01.02.10

Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zum 1. Januar 2010

- Arbeitsrecht -

Law-BlogZum 1. Januar 2010 sind verschiedene Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht eingetreten.

I. Änderungen im Arbeitsrecht

1. Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate

Ab 1. Januar gilt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld). Ohne diese Neuverordnung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Die Verlängerung auf 18 Monate gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen.

Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten weiter. Unabhängig von dieser Regelung verbleibt es bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z. B. bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung des SGB III gilt bis zum 31. Dezember 2010.

2. Neue pauschalierte Nettoentgelte für die Berechnung des Kurzarbeitergeltes

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für alle übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt ist das Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall. Das Ist-Entgelt ist das in Folge des Arbeitsausfalls geminderte Arbeitsentgelt.

Zur Ermittlung des Kurzarbeitergeldes steht eine Tabelle zur Verfügung, aus der das Soll- und Ist-Entgelt abgelesen werden kann. Diese Tabelle zur Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts wurde zum 1. Januar 2010 angepasst und steht auf der Internetseite der Arbeitsagentur zum Download (PDF) zur Verfügung.
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05.01.10

Änderungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Arbeitsrecht

- Arbeitsrecht, Datenschutz -

Law-BlogDas Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist teilweise bereits am 1. September 2009 in Kraft getreten und wird im Übrigen am 1. April 2010 in Kraft treten. Darin wurde eine Grundsatzregelung für die Behandlung von Arbeitnehmerdaten in § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aufgenommen.

Hiernach dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Einstellung eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies für die Einstellung erforderlich ist. Während eines Beschäftigungsverhältnisses ist dies nur dann zulässig, wenn die Daten für die Durchführung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Außerdem ist die Datenerhebung auch für Zwecke der Aufdeckung einer Straftat zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die Straftat im Beschäftigungsverhältnis begangen wurde und die Daten zur Aufdeckung der Straftat erforderlich sind.
Eine ausführliche Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes soll in der nächsten Legislaturperiode folgen.

In diesem Zusammenhang wird auch das am 1. Januar 2010 gestartete Datenerfassungsprojekt “ELENA” (Elektronischer Entgeltnachweis) stark kritisiert und wird wohl entschärft werden müssen. Derzeit müssen nun alle Arbeitgeber an eine zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg alle einkommensrelevanten Informationen über ihre Beschäftigten übermitteln. Ziel dieses Datenpools soll sein, dass ab 2012 zunächst der Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosen-, Wohn- und Elterngeld zügiger und ohne einer Papierbescheinigung des Arbeitgebers abgewickelt werden müssen. Allerdings müssen nach den aktuellen Plänen neben den Daten zu der Höhe des Arbeitsentgeltes auch Informationen über Fehlzeiten (Krankheit, Streik usw.), Fehlverhalten oder Abmahnungen ebenfalls gemeldet werden. Damit die für die Sozialleistungen zuständigen Stellen ab 2012 die Daten abrufen können, benötigt der Sozialleistungsempfänger dann jedoch eine qualifizierte elektronische Signaturkarte, mit der er seine Daten bei der zentralen Speicherstelle anfordern kann.

02.10.09

One stop agency

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Da ich der Meinung bin, dass die nachfolgenden Informationen für viele Investoren interessant sein könnten, hier ein Artikel aus dem Kammermagzin SOROTAN, das EKONID vierteljährlich herausgibt. Zu danken ist auch meinem Co-Autor, Herrn Oliver Oehms.

“Wie im Juni der Presse zu entnehmen war, hat Präsident Susilo Bambang Yudhoyono noch vor den Präsidentschaftswahlen am 8. Juli 2009 eine Durchführungsverordnung zur Einrichtung eines „Single Window“ für ausländische Investoren unterzeichnet. Dieses „Pelayana Terpadu Satu Pintu” (PTSP) ist eine Folge des im Jahre 2007 verabschiedeten Investitionsgesetzes, welches genau eine solche Agentur bereits ankündigte. Ziel des „Satu Pintu“ ist die Betreuung ausländischer Unternehmer im Rahmen ihrer Investitionen und der damit verbundenen Genehmigungen und Lizenzen „aus einer Hand“. Allein zuständige Behörde hierfür ist nun die Investitionsförderbehörde BKPM (Badan Koordinasi Penanaman Modal).

Die nationale Indonesische Industrie- und Handelskammer (KADIN Indonesia) ist vor Verabschiedung des Presidential Decrees (PerPres) um Stellungnahme gebeten worden. Die Kammer hat sich positiv über die Intention das Gesamtvorhabens geäußert, zumal eine Konzentration aller Prozesse auf eine Stelle, die damit verbundene Abnahme der Zahl der Ansprechpartner und die Verschlankung des gesamten Prozesses durchaus begrüßenswerte Ziele sind. Eine erfolgreiche Realisierung vorausgesetzt, kann das PTSP das Investitionsklima verbessern, so KADIN, und verdient natürlich die Unterstützung von Politik und Wirtschaft. [weiterlesen »]

23.09.09

Einhaltung der Schriftform bei Benutzung eines Computerfaxes

- Übergreifendes -

Law-BlogDie Kommunikation findet immer mehr auf elektronischem Wege statt. Viele Menschen haben deshalb kein herkömmliches Faxgerät mehr, sondern verwenden nur noch den Computer, um von diesem aus digital Faxe zu versenden.

Hier stellt sich nun die Frage, ob ein Computerfax in der rechtlichen Beurteilung dem herkömmlichen Telefax gleichgestellt ist.

Im Unterschied zu der Versendung des Schriftstückes mit einem herkömmlichen Faxgerät gibt es bei einer Versendung mit einem Computerfax kein Originalschriftstück.

Bei einem herkömmlichen Telefax erfolgt die Identifizierung durch die Unterschrift, die auf dem Originalschriftstück vorhanden ist.

Für Schriftsätze an das Gericht mit eingescannter Unterschrift hat der gemeinsame Senat der Obersten Grichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 5. April 2000 (GMS-OGB 1/98) festgestellt, dass die Versendung eines Schriftsatzes mittels Computerfax mit eingescannter Unterschrift dem Schriftformerfordernis für die Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht genügt. In dieser Entscheidung ist als obiter dictum angedeutet, dass auch ein Hinweis in dem Schriftsatz , dass der genannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, der Schriftform genügen kann. Teilweise wurde auch bereits ausdrücklich durch die Gerichte festgestellt, dass die Schriftform in gerichtlichen Verfahren auch durch Versendung eines Schriftsatzes per Computerfax ohne eingescannte Unterschrift gewahrt ist (z. B. BSG, BFH und der BGH für das Markenbeschwerdeverfahren). Als abschließend geklärt dürfte die Frage, ob ein mittels Computerfax übermitteltes Schreiben der Schriftform genügt, allerdings nicht zu bezeichnen sein. Um hier Probleme zu vermeiden, wäre es vorzugswürdig, entweder ein herkömmliches Faxgerät zu verwenden oder bei der Verwendung eines Computerfaxes zumindest die eingescannte Unterschrift einzufügen.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf das gerichtliche Verfahren und lassen sich nicht auf andere Rechtsbereiche übertragen. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 126 BGB, das z. B. für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gilt, reicht weder ein herkömmliches noch ein Computerfax aus. Bei einer vertraglich vereinbarten Schriftform genügt hingegen, wenn kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung.

16.07.09

Indonesien hat gewählt

- Gesellschaftsrecht, Indonesien -

Am 8. Juli 2009 fanden in Indonesien Präsidentschaftswahlen statt. Mit überwältigender Mehrheit wurde der amtierende Präsident, der 59jährige Ex-General Susilo Bambang Yudhoyono für 5 Jahre im Amt bestätigt. Zwar stehen die offiziellen Zahlen noch aus, werden sich aber kaum von den Hochrechnungen unterscheiden. Die direkten, freien und geheimen Wahlen verliefen ruhig und waren frei von jeglichen merklichen Zwischenfällen. Der 8. Juli wurde kurzerhand zum Feiertag erklärt, um möglichst vielen Bürgern die Möglichkeit zu geben, in ihren Heimatsädten zu wählen. Mit entsprechender Vorbereitung war Briefwahl möglich.

SBY (sprich: Es Bi Jey) wie der Präsident im Volksmund genannt wird, hat sich in seiner ersten Amtsperiode zur Vaterfigur für viele Indonesier entwickelt. Seine Politik gilt as liberal, wirtschaftsorientiert und pro-westlich. Für die nächsten 5 Jahre – eine Wiederwahl ist dann nach der Verfassung nicht mehr möglich – kann der Präsident auf die Unterstützung der Bevölkerung bauen. Knapp 62% der Stimmen fielen auf den Amtsinhaber bei einer Wahlbeteiligung von knapp 72%. Resultate von denen man in Deutschland bei den anstehenden Bundestagswahlen nur träumen kann. Indonesien ist eine präsidiale Republik, sprich der Präsident führt die Regierungsgeschäfte. Umso besser, wenn er dafür die breite Unterstützung der Bevölkerung hat.

Sein Running mate ist Boediono, der ehemalige Chef der Zentralbank, ein Politiker, dem viele Indonesier vertrauen.

SBY setzt ganz auf Investitionen und ist sich bewusst, dass das Land noch einige wichtige Hausaufgaben zu erledigen hat, bevor es wieder zu alter Stärke wie vor der Krise - nicht die in 2008/2009 sondern die in 1997/1998 - zurückfinden wird. Von der aktuellen Krise bleibt Indonesien relativ unbeeindruckt. Viele Mechanismen, die während der Finanzkrise nach 1998 eingeführt wurden, haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Das Bankensystem in Indonesien ist gesund. Dazu kommt, dass Indonesien 60% seines Bruttosozialproduktes von rund 500 Mrd. USD im Inland generiert. Gerade auch die Wahlen in diesem Jahr wirkten wie Konjunkturhilfen, die Konsumnachfrage stieg im ersten Halbjahr im zweistelligen Bereich. Von den eigentlichen Konjunkturprogrammen wurden bislang nur ca. 2% tatsächlich ausgegeben. Sprich, hier wäre sogar noch Luft.

Bis 2014 sollen rund 140 Mrd. USD in die Infrastruktur fließen, einer der großen Hemmschuhe für nachhaltige und noch schnellere wirtschaftliche Entwicklung. Auch das Bildungssystem steht vor einer „Runderneuerung“. Es sind bereits Programme mit einem Umfang von ca. 80 Mio. geplant, die in den nächsten 5 Jahren umgesetzt werden sollen - auch mit Hilfe von ausländischen Organisationen.

Alles in allem steht meines Erachtens einer weiteren positiven Entwicklung Indonesiens in den kommenden 5 Jahren nichts im Wege. Ein gutes erstes Zeichen war auch das erst im Juli aufgehobene Flugverbot für indonesische Airlines nach Europa. Einem Besuch des Präsidenten in Europa stünde also nichts mehr im Wege und würde die richtigen Signale zur richtigen Zeit setzen.

Unternehmer, die sich mit dem Gedanken spielen nach Asien zu gehen oder sich in Asien umzuorientieren, sollten jetzt Indonesien genauer unter die Lupe nehmen. Der Zug rollt nämlich bereits.

08.04.09

Compliance und Datenschutz

- Datenschutz, Übergreifendes -

Law-BlogEin weiterer für die Einhaltung der Compliance wichtiger Bereich ist der Datenschutz. Der Datenschutz betrifft insbesondere den Schutz personenbezogener Daten. Der Datenschutz ist im Grundgesetz als Staatsziel definiert. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz drohen dem Unternehmen erhebliche Haftungsrisiken, sowohl in zivilrechtlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht. Das Datenschutzrecht verpflichtet den Unternehmer, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen regelmäßig durch Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und interne Maßnahmen sicherzustellen:

Nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (kurz “BDSG”) haben öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (jedes Unternehmen der freien Wirtschaft ist eine solche nicht-öffentliche Stelle), die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten (das trifft in der Regel auf jedes Unternehmen zu, in dem Kommunikationsmittel wie Telefone, Computer, dienstliche Mobilfunkgeräte etc. verwendet werden), einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht nur für solche nicht-öffentlichen Stellen nicht, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Ein Datenschutzbeauftragter ist auch dann zu bestellen, wenn personenbezogene Daten zwar nicht automatisiert verarbeitet werden, aber auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sofern damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.

Die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden kann.

Der Datenschutzbeauftragte muss für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Unternehmen sorgen und die ordnungsgemäße Verwendung der Datenverarbeitungsprogramme überwachen. Er muss weiter die Mitarbeiter des Unternehmens, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, schulen.

Daneben ist der Unternehmer gemäß § 4g Abs. 2 BDSG auch verpflichtet, ein so genanntes Verfahrensverzeichnis aufzustellen, das bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu enthalten hat und in dem auch die zugriffsberechtigten Personen zu nennen sind. Dieses Verfahrensverzeichnis ist dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen. Jeder Dritte kann Einsicht in dieses Verzeichnis verlangen.

Das Verfahrensverzeichnis hat folgende Angaben gemäß § 4e BDSG zu enthalten:

1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,

4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,

5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,

7. Regelfristen für die Löschung der Daten,

8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,

9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung ausreichend und angemessen sind.

Soweit die automatisierte Datenverarbeitung mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden ist, z.B. etwa weil besonders sensible Daten verarbeitet und ausgewertet werden sollen, muss der Datenschutzbeauftragte eine Vorabkontrolle durchführen, also eine Prüfung vor Beginn der Verarbeitung vornehmen.

01.04.09

Compliance aktuell – Korruptionsbekämpfung

- Übergreifendes -

Law-BlogIm vorangegangenen Beitrag der Serie zur Compliance wurde die Bedeutung der Compliance im Gesellschaftsrecht beleuchtet.

Als derzeit sehr aktuelles Problem in diesem Bereich sollte das Thema Korruptionsbekämpfung nicht unerwähnt bleiben. Gerade in jüngster Zeit wird vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der Wirtschaft der Fokus verstärkt auf Fragen der Korruptionsbekämpfung im Unternehmen gerichtet.

Das Leitungsorgan des Unternehmens trägt die Verantwortung, wenn im Unternehmen ein Korruptionsfall auftritt. Es drohen erhebliche, nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für das Leitungsorgan des Unternehmens persönlich, aber auch für den Ruf des Unternehmens, was diverse aktuelle Beispiele aus der Praxis veranschaulichen.

Neben Bestechung von Amtsträgern gemäß § 334 StGB (Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB (Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) kann sich eine Strafbarkeit auch aus steuer- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Es empfiehlt sich daher, durch geeignete präventive organisatorische Maßnahmen Korruptionsfälle im Unternehmen zu vermeiden. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Einführung eines Kontrollsystems im Unternehmen, das zum einen die erforderliche Überwachung ermöglicht und zum anderen auch Handlungsanweisungen bei Aufdecken eines Korruptionsfalles gibt.

Erforderlich hierfür ist ein entsprechendes Commitment der Geschäftsleitung, die eine auf Korrruption bezogene Risikoanalyse durchführen sollte. Für jedes Unternehmen, egal welcher Branche und in welcher Größe, empfiehlt es sich, auf die Einhaltung kaufmännischer Grundsätze zu achten, klare Regelungen insbesondere zu risikobehafteten Bereichen wie Spenden, Sponsoring, Bewirtungen, Geschenken etc. zu treffen und dies auch sauber zu dokumentieren, sowie ein Problembewusstsein bei den Mitarbeitern zu schaffen. Je nach Größe des Unternehmens kann es erforderlich sein, eine eigene Abteilung Revision/Controlling zu schaffen, der die Aufgabe der Überwachung und regelmäßigen Überprüfung zukommt.

Erhöhte Sorgfalt ist bei solchen Unternehmen erforderlich, die einer “gefährdeten Branche” angehören. Hierunter fallen generell Handelsunternehmen, die im Ein- und Verkauf tätig sind, da bereits auf Grund der Tätigkeit ein erhöhtes Korruptionsrisiko besteht. Als anfällig gelten auch Unternehmen der Bauwirtschaft und teilweise des Gesundheitswesens und Unternehmen mit Auslandsbezug, sofern Geschäftskontakte zu Ländern mit hohem Korruptionsniveau bestehen.

Es versteht sich von selbst, dass die höchsten Anforderungen an Commitment der Geschäftsleitung, Risikoanalyse und -management sowie entsprechende Kommunikation gegenüber Mitarbeitern in solchen Unternehmen gelten, in denen bereits Korruptionsfälle aufgetreten sind.

Die Rechtsprechung, ob und welche Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung erforderlich sind und inwieweit die Geschäftsleitung dementsprechend bei Nachlässigkeiten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, ist in weitem Maße einzelfallbezogen. Fest steht, dass die strafrechtliche Relevanz dann gegeben ist, wenn in einem Unternehmen keinerlei Maßnahmen zur Korruptionsprävention getroffen werden.

25.03.09

Compliance – was bedeutet dies für das Gesellschaftsrecht?

- Gesellschaftsrecht, Übergreifendes -

Law-BlogIn den vorangegangenen Beiträgen der Serie zur Compliance wurde der Begriff Compliance im Allgemeinen erklärt und dessen Bedeutung für das Arbeitsrecht erläutert. Was bedeutet jedoch Compliance im Gesellschaftsrecht?

Im Vordergrund stehen bei der Compliance im Gesellschaftsrecht Fragen der Unternehmensorganisation und Haftungsvermeidung durch die Leitungsorgane im Unternehmen. Damit ist Compliance in erster Linie Aufgabe der Vorstände und Geschäftsführer sowie der sonstigen Organe oder gesetzlichen Vertreter von Unternehmen.

Compliance im Gesellschaftsrecht bedeutet zum einen die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die in erster Linie im GmbH-Gesetz und Aktiengesetz verankert sind, aber auch in weiteren Gesetzen wie etwa dem Handelsgesetzbuch oder bei börsennotierten Gesellschaften den Gesetzen betreffend Wertpapiere und Wertpapierhandel.

Zum anderen bedeutet Compliance im Gesellschaftsrecht aber unter anderem auch die Schaffung und Beibehaltung von Organisationsstrukturen sowie die Regelung und Überwachung von Verantwortlichkeiten im Fall der Pflichtendelegation.

Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem Deutschen Corporate Governance Kodex zu, der nunmehr seit rund acht Jahren gilt und Richtlinien für die Leitung und Überwachung von Aktiengesellschaften – bezogen auf das Innenverhältnis zum Zusammenwirken der Leitungsorgane Vorstand und Aufsichtsrat und bezogen auf das Außenverhältnis über das Verhältnis zu bestimmten Bezugsgruppen, in erster Linie zu den Aktionären, enthält.

Auch und gerade im Gesellschaftsrecht besteht großer Bedarf an rechtlicher Beratung. Die relevanten Regelungen des Gesellschaftsrechts sind vielfältig und deren Einhaltung bedarf ständiger Überwachung und Kontrolle. Dies kann gerade in kleineren Unternehmen oftmals nicht ohne externe Beratung gewährleistet werden.

19.03.09

Compliance - was bedeutet dies für das Arbeitsrecht?

- Übergreifendes -

Law-BlogNach der Einführung zur Compliance im letzten Beitrag soll in diesem Beitrag näher beleuchtet werden, was Compliance für das Arbeitsrecht bedeutet.

Wie auch in anderen Rechtsbereichen bedeutet Compliance im Arbeitsrecht die Einhaltung sämtlicher relevanten rechtlichen Vorgaben. Die vielfältigen Vorschriften des Arbeitsrechts und die Tatsache, dass diese über viele Gesetze verstreut sind, machen es für ein Unternehmen schwierig, alle Regelungen zu beachten. Dies gilt vor allem für kleine Unternehmen, die sich mit den Regelungen nicht ausreichend beschäftigen und oft gar nicht wissen, welche Vorschriften sie überhaupt beachten müssten. Doch im Falle von Verstößen drohen neben eventuellen Schadenersatzansprüchen auch erhebliche Bußgelder.

Gerade für kleine Unternehmen besteht daher großer Bedarf an rechtlicher Beratung.

Im Rahmen der Compliance sind vor allem die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten. Daneben zählt selbstverständlich auch die Beachtung der steuerlichen Vorschriften und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu den Verpflichtungen, die jedes Unternehmen in Bezug auf alle bestehenden Arbeitsverhältnisse einhalten muss. Auch die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes, die vorwiegend im Arbeitsschutzgesetz, im Arbeitssicherheitsgesetz sowie in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geregelt sind, sind zu beachten.

Um die Einhaltung aller Regelungen sicherzustellen, kann es sich empfehlen, den Mitarbeiter/innen in einem Unternehmen Compliance-Regelungen entweder im Rahmen des Direktionsrechts vorzugeben oder diese durch Betriebsvereinbarungen festzulegen. Über diese Compliance-Regelungen kann sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter/innen über ihre Pflichten informiert sind. Außerdem können in den Compliance-Regelungen auch Sanktionen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Vorgaben auch beachtet werden.

11.03.09

Compliance - Einführung

- Übergreifendes -

Law-BlogDer Begriff „Compliance“ ist derzeit in aller Munde. Doch was bedeutet „Compliance“ für ein Unternehmen? Unter „Compliance“ werden organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen Gebote und Verbote verstanden. Durch die Compliance soll ein gesetzeskonformes Verhalten im Unternehmen sichergestellt werden. Durch organisatorische Maßnahmen sollten Gesetzesverstöße verhindert werden. Daneben kann Compliance auch dazu dienen, durch das Unternehmen selbst gesetzte Standards aufzustellen und moralisches und ethisches Verhalten sicherzustellen.

Der Law-Blog möchte nach dieser Einführung in einer kurzen Serie aufzeigen, was Compliance bezogen auf bestimmte Rechtsgebiete bedeutet und welche Probleme in den einzelnen Gebieten bestehen:

  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • aktuelles Thema: Korruptionsbekämpfung
  • Datenschutz
  • Daneben sind im Rahmen der Compliance auch die Bereiche Unternehmensorganisation, Steuer und Buchhaltung zu beachten, auf die hier zwar nicht weiter eingegangen werden soll, die aber, um im Unternehmen Compliance, also im Ergebnis die Einhaltung aller für das Unternehmen relevanten Vorgaben, zu gewährleisten, ebenfalls beachtet werden müssen.

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