassen sich nicht auf andere Rechtsbereiche übertragen. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 126 BGB, das z. B. für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gilt, reicht weder ein herkömmliches noch ein Computerfax aus. Bei einer vertraglich vereinbarten Schriftform genügt hingegen, wenn kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung.

16.07.09

Indonesien hat gewählt

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Am 8. Juli 2009 fanden in Indonesien Präsidentschaftswahlen statt. Mit überwältigender Mehrheit wurde der amtierende Präsident, der 59jährige Ex-General Susilo Bambang Yudhoyono für 5 Jahre im Amt bestätigt. Zwar stehen die offiziellen Zahlen noch aus, werden sich aber kaum von den Hochrechnungen unterscheiden. Die direkten, freien und geheimen Wahlen verliefen ruhig und waren frei von jeglichen merklichen Zwischenfällen. Der 8. Juli wurde kurzerhand zum Feiertag erklärt, um möglichst vielen Bürgern die Möglichkeit zu geben, in ihren Heimatsädten zu wählen. Mit entsprechender Vorbereitung war Briefwahl möglich.

SBY (sprich: Es Bi Jey) wie der Präsident im Volksmund genannt wird, hat sich in seiner ersten Amtsperiode zur Vaterfigur für viele Indonesier entwickelt. Seine Politik gilt as liberal, wirtschaftsorientiert und pro-westlich. Für die nächsten 5 Jahre – eine Wiederwahl ist dann nach der Verfassung nicht mehr möglich – kann der Präsident auf die Unterstützung der Bevölkerung bauen. Knapp 62% der Stimmen fielen auf den Amtsinhaber bei einer Wahlbeteiligung von knapp 72%. Resultate von denen man in Deutschland bei den anstehenden Bundestagswahlen nur träumen kann. Indonesien ist eine präsidiale Republik, sprich der Präsident führt die Regierungsgeschäfte. Umso besser, wenn er dafür die breite Unterstützung der Bevölkerung hat.

Sein Running mate ist Boediono, der ehemalige Chef der Zentralbank, ein Politiker, dem viele Indonesier vertrauen.

SBY setzt ganz auf Investitionen und ist sich bewusst, dass das Land noch einige wichtige Hausaufgaben zu erledigen hat, bevor es wieder zu alter Stärke wie vor der Krise - nicht die in 2008/2009 sondern die in 1997/1998 - zurückfinden wird. Von der aktuellen Krise bleibt Indonesien relativ unbeeindruckt. Viele Mechanismen, die während der Finanzkrise nach 1998 eingeführt wurden, haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Das Bankensystem in Indonesien ist gesund. Dazu kommt, dass Indonesien 60% seines Bruttosozialproduktes von rund 500 Mrd. USD im Inland generiert. Gerade auch die Wahlen in diesem Jahr wirkten wie Konjunkturhilfen, die Konsumnachfrage stieg im ersten Halbjahr im zweistelligen Bereich. Von den eigentlichen Konjunkturprogrammen wurden bislang nur ca. 2% tatsächlich ausgegeben. Sprich, hier wäre sogar noch Luft.

Bis 2014 sollen rund 140 Mrd. USD in die Infrastruktur fließen, einer der großen Hemmschuhe für nachhaltige und noch schnellere wirtschaftliche Entwicklung. Auch das Bildungssystem steht vor einer „Runderneuerung“. Es sind bereits Programme mit einem Umfang von ca. 80 Mio. geplant, die in den nächsten 5 Jahren umgesetzt werden sollen - auch mit Hilfe von ausländischen Organisationen.

Alles in allem steht meines Erachtens einer weiteren positiven Entwicklung Indonesiens in den kommenden 5 Jahren nichts im Wege. Ein gutes erstes Zeichen war auch das erst im Juli aufgehobene Flugverbot für indonesische Airlines nach Europa. Einem Besuch des Präsidenten in Europa stünde also nichts mehr im Wege und würde die richtigen Signale zur richtigen Zeit setzen.

Unternehmer, die sich mit dem Gedanken spielen nach Asien zu gehen oder sich in Asien umzuorientieren, sollten jetzt Indonesien genauer unter die Lupe nehmen. Der Zug rollt nämlich bereits.

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